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Leitsatz

I ZR 160/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:290916UIZR160
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:290916UIZR160.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 160/15 Verkündet am: 29. September 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Servicepauschale Verordnung (EG) 1008/2008 Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4; UWG § 3a a) Die Gestaltung eines Buchungsvorgangs für Flugdienste verstößt gegen das Ge- bot der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatz- kosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) 1008/2008, wenn der Verbraucher, der eine fakultative Leistung (hier: eine Reiserücktrittsversiche- rung) zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwen- digkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird. b) Eine Servicepauschale, die Kunden nur im Falle der Wahl eines von mehreren möglichen Zahlungsmitteln (hier: einer bestimmten Kreditkarte) erlassen wird und die bei Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln entrichtet werden muss, ist ein un- vermeidbares und vorhersehbares Entgelt, das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008 in den Endpreis einzurechnen ist. Entgelte sind nicht nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzu- wenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie ver- meiden kann. BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 160/15 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 29. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge- richts vom 21. Juli 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückge- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und weite- rer Verbraucherorganisationen in Deutschland und in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen. Die in London ansässige Beklagte betreibt das Internetportal www. , über das Reiseleistungen gebucht werden können. Der Buchungsablauf erfolgt derart, dass die Buchung eines Fluges nur fortgesetzt werden kann, wenn der Besucher des Portals in dem Block unter der Überschrift "Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung" sich durch Anklicken für eine der drei Möglichkeiten entscheidet: "Reiserücktrittsversicherung", "Reiseschutz- und Rücktrittsversicherung", "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Not- fall alle Kosten selbst". 1 2 - 3 - Entscheidet sich der Nutzer durch Anklicken für die letzte Möglichkeit, erscheint ein Fenster mit der Überschrift "Sie haben sich entschieden, ohne Versicherung zu verreisen". In dem Fenster wird der Buchungsinteressent dar- auf hingewiesen, dass bei einer Stornierung durchschnittlich Kosten in Höhe von 275 € anfallen, in einigen Fällen aber auch deutlich mehr. Ferner weist die Beklagte nochmals auf die für 9 € erhältliche Reiseversicherung hin. Ein orange unterlegtes Feld rechts unten trägt die Aufschrift "Weiter - Ich möchte abgesi- chert sein". Links befindet sich das nicht farblich unterlegte und in kleinerer Schrift gehaltene Feld "Weiter ohne Versicherung". Sucht der Nutzer nach günstigen Flügen zu einem bestimmten Zielort, weist die Trefferliste in einem ersten Buchungsschritt Preise aus, denen die au- tomatische Voreinstellung "Gewählte Zahlungsart American Express" zugrunde liegt. Dies wird in einem sogenannten Zahlungsfilter auf der linken Seite des Bildschirms angezeigt. Unterhalb des jeweiligen Suchergebnisses befindet sich der Hinweis "Der günstigste Gesamtpreis wurde für Sie ausgewählt. Dieser gilt bei Zahlung mit der günstigsten Zahlungsart. Der 'Zahlungsfilter' zeigt Preise mit anderen Zahlungsarten." Zahlt der Kunde nicht mit der Kreditkarte American Express, fallen ein zusätzliches Zahlungsentgelt und eine Servicegebühr an. Wählt der Nutzer eine andere Zahlungsart als American Express und wählt er das Feld "Neue Preisberechnung", werden die Suchergebnisse zu den Preisen einschließlich Zahlungsentgelt und Servicepauschale angezeigt. Mit dem Klageantrag zu 1 beanstandet der Kläger den Buchungsvorgang im Zusammenhang mit der Reiseversicherung. Mit dem Klageantrag zu 2 wen- det der Kläger sich dagegen, dass der Interessent im dritten Buchungsschritt 3 4 5 6 7 - 4 - zur Auswahl eines Zahlungsmittels aufgefordert wird und bei Wahl einer ande- ren Zahlungsart als der American Express-Karte sich der zuvor ausgewiesene Flugpreis um das Zahlungsentgelt und die Servicepauschale erhöht. Das Landgericht (Landgericht Berlin, RRa 2015, 93) hat die Beklagte an- tragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrau- chern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem Buchungssystem für Flüge auf dem Telemediendienst mit der Internet- adresse www. 1. zusätzliche Versicherungsleistungen derart anzubieten, dass der Verbrau- cher zur Fortsetzung des Buchungsvorgangs eine Auswahl unter den nachfolgend abgebildeten Möglichkeiten treffen muss und bei der Auswahl "Ich verzichte ausdrücklich auf den an- gebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst" im Rah- men eines Popup-Fensters zur erneuten Entscheidung wie nachfolgend abgebildet aufgefordert wird 8 - 5 - 2. ein dem ausgewiesenen Flugpreis hinzuzurechnendes Entgelt (Ticketent- gelt/Servicepauschale) erst im dritten Buchungsschritt mit der Bezeichnung "Zusammenfassung und Zahlung" wie nachfolgend abgebildet anzugeben 3. an den Kläger 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 200,00 € seit dem 2. Oktober 2013 und seit dem 25. Februar 2014 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 5 U 114/14, BeckRS 2015, 15733). Mit der vom Senat zugelas- senen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Be- klagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erach- tet. Hierzu hat es ausgeführt: Die mit dem Klageantrag 1 angegriffene Gestaltung des Buchungsvor- gangs verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/ 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrs- 9 10 11 - 6 - diensten in der Gemeinschaft. Es handele sich nicht um ein Opt-in-Verfahren im Sinne dieser Vorschrift, sondern um eine Voreinstellung der Wahl für den Versi- cherungsschutz. Die Gestaltung des sich nach Betätigen des Links „Weiter oh- ne Versicherung“ erscheinenden Fensters sei darauf angelegt, dass der Kunde den zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führenden Link in der Erwar- tung anklicke, lediglich seine Entscheidung gegen eine Versicherung zu bestä- tigen. Die mit dem Klageantrag 2 angegriffene Gestaltung des Buchungsvor- gangs verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/ 2008. Für die Servicepauschale erhalte der Kunde in Gestalt des zu erbringen- den Verwaltungs- und Organisationsaufwands nur Leistungen, die für seine Be- förderung obligatorisch und unerlässlich seien, so dass sie als Bestandteil des Endpreises stets auszuweisen sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Gel- tung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 14 = WRP 2016, 958 - Freunde finden), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-VO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsge- biet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Die Beklagte 12 13 14 - 7 - ist in Großbritannien ansässig und hat somit ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Zu den unerlaubten Handlungen gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen, wie sie Gegenstand der Klage sind. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", bezeich- net sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirk- lichung des Schadenserfolgs (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 19 - Wintersteiger/Products 4U; BGH, Urteil vom 24. Sep- tember 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 15 = WRP 2015, 347 - Hi Ho- tel II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11, GRUR 2016, 490 Rn. 17 = WRP 2016, 596 - Marcel-Breuer-Möbel II). Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs liegt nach den für Wettbewerbshandlungen geltenden Grund- sätzen im Inland. Die mit der Klage angegriffenen Buchungsangebote richten sich an inländische Adressaten. 2. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag 1 im Ergebnis zu Recht für begründet erachtet. Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1008/2008. a) Anwendbar ist nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung das deutsche Wettbewerbsrecht, weil nach Darlegung des Klägers die aus dem beanstandeten Verhalten folgende Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen in Deutschland eintritt. b) Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstande- te Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechts- widrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15, GRUR 15 16 17 18 - 8 - 2016, 1189 Rn. 16 = WRP 2016, 1232 - Rechtsberatung durch Entwicklungsin- genieur, mwN). Nach dem Zeitpunkt der der Beklagten zur Last gelegten Zuwi- derhandlungen ist der Rechtsbruchtatbestand mit Wirkung ab dem 10. De- zember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 16 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur). c) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 müs- sen beim Angebot von innergemeinschaftlichen Flugdiensten fakultative Zu- satzkosten zum einen auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden. Außerdem darf die Annah- me dieser fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden nur auf Grundlage eines "Opt-in"-Verfahrens erfolgen. Diese Vorschrift stellt eine Marktverhaltensrege- lung im Sinne von § 3a UWG (bis 9. Dezember 2015: § 4 Nr. 11 UWG aF) dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - I ZR 81/11, K&R 2013, 200 Rn. 9 - "Opt-out"-Verfahren; vgl. ferner - zu Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung - BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12, GRUR 2016, 392 Rn. 15 = WRP 2016, 467 - Buchungssystem II, sowie - zu Art. 23 Abs. 1 Satz 3 dieser Verord- nung - BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZR 220/14, GRUR 2016, 716 Rn. 16 = WRP 2016, 834 - Flugpreise). d) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, die mit dem Klageantrag 1 angegriffene Gestaltung des Bu- chungsvorgangs verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. 19 20 - 9 - aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erscheint nach dem Anklicken der Auswahlmöglichkeit mit dem Inhalt "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Versicherungsschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst" das Fenster mit der Überschrift "Sie haben sich entschieden, ohne Versiche- rung zu verreisen". Das Berufungsgericht hat angenommen, das in diesem Fenster vorgesehene Feld "Weiter - ich möchte abgesichert sein" sei aufgrund der grafischen und farblichen Gestaltung erheblich augenfälliger als die Schalt- fläche, die eine Fortsetzung des Buchungsvorgangs ohne Reiserücktrittsversi- cherung ermögliche. Seine Gestaltung und Anordnung an der rechten unteren Seite des Fensters verleiteten den Verbraucher dazu, es in der Annahme anzu- klicken, er setze die Buchung - wie von ihm bereits zuvor gewählt - ohne Versi- cherung fort. Auf dieser Grundlage gelangt das Berufungsgericht zu dem Er- gebnis, es handele sich um eine Voreinstellung des Versicherungsschutzes und nicht um ein Verfahren auf "Opt-in"-Basis. bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Ob es sich allerdings - wie das Berufungsgericht angenommen hat - um einen Verstoß gegen das Erfordernis eines „Opt-in“-Verfahrens handelt, kann offenbleiben. Jedenfalls steht die Mitteilung der Kosten der Reiserücktrittsversi- cherung in der angegriffenen Gestaltung des Buchungsvorgangs nicht im Ein- klang mit dem ebenfalls in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vorgesehenen Gebot der Klarheit, Transparenz und Eindeutig- keit. (1) Bei den Kosten der auf der Internetseite der Beklagten zum Flug hin- zubuchbaren Reiserücktrittsversicherung handelt es sich um fakultative Zusatz- kosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Hierzu zählen im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistun- gen, die - wie eine Reiserücktrittsversicherung - den Luftverkehrsdienst ergän- zen, aber für die Beförderung des Fluggastes weder obligatorisch noch uner- 21 22 23 - 10 - lässlich sind, auch wenn sie von einer anderen Person als dem Luftverkehrsun- ternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11, NJW 2012, 2867 Rn. 14, 17 und 20 - ebookers.com/Verbraucherzentrale; BGH, K&R 2013, 200 Rn. 10 - "Opt-out"- Verfahren). (2) Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 soll im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleis- ten und somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beitragen (vgl. EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 13 - ebookers.com/Verbraucher- zentrale). Der Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 liegt der Zweck zugrunde zu verhindern, dass der Flugkunde im Rahmen des Buchungsvorgangs für einen Flug dazu verleitet wird, Zusatzleis- tungen abzunehmen, die für den Flugtransport nicht unvermeidbar und uner- lässlich sind, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, solche Zusatz- leistungen abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen (vgl. EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 15 - ebookers.com/Verbraucherzentrale). Um diesen Zweck zu erreichen, muss die Gestaltung des Buchungsvorgangs dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 geregelten Gebot der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit genügen und dem Verbraucher eine bewusste und informierte Entscheidungsmöglichkeit eröffnen (vgl. OLG Frankfurt/Main, GRUR 2015, 400). Danach erfüllt die angegriffene Gestaltung des Buchungsvorgangs nicht die Voraussetzungen der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Ist der Buchungsvorgang derart gestaltet, dass der Ver- braucher, der eine fakultative Leistung zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht 24 25 - 11 - wird, so ist der Verbraucher nicht in der Lage, eine bewusste und informierte Entscheidung zwischen mehreren Buchungsmöglichkeiten zu treffen. Gegen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revi- sion ohne Erfolg. Soweit sie die Gestaltung des Buchungsvorgangs für hinrei- chend klar hält, ersetzt sie lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene. e) Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht angenommen, dass der Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ge- eignet war, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 11 iVm § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG aF; § 3a UWG nF). Werden unter Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG aF unionsrechtliche Informationspflichten verletzt, ist das Erfordernis der Spürbarkeit grundsätzlich erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 25 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen I; BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 46 - Der Zauber des Nordens). Dass im Streitfall etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Diese Maßstäbe gelten für die Spürbarkeitsschwelle des § 3a Halbsatz 2 UWG ent- sprechend (BGH, GRUR 2016, 516 Rn. 40 - Wir helfen im Trauerfall). 3. Das Berufungsgericht hat auch den Klageantrag 2 zu Recht für be- gründet erachtet. Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1008/2008. a) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steu- ern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeit- punkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Diese Bestimmung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 26 27 28 - 12 - UWG aF dar (vgl. BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 15 - Buchungssystem II). Sie soll die Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste ge- währleisten und damit zum Schutz des Kunden beitragen, der diese Dienste in Anspruch nimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - C-573/13, GRUR 2015, 281 Rn. 33 = WRP 2015, 326 - Air Berlin/Bundesverband; BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 15 - Buchungssystem II). b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, bei der "Servicepauschale" handele es sich um ein in den End- preis einzurechnendes unvermeidbares und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares Entgelt im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. (1) Eine bei der Buchung regelmäßig anfallende Bearbeitungsgebühr ("Service Charge", "Servicepauschale") stellt ein im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 unvermeidbares und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares Entgelt dar, das in den bei jeder Preisan- gabe anzugebenden Endpreis einzubeziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2009 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 Rn. 9 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I; BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 20 - Buchungssystem II). Entgegen der Ansicht der Revision spricht gegen die Einordnung der Servicepauschale als unvermeidbares Entgelt nicht der Umstand, dass mit der American Express-Kreditkarte zahlende Kunden diese Pauschale nicht entrich- ten müssen. Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dient die Pflicht zur Ausweisung des Endpreises einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte dem Zweck, den Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu verglei- chen. Dieser Zweck, der bei der Auslegung der Richtlinie zu berücksichtigen ist (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 34 - Air Berlin/Bundesverband), würde verfehlt, 29 30 31 - 13 - wenn der Anbieter der Einbeziehung der Servicepauschale in den Endpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dadurch ent- gehen könnte, dass er einzelne Kundengruppen, die ein bestimmtes Zahlungs- mittel nutzen, durch den Erlass der Pauschale bevorzugt. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, ist ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, wenn der angezeigte Endpreis die von ihnen zu entrichtende Service- pauschale nicht enthält. Nach dem am Schutzzweck der Vorschrift orientierten Verständnis sind Entgelte nicht nur dann unvermeidbar im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, wenn jeder Kunde sie auf- zuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann. (2) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, der von der Beklagten vorgesehene "Zahlungsfilter" ermögliche den gebotenen Preisvergleich, weil dem Kunden nach Eingabe des von ihm gewünschten Zahlungsmittels und Be- tätigen des Feldes "Neue Preisberechnung" der für sein Zahlungsmittel gelten- de Endpreis angezeigt werde. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei je- der Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich ihrer erstmaligen Anga- be, auszuweisen, um einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 34 f. - Air Berlin/Bundesverband). Eine Gestaltung, bei der der Endpreis erstmals am Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs aus- gewiesen wird, ist unzulässig (BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 18 - Buchungssys- tem II). Danach genügt der von der Beklagten vorgehaltene "Preisfilter" nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Die erstmalige Preisanzeige erfolgt hierbei mit der Voreinstellung des Zah- 32 33 34 - 14 - lungsmittels American Express, bei dessen Verwendung die Servicepauschale nicht anfällt. Ein Kunde, der dieses Zahlungsmittel nicht nutzt, vermag auf der Grundlage der angezeigten Preise einen effektiven Preisvergleich nicht vorzu- nehmen. c) Dieser weitere Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist ebenfalls spürbar im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG aF so- wie des § 3a UWG nF (siehe Rn. 26). 4. Das Berufungsgericht hat ferner die geltend gemachten Abmahnkos- ten zu Recht zugesprochen, weil die Abmahnung nach dem Vorstehenden ge- mäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt war. 5. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäi- schen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 keine entscheidungserhebliche Frage, die nicht durch die Recht- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.). 35 36 37 - 15 - III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2014 - 15 O 413/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.07.2015 - 5 U 114/14 - 38