Beschluss
IV ZB 37/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufgebotsfrist nach § 438 FamFG endet mit dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Anmeldungen, die erst nach dessen Übergabe an die Geschäftsstelle eingehen, sind verspätet.
• Eine Wiedereinsetzung in die Aufgebotsfrist ist im Verfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nach § 1970 BGB nicht möglich; § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG eröffnet diese Möglichkeit nicht.
• Beschwerdeberechtigt sind Nachlassgläubiger, deren Durchsetzbarkeit gefährdet wird; es genügt die ernsthafte Gefahr eines Nachteils, ohne dass die materielle Rechtsnatur der Forderung im Beschwerdeverfahren abschließend geklärt sein muss.
Entscheidungsgründe
Versäumte Anmeldung im Aufgebotsverfahren: Frist endet mit Erlass des Ausschließungsbeschlusses • Die Aufgebotsfrist nach § 438 FamFG endet mit dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Anmeldungen, die erst nach dessen Übergabe an die Geschäftsstelle eingehen, sind verspätet. • Eine Wiedereinsetzung in die Aufgebotsfrist ist im Verfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nach § 1970 BGB nicht möglich; § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG eröffnet diese Möglichkeit nicht. • Beschwerdeberechtigt sind Nachlassgläubiger, deren Durchsetzbarkeit gefährdet wird; es genügt die ernsthafte Gefahr eines Nachteils, ohne dass die materielle Rechtsnatur der Forderung im Beschwerdeverfahren abschließend geklärt sein muss. Der Alleinerbe beantragte ein Aufgebot zur Ausschließung von Nachlassgläubigern. Das Amtsgericht setzte die Anmeldefrist bis zum 12.03.2015; der Ausschließungsbeschluss wurde am 23.03.2015 an die Geschäftsstelle übergeben und öffentlich zugestellt. Beteiligte zu 3 und 4 meldeten erst am 10.06.2015 per Fax Forderungen an und erklärten hilfsweise Beschwerde bzw. Wiedereinsetzung, nachdem sie Akteneinblicke erhalten hatten. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück; der Bundesgerichtshof bestätigte dies. Streitpunkt war, ob die Anmeldefrist nach § 438 FamFG noch durch Anmeldung bis zur Rechtskraft oder nur bis zum Erlass des Beschlusses gewahrt werden kann und ob Wiedereinsetzung möglich ist. • Anknüpfungspunkt für die Rechtzeitigkeit der Forderungsanmeldung ist nach § 438 FamFG der Erlass des Ausschließungsbeschlusses (Legaldefinition des Erlasses in § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG). • Die Gegenauffassung, die auf die Wirksamkeit/Rechtskraft des Beschlusses abstellt und damit eine spätere Anmeldung zuließe, entspricht nicht dem klaren Gesetzeswortlaut und den systematischen Erwägungen des FamFG. • Die Anmeldung der Beteiligten zu 3 und 4 war verspätet, weil die Aufgebotsfrist am 12.03.2015 endete und der Ausschließungsbeschluss bereits am 23.03.2015 an die Geschäftsstelle übergeben worden war; ihre erste Anmeldung erfolgte am 10.06.2015. • Eine Wiedereinsetzung in die Aufgebotsfrist scheidet aus. § 17 Abs. 1 FamFG setzt eine gesetzliche Frist voraus; die Aufgebotsfrist ist eine gerichtlich bestimmte Frist und § 438 FamFG begründet lediglich eine Fiktion fristgemäßen Handelns, nicht aber eine gesetzliche Frist im Sinne der Wiedereinsetzungsregelung. • Auch § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG eröffnet im Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB keine Anwendung der §§ 17 ff. FamFG. Gesetzeszweck und Systematik des FamFG sprechen gegen eine Wiedereinsetzung, weil dem Erben ein zügiger und verlässlicher Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten zu erhalten ist. • Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3 und 4 ist gegeben, weil ihre durch den Ausschluss gefährdete Durchsetzbarkeit eine ernsthafte Rechtsnachteilsgefahr begründet; dies steht aber der Versäumung der Anmeldefrist nicht entgegen. • Die Interessen des Gesetzgebers, insbesondere die Abschlusssicherung des Aufgebotsverfahrens und die Abwägung gegenüber dem Schutz des Erben, rechtfertigen die Auslegung, dass die Anmeldefrist mit dem Erlass endet und die Wiedereinsetzung nicht eröffnet ist. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 hatte keinen Erfolg; das Berufungsgericht wurde in seiner Entscheidung bestätigt. Ihre Anmeldung war verspätet, weil die Aufgebotsfrist am 12.03.2015 endete und der Ausschließungsbeschluss bereits am 23.03.2015 erlassen worden war, sodass die erst am 10.06.2015 eingegangene Anmeldung nicht mehr rechtzeitig war. Eine Wiedereinsetzung in die verstrichene Aufgebotsfrist kommt im Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB nicht in Betracht; § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG eröffnet diese Möglichkeit nicht. Damit blieb die Forderung der Beteiligten unberücksichtigt und die Beschwerde war unbegründet; die Kostenentscheidung und der Geschäftswert wurden entsprechend festgesetzt.