Beschluss
VII ZB 51/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden.
• Der Senat muss das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Kenntnis nehmen und auf geltend gemachte Zulassungsgründe prüfen; eine bloß formelhafte Ablehnung genügt nicht.
• Ein Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist begründet keinen Verletzungsanspruch der Partei, wenn der Prozessbevollmächtigte die Fristverlängerung am letzten Tag nicht hinreichend begründet hat und daher kein berechtigtes Vertrauen auf Gewährung bestand.
• Gerichte sind nicht gehalten, in jeder Entscheidung jeden Einzelpunkt des Parteivortrags ausdrücklich abzuarbeiten; eine kürzere Begründung genügt in den Grenzen des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO.
• Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn keine neue eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat dargetan ist.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsentscheidung: nur neue Verletzungen des Art.103 I GG rügbar • Gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden. • Der Senat muss das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Kenntnis nehmen und auf geltend gemachte Zulassungsgründe prüfen; eine bloß formelhafte Ablehnung genügt nicht. • Ein Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist begründet keinen Verletzungsanspruch der Partei, wenn der Prozessbevollmächtigte die Fristverlängerung am letzten Tag nicht hinreichend begründet hat und daher kein berechtigtes Vertrauen auf Gewährung bestand. • Gerichte sind nicht gehalten, in jeder Entscheidung jeden Einzelpunkt des Parteivortrags ausdrücklich abzuarbeiten; eine kürzere Begründung genügt in den Grenzen des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO. • Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn keine neue eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat dargetan ist. Die Beklagte richtete nach Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat eine Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016. Gegenstand war die behauptete Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch unzureichende Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung. Ausgangspunkt war ein versäumter Termin zur Berufungsbegründung; die Berufungsbegründungsfrist war nicht eingehalten worden und ein am letzten Fristtag gestellter Antrag auf Fristverlängerung war nicht näher begründet. Das Landgericht Potsdam hatte die Entscheidung getroffen, die Beklagte sah hierin eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs und beantragte die erneute Anhörung durch den Senat. • Anhörungsrügevoraussetzung: Nach ständiger Rechtsprechung können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, der eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweist, nur neue und eigenständige Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden; Gleiches gilt für die Rechtsbeschwerde. • Prüfung des Vortrags: Der Senat hat die Rechtsbeschwerdebegründung der Beklagten zur Kenntnis genommen und die geltend gemachten Zulassungsgründe in vollem Umfang geprüft, hat sie aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet; damit liegt kein neuer Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gehör vor. • Verschulden des Prozessbevollmächtigten: Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu vertreten, weil der am letzten Tag gestellte Antrag auf Fristverlängerung nicht näher begründet war; daher durfte er nicht auf Gewährung der Fristverlängerung vertrauen. • Rechtsfolgen: Da kein neuer, eigenständiger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat festgestellt werden kann, ist die Anhörungsrüge unbegründet und zurückzuweisen. • Begrenzung der Begründungspflicht: Entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO reicht eine nicht vollumfängliche Ausführung der Erwägungen aus; die Gerichte sind nicht verpflichtet, jeden einzelnen Punkt des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 wurde zurückgewiesen. Der Senat hat keine neue oder eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) begangen, weil er die Rechtsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und die Zulassungsgründe geprüft hat, diese aber aus Rechtsgründen nicht für begründet hielt. Weiterhin lag an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Verschulden beim Prozessbevollmächtigten, da der Antrag auf Fristverlängerung am letzten Tag nicht ausreichend begründet wurde, weshalb kein berechtigtes Vertrauen auf Gewährung bestand. Mangels darlegbarer Gehörsverstöße war die Rüge unbegründet und auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.