OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 464/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:051016BXIIZB464
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:051016BXIIZB464.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 464/15 vom 5. Oktober 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 158 Abs. 7, 168 Abs. 1, 277 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3 Auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache findet die Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechende Anwendung. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 464/15 - OLG Frankfurt am Main AG Darmstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2016 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Be- schluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2015 aufgehoben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 550 € Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob für einen Verfahrensbei- stand, der das Amt berufsmäßig führt, bei der Abrechnung seiner Vergütung eine Ausschlussfrist von 15 Monaten gilt. Der Beteiligte zu 1 wurde in einem Umgangsrechtsverfahren zum Verfah- rensbeistand bestellt. Ihm wurde der erweiterte Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen und festgestellt, dass er das Amt berufsmäßig ausübt. In der Folgezeit nahm er seine Tätigkeit auf. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 6. März 2013, der dem Beteiligten zu 1 am 13. März 2013 1 2 - 3 - zugegangen ist, hat der Vater Beschwerde eingelegt, die der Beteiligte zu 1 am 28. April 2013 erhalten hat. Durch Beschluss vom 19. Juni 2013 hat das Ober- landesgericht die Beschwerde des Vaters ohne erneute mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 am 26. Juni 2013 erhalten. Mit zwei vom 27. Februar 2015 datierenden Schreiben hat der Beteiligte zu 1 die Festsetzung seiner Vergütung für beide Instanzen in Höhe von jeweils 550 Euro beantragt. Durch Beschluss vom 8. Juli 2015 hat das Amtsgericht die beiden Anträge zurückgewiesen. Auf die hiergegen von dem Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise abgeändert und eine Vergütung nur für die 2. Instanz in Höhe von 550 € festgesetzt. Hier- gegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse. II. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FGPrax 2016, 78 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für die zweite Instanz sei nicht infolge des Ablaufs der 15-monatigen Ausschlussfrist gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB erloschen und der Staatskasse stehe auch kein Leistungs- verweigerungsrecht wegen Verjährung des Anspruchs - wie bezüglich des An- 3 4 5 6 7 - 4 - spruchs für die erste Instanz - zu. Über § 168 Abs. 1 FamFG, auf den § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG Bezug nehme, finde kein Verweis auf die in § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB enthaltene Ausschlussfrist statt. § 168 FamFG enthalte kei- ne materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage; eine Rechtsgrundverweisung finde an dieser Stelle nicht statt. Im Übrigen kenne § 158 Abs. 7 FamFG keine Aus- schlussfrist. Wortlaut und Aufbau der Norm mit ihrer klaren Differenzierung zwi- schen dem Vergütungsanspruch des berufsmäßigen und des nicht berufsmäßi- gen Verfahrensbeistands gestatteten keine analoge Anwendung der in § 158 Abs. 7 Satz 1 FamFG getroffenen Verweisung auf § 277 FamFG hinsichtlich der Vergütungsansprüche des berufsmäßigen Verfahrensbeistands. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwen- dung nicht gegeben. Ursprünglich sei vom Gesetzgeber zwar die Geltung einer Ausschlussfrist für alle Vergütungsansprüche beabsichtigt gewesen. Den Moti- ven des Gesetzgebers zur derzeitigen Fassung des § 158 Abs. 7 FamFG sei jedoch nicht eindeutig zu entnehmen, ob für die Geltendmachung des Vergü- tungsanspruchs des berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistands eine Ausschluss- frist gelten solle oder nicht. Die mit dem FGG-Reformgesetz eingeführten Fall- pauschalen für den berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand sollten diesem eine verfassungsrechtlich gebotene auskömmliche Vergütung gewähren und den bei der aufwandsbezogenen Vergütung bestehenden hohen Abrechnungs- und Kontrollaufwand minimieren. Zudem sollte sich die Vergütung des Verfahrens- beistands an den entsprechenden Gebührensätzen für einen in einer Kind- schaftssache tätigen Rechtsanwalt orientieren. In der Gesamtbetrachtung sei es dem Gesetzgeber sowohl bei der Einführung des § 158 FamFG ebenso wie bei der Ergänzung des § 1835 Abs. 1 BGB ausschließlich um Gesichtspunkte gegangen, die den Zeitpunkt der Abrechnung des berufsmäßigen Verfahrens- beistands nach Fallpauschale nicht berührten. Ergebe sich die Notwendigkeit der Geltung einer Ausschlussfrist nicht aus den Motiven des Gesetzgebers, so 8 - 5 - könne nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Es bestehe auch keine Veranlassung, die Geltung der für den nicht berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand, den Verfahrenspfleger und den Vormund beste- henden Sonderregelungen auf den berufsmäßigen Verfahrensbeistand auszu- dehnen. Für eine analoge Anwendung einer Ausschlussfrist fehle es darüber hin- aus auch an der Vergleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand. Denn die Vergütungen der genannten Ämter würden jeweils aufwandsbezogen abgerechnet. Ziel der dafür jeweils vorgese- henen Ausschlussfristen sei es aber, häufige Abrechnungen und den damit ein- hergehenden Kontrollaufwand für die Staatskasse für zeitlich weiter zurücklie- gende Ereignisse zu vermeiden. Schließlich würde die Einführung einer Ausschlussfrist für die Geltend- machung der Vergütung auch in die Berufsausübungsfreiheit des berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistands eingreifen, so dass nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich sei. Da somit auf den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers lediglich die allgemeinen Verjährungsvorschriften anwendbar seien, sei der Vergütungs- anspruch für die erste Instanz verjährt, derjenige für die zweite Instanz hinge- gen nicht. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. a) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, dass dem Wortlaut von § 158 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 FamFG eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des berufsmäßigen Verfahrensbei- 9 10 11 12 13 - 6 - stands - im Gegensatz zu § 158 Abs. 7 Satz 1 FamFG, der für den ehrenamtli- chen Verfahrensbeistand auf § 277 Abs. 1 FamFG verweist, der wiederum auf § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB weiterverweist - nicht zu entnehmen ist. Auch aus dem in § 158 Abs. 7 Satz 6 FamFG enthaltenen Verweis auf § 168 Abs. 1 FamFG ergibt sich eine solche nicht. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts findet jedoch die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßig tätig werdenden Verfahrensbeistands entsprechende Anwen- dung. aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob der Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in entsprechender Anwendbarkeit des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB der dort geregelten 15-monatigen Ausschlussfrist unterfällt. Teil- weise wird dies mit dem Beschwerdegericht verneint, weil insoweit weder eine offene noch eine verdeckte Regelungslücke vorliege. Außerdem bestünde im Hinblick auf die Pauschalierung der Vergütung des berufsmäßigen Verfahrens- beistands auch kein Bedürfnis dafür, den Vergütungsanspruch der kurzen Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB zu unterwerfen (vgl. OLG Köln JurBüro 2015, 494; OLG München FamRZ 2015, 1830 zu § 2 VBVG). Andere Oberlandesgerichte bejahen eine entsprechende Anwendung des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Gesetzgeber den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbei- stands anders behandeln wollte als den des berufsmäßigen Betreuers oder Vormunds (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 6. November 2015 - 6 WF 106/15 - juris; OLG Zweibrücken MDR 2015, 772). 14 15 - 7 - bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen vor. Es ist nicht nur eine planwidrige Regelungslücke gegeben, vielmehr ist der zur Beurteilung stehende Sachverhalt auch mit dem vergleich- bar, den der Gesetzgeber geregelt hat. (1) Dem Gesetzgebungsverfahren zu § 158 FamFG ist zu entnehmen, dass die inhaltlichen Regelungen des § 50 FGG weiter gelten sollten. Der Ver- fahrensbeistand nach § 158 FamFG ersetzt den früher in § 50 FGG vorgesehe- nen Verfahrenspfleger für minderjährige Kinder (BT-Drucks. 16/6308 S. 238). In seiner zuletzt geltenden Fassung nahm § 50 Abs. 5 FGG auf § 67 a FGG Be- zug, der wiederum in seinem Absatz 1 für den Aufwendungsersatz des Pflegers auf § 1835 Abs. 1 BGB verwies. Die ursprünglich vorgesehene Fassung des § 158 FamFG sah keine Unterscheidung zwischen der berufsmäßigen und der nicht berufsmäßigen Führung der Verfahrensbeistandschaft vor; für die Vergü- tung des Verfahrensbeistands war die entsprechende Regelung wie in § 50 Abs. 5 FGG vorgesehen (BT-Drucks. 16/6308 S. 40, 240). Erst in der Stellungnahme des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2008 zum Entwurf des FGG-Reformgesetzes war § 158 Abs. 7 FamFG in seiner Ge- setz gewordenen Fassung aufgenommen (BT-Drucks. 16/9733 S. 75). Darin wurde nur noch für den Aufwendungsersatz des nicht berufsmäßigen Verfah- rensbeistands auf § 277 FamFG verwiesen (Satz 1), im Übrigen war für die be- rufsmäßige Verfahrensbeistandschaft eine Vergütung nach Fallpauschalen ge- regelt, ohne ausdrückliche Vorgaben für die Geltung einer Ausschlussfrist zu machen (Sätze 2 bis 6). Der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ist daher kein Anhaltspunkt für oder gegen eine Weitergeltung der Ausschlussfrist zu entnehmen (BT-Drucks. 16/9733 S. 294). 16 17 18 - 8 - Durch die Schaffung der Fallpauschalen als eigenständige und ab- schließende Regelung für Vergütung und Aufwendungsersatz des berufs- mäßigen Verfahrensbeistands (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - FamRZ 2013, 1967 Rn. 7) war ein Verweis auf § 277 Abs. 1 FamFG entbehrlich geworden. Die Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass das Fehlen einer Verweisung auf eine die Ausschlussfrist regelnde Norm bzw. das Unterbleiben der Aufnahme einer vergleichbaren Bestimmung in § 158 Abs. 7 Satz 2 bis 6 FamFG nicht auf einer bewussten gesetzgeberischen Ent- scheidung beruht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den berufsmäßigen Verfahrensbeistand - abweichend von der Vorgängernorm des § 50 FGG - durch den Verzicht auf eine Ausschlussfrist privilegieren wollte. Vielmehr liegt nahe, dass im Zuge der Einführung der Fallpauschalen die Rege- lung einer Ausschlussfrist oder die Aufnahme einer auf eine solche verweisen- den Vorschrift übersehen wurde und es sich insoweit um eine planwidrige Regelungslücke handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 682/12 - FamRZ 2014, 373 Rn. 13 zur analogen Anwendung von § 277 Abs. 4 Satz 1 FamFG für den Mitarbeiter eines Betreuungsvereins als Verfah- rensbeistand). (2) Die für eine Analogie erforderliche Vergleichbarkeit des zu entschei- denden Falls mit dem gesetzlich geregelten ergibt sich aus einer Gegenüber- stellung mit allen anderen gerichtlich zu bestellenden Personen wie Vormund, Betreuer, Verfahrenspfleger in Unterbringungs- und Betreuungssachen sowie Umgangspfleger. Alle für die vorgenannten Ämter bestellten Personen haben bei der Geltendmachung ihrer Aufwendungs- und/oder Vergütungsansprüche eine Ausschlussfrist von 15 Monaten zu beachten. Dies gilt sowohl unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit berufsmäßig oder ehrenamtlich ausüben, als auch unabhängig davon, ob sie ihre Ansprüche zunächst gegen den Mündel - bei Ersatzhaftung der Staatskasse - oder direkt gegen die Staatskasse geltend ma- 19 20 - 9 - chen. Dabei gilt für den Vormund und den Betreuer die 15-monatige Aus- schlussfrist gemäß § 2 Satz 1 VBVG, welcher für den berufsmäßigen Verfah- renspfleger in Betreuungssachen gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG ebenfalls Anwendung findet. Der in Betreuungssachen ehrenamtlich tätige Verfahrens- pfleger ist auf Grund der §§ 276, 277 Abs. 1 FamFG iVm § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB an eine Ausschlussfrist gebunden, während sich für den Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen die Geltung der Ausschlussfrist aus §§ 317, 318, 277 Abs. 1 FamFG iVm § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB ergibt. Für den Umgangspfleger ist die Ausschlussfrist in § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB iVm § 277 FamFG und iVm § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB geregelt. Die für die genannten Ämter geltenden Vorschriften stellen - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - keineswegs Sondervorschriften dar. Anderenfalls würde das Verhältnis von Regel und Ausnahme in sein Gegenteil verkehrt, wofür ein sachlicher Grund jedoch nicht vorliegt. c) Auch die übrigen vom Oberlandesgericht herangezogenen Argumente sprechen nicht gegen die Anwendbarkeit einer Ausschlussfrist bei der Gel- tendmachung der Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands. aa) Zwar war vorrangiger Gesichtspunkt bei der Einführung der Fallpau- schale für den berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand, "die Belastung der Länderhaushalte infolge der Ausweitung der Bestellungspflicht in kalkulierbaren Grenzen zu halten" (BT-Drucks. 16/9733 S. 294). Die Notwendigkeit einer Aus- schlussfrist ist jedoch auch nach Einführung der Fallpauschalen nicht obsolet geworden. Auch wenn auf Grund der betragsmäßig bestimmbaren Höhe ein "Auflaufen" hoher Forderungen nicht mehr möglich ist, verschafft die Geltung einer Ausschlussfrist der Staatskasse als Primärschuldnerin (§ 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG) dennoch Rechtssicherheit dahingehend, dass nach Ablauf der 21 22 23 - 10 - Frist keine Vergütung mehr auszuzahlen ist, und trägt auf diese Weise zur Er- reichung des genannten Ziels bei. Eine Reduzierung der (Ersatz-)Haftung der Staatskasse war auch die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des Erlöschenstatbestands in § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB (BT-Drucks. 13/7158 S. 22 f.). bb) Die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB läuft auch nicht der gesetzgeberischen Intention, dem Verfahrensbeistand eine verfassungsrechtlich gebotene auskömmliche Vergütung zu gewähren (BT-Drucks. 16/9733 S. 294), zuwider. Durch die Ausschlussfrist ändert sich nichts an dem Anspruch des Verfahrensbeistands auf jeweils eine Pauschale pro Kind und Verfahren (Senatsbeschluss BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1893 Rn. 14 ff.) und Instanz (§ 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG). Auch seine Aufgaben- wahrnehmung wird dadurch nicht erschwert (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1893, Rn. 22 f.). Der Verfahrensbeistand ist lediglich gehal- ten, seinen Vergütungsanspruch binnen einer bestimmten Frist geltend zu ma- chen, was insbesondere bei einem berufsmäßigen Tätigwerden auch nicht un- angemessen erscheint. Selbst wenn - was das Beschwerdegericht für ausrei- chend hält - allein die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten würden, müsste der Verfahrensbeistand gleichfalls eine Frist einhalten und könnte sei- nen Anspruch nicht ohne zeitliche Begrenzung geltend machen. cc) Auch wenn ein weiteres Ziel bei der Einführung der Fallpauschalen darin lag, den bei einer aufwandsbezogenen Vergütung anfallenden hohen Ab- rechnungs- und Kontrollaufwand zu reduzieren, und dieses Ziel schon durch die Einführung der Pauschalvergütung selbst erreicht wurde, stellt dies dennoch keinen Grund dar, auf die Geltung einer Ausschlussfrist verzichten zu können. Die für die Staatskasse zu erreichende Rechtssicherheit wie auch der Vergleich 24 25 - 11 - mit den übrigen oben genannten Ämtern sprechen für die Geltung einer Aus- schlussfrist. dd) Weiter stellte der Gesetzentwurf darauf ab, dass mit der Einführung der Fallpauschale eine "wünschenswerte Annäherung der Vergütung des Ver- fahrensbeistands an die gebührenorientierte Vergütung der Rechtsanwälte" bewirkt werden sollte (BT-Drucks. 16/9733 S. 294). Dies war jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nur im Hinblick auf eine betragsmä- ßige Annäherung (vgl. BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1893 Rn. 20), nicht je- doch auch auf die Geltung weiterer anwaltlicher Vergütungsvorschriften wie beispielsweise § 55 RVG zu verstehen. d) Die gesetzgeberische Entscheidung für die Abrechnung nach Fallpau- schalen begegnet auch mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit des Ver- fahrensbeistands gemäß Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Zwar ist eine Begrenzung der Vergütung verfassungsrechtlich nur zuläs- sig, soweit die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG FamRZ 2004, 1267, 1269). Eine höhenmäßige Begrenzung der Vergütung steht hier aber nicht in Rede. Vielmehr hat es der Verfahrensbeistand selbst in der Hand, sich seinen Vergütungsanspruch durch eine rechtzeitige Geltendmachung zu erhal- ten. e) Ob für den Fristbeginn der Ausschlussfrist auf das Entstehen des Vergütungsanspruchs mit Aufnahme der Tätigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2012 - FamRZ 2012, 1630 Rn. 18) oder auf deren Ende (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611 Rn. 29 zur Betreuervergütung; OLG Hamm Beschluss vom 6. November 2015 - 6 WF 106/15 Rn. 11, juris für die Vergütung des Verfahrensbeistands) abge- stellt wird, kann hier offen bleiben. Denn selbst seit dem Abschluss der zweiten 26 27 28 29 - 12 - Instanz am 26. Juni 2013, also dem zugunsten des Verfahrensbeistands unter- stellten spätest möglichen Zeitpunkt des Fristbeginns, waren bei Eingang der Vergütungsanträge für beide Instanzen am 2. März 2015 schon mehr als 15 Monate vergangen. 3. Danach ist der angegriffene Beschluss aufzuheben und die erstin- stanzliche Entscheidung wiederherzustellen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Klinkhammer Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 08.07.2015 - 54 F 1877/12 UG - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.08.2015 - 6 WF 168/15 - 30