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Urteil

XII ZR 50/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Weideunfall kann der Pferdepensionsinhaber nur dann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn die Verletzung auf eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung zurückzuführen ist. • Kommt nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Überzeugung zustande, dass die Verletzung allein auf der dem Tier innewohnenden Gefahr beruht, ist ein Schadensersatzanspruch des Tierhalters ausgeschlossen. • Die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichtes ist auch dann gewahrt, wenn der geschäftsplanmäßige Vorsitzende wegen dringender dienstlicher Verpflichtungen vorübergehend verhindert ist und dies dem stellvertretenden Vorsitzenden angezeigt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Pensionsinhabers bei weidebedingter Pferdeverletzung durch Tiergefahr • Bei einem Weideunfall kann der Pferdepensionsinhaber nur dann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn die Verletzung auf eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung zurückzuführen ist. • Kommt nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Überzeugung zustande, dass die Verletzung allein auf der dem Tier innewohnenden Gefahr beruht, ist ein Schadensersatzanspruch des Tierhalters ausgeschlossen. • Die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichtes ist auch dann gewahrt, wenn der geschäftsplanmäßige Vorsitzende wegen dringender dienstlicher Verpflichtungen vorübergehend verhindert ist und dies dem stellvertretenden Vorsitzenden angezeigt wurde. Der Kläger stellte seit November 2009 seine Stute gegen Entgelt beim Beklagten ein. Am 24. Dezember 2009 verletzte sich die Stute auf der Weide an einem Elektrozaun, als sie nach einer Nachbarstute ausschlug; die Verletzung erforderte monatelange tierärztliche Behandlung. Der Kläger forderte umfangreiche Kosten- und Wertersatzansprüche sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Das Landgericht gab nur einen Teil der Forderungen statt, das Oberlandesgericht wies nach Einholung eines Gutachtens die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein, mit der er sowohl materielle Einwände als auch eine Besetzungsrüge geltend machte. • Das Berufungsgericht hat anhand des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Verletzung nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten bei Errichtung oder Unterhaltung des Zauns zurückzuführen ist, sondern auf die dem Pferd innewohnende Tiergefahr. • Das Gutachten ergab, dass die Stute im Rahmen einer Rangauseinandersetzung durch den Zaun trat und die Stromversorgung des Zauns für dieses instinktgeleitete Verhalten keine ursächliche Bedeutung hatte; ein etwaiger Mangel des Zauns steht nicht im Schutzzweckzusammenhang mit der Verletzung. • Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach § 280 Abs. 1 BGB; der Pensionsinhaber muss sich entlasten, wenn die Schadensursachen in seinem Gefahrenbereich liegen. Hier hat das Berufungsgericht allerdings nicht aufgrund einer bloßen Beweislastverteilung entschieden, sondern nach eigener Überzeugungsbildung gestützt auf das Gutachten eine schuldhafte Pflichtverletzung ausgeschlossen. • Die Verfahrensrüge zur angeblich fehlerhaften Besetzung des Oberlandesgerichts ist unbegründet: Eine vorübergehende Verhinderung des geschäftsplanmäßigen Vorsitzenden lag vor (§ 21f GVG), da dringende und unaufschiebbare Verwaltungsaufgaben sowie vorherige Abwesenheit dessen Teilnahme an der Verhandlung verhinderte; die Vertretung wurde ordnungsgemäß angezeigt. • Dass die Verhinderung nicht ausdrücklich in der Verfahrensakte dokumentiert ist, verhindert die Wirksamkeit der Vertretung nicht; die Feststellung der Verhinderung kann formfrei erfolgen. • Ein Vortrag der Revision, der Präsident habe generell nur selten den Vorsitz geführt, rechtfertigte keine weitere Aufklärung, weil daraus nicht hinreichend ersichtlich war, dass der Vorsitzende seinen Aufgaben insgesamt nicht nachgekommen sei. • Die angegriffene Entscheidung hält damit sowohl verfahrens- als auch materiell-rechtlicher Überprüfung stand. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Oberlandesgerichts Celle bleibt zuungunsten des Klägers bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil das Berufungsgericht nach sachverständiger Anhörung überzeugend festgestellt hat, dass die Verletzung der Stute auf der natürlichen Tiergefahr und nicht auf einer vom Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzung beruht. Die Besetzungsrüge des Klägers blieb ohne Erfolg, weil der geschäftsplanmäßige Vorsitzende aus dringenden dienstlichen Gründen vorübergehend verhindert war und die Vertretung ordnungsgemäß erfolgte. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.