Entscheidung
AnwZ (Brfg) 38/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:041016BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:041016BANWZ.BRFG.38.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 38/16 vom 4. Oktober 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 4. Oktober 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. Mai 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der am 30. August 1945 geborene Kläger ist seit dem 11. Oktober 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 26. November 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers we- gen Vermögensverfalls. Hintergrund sind vier Eintragungen im Schuldnerver- zeichnis, die vom 14. März 2015, 27. März 2015, 14. April 2015 und 17. Juli 2015 stammen. Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid ist erfolg- 1 - 3 - los geblieben. Nunmehr begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 mwN; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Der Kläger war im maßgeb- lichen Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff.) im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Vermögensverfall wur- de deshalb gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Tatsa- chen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hat der Kläger nicht dargetan und trägt er auch in der Begründung des Zulassungsan- trags nicht vor. Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5 f. mwN). Die Hinweise im "Informationsschrei- ben" des Klägers vom 22. April 2016 zum Hintergrund einzelner Forderungen, zu den Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt und mit anderen Gläubigern 2 3 - 4 - und zur Teilerfüllung einzelner Forderungen reichen hierzu ebenso wenig aus wie diejenigen zu Grundvermögen, einem Kontoguthaben (das im Zeitpunkt des Informationsschreibens bestanden haben soll, nicht im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides) und zu einer selbst finanzierten mehrwöchigen Aus- landsreise. 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent- scheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Anhaltspunkte dafür, dass der Anwaltssenat das insgesamt unerhebli- che Vorbringen des Klägers, insbesondere dasjenige, welches im "Informati- onsschreiben" vom 22. April 2016 enthalten ist, nicht vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (Art. 103 Abs. 1 GG), gibt es nicht. b) Soweit der Kläger beanstandet, dass ihm kein rechtlicher Hinweis er- teilt und keine Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben worden sei, ist die hierin zu sehende Aufklärungsrüge nicht hinreichend ausgeführt. Eine derar- tige Rüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbe- dürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, wel- che tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher 4 5 6 - 5 - Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 7 B 37/15, juris Rn. 19 mwN; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 19 mwN). Daran fehlt es hier. c) Die Besetzungsrüge ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 25/12, juris Rn. 7; BVerwG, NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 12 mwN), welcher der Senat sich angeschlossen hat (BGH, Be- schluss vom 27. März 2014 - AnwZ (Brfg) 57/13, juris Rn. 13), ist eine Beset- zungsrüge nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Rechtsmittelkläger die sei- ner Ansicht nach den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Rechtsmittelgericht eine abschließende Beurteilung ermöglicht. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der Geschäftsvertei- lung sowie gegebenenfalls die Einholung von Auskünften des Gerichts und not- falls eigene Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts hinreichen- de Gewissheit zu verschaffen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, den Inhalt der Geschäftsverteilungspläne zu ermitteln, diese auf einen lediglich vermuteten Fehler hin zu durchsuchen und einen solchen gegebenenfalls festzustellen. Da die Geschäftsverteilungspläne beim jeweiligen Gericht eingesehen werden können, sind die genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge der Partei auch zumutbar. 3. Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungsfähige, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Viel- zahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allge- 7 8 - 6 - meinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts be- rührt (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 16 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Unter welchen Voraussetzungen die gesetzli- che Vermutung des Vermögensverfalls in § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO widerlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Senats ebenso geklärt (vgl. hierzu erneut BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5 f. mwN) wie die Frage der Voraussetzungen, unter denen aus- nahmsweise eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensver- fall des Rechtsanwalts verneint werden kann (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 63/15, juris Rn. 9 ff.). III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird gemäß § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO auf 9 - 7 - 50.000 € festgesetzt. Umstände, die eine abweichende Festsetzung des Streit- werts rechtfertigen würden (vgl. § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO), hat der Kläger nicht dargetan. Kayser Roggenbuck Lohmann Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 10.05.2016 - BayAGH I - 5 - 17/15 -