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Urteil

1 StR 248/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Unterlassen einer sofortigen Überprüfung eines soeben geboren erscheinenden Kindes kann den Tatbestand des bedingten Tötungsvorsatzes erfüllen, wenn der Täter die Gefahr des Todes als möglich erkennt und billigend in Kauf nimmt. • Bei der Prüfung von bedingtem Vorsatz sind sowohl Wissens- als auch Willenselement durch tatsächliche Feststellungen anhand aller objektiven und subjektiven Umstände zu belegen. • Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist rechtsfehlerhaft, wenn es widersprüchliche Erwägungen anstellt, wesentliche Umstände nicht in die Gesamtwürdigung einbezieht oder überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt.
Entscheidungsgründe
Bedingter Tötungsvorsatz bei Unterlassen der sofortigen Hilfe nach Geburt • Das Unterlassen einer sofortigen Überprüfung eines soeben geboren erscheinenden Kindes kann den Tatbestand des bedingten Tötungsvorsatzes erfüllen, wenn der Täter die Gefahr des Todes als möglich erkennt und billigend in Kauf nimmt. • Bei der Prüfung von bedingtem Vorsatz sind sowohl Wissens- als auch Willenselement durch tatsächliche Feststellungen anhand aller objektiven und subjektiven Umstände zu belegen. • Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist rechtsfehlerhaft, wenn es widersprüchliche Erwägungen anstellt, wesentliche Umstände nicht in die Gesamtwürdigung einbezieht oder überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt. Die Angeklagte, als Saisonarbeiterin aus Polen in Deutschland, war im neunten oder zehnten Monat schwanger und brachte in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2015 während eines Toilettenbesuchs einen reifen, lebensfähigen männlichen Säugling zur Welt. Das Kind fiel in die Tiefspültoilette; die Angeklagte hörte ein Plumpsen und presste später auch die Plazenta in die Schüssel. Mindestens drei, wahrscheinlich sieben bis neun Minuten lang sah sie nicht nach dem Kind; erst nach dieser Zeit nahm sie das leblos erscheinende Kind aus der Schüssel, legte es auf den Toilettendeckel und verließ den Raum. Später warf sie die Plazenta weg und verscharrte den toten Säugling auf einem Feld. Das Landgericht verurteilte sie wegen fahrlässiger Tötung zur Bewährungsstrafe, die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. • Das Landgericht stellte fest, dass das Kind durch Liegen in der Toilettenschüssel oder Untertauchen innerhalb von mindestens drei Minuten erstickte bzw. schwer geschädigt wurde und durch sofortiges Herausnehmen mit Sicherheit gerettet worden wäre. • Das Landgericht nahm keinen bedingten Tötungsvorsatz an, weil es Zweifel hatte, ob die Angeklagte das Bewusstsein der Todesgefahr gehabt habe; zugleich hielt es eine fahrlässige Tatbegehung für wesentlich wahrscheinlicher. • Der Bundesgerichtshof beanstandet die Beweiswürdigung: Er weist darauf hin, dass bei Feststellungen, wonach die Angeklagte während des Geburtsvorgangs den Kopf des Kindes gespürt und ein Plumpsen gehört hat, die Annahme nahelegt, sie habe erkennen müssen, dass das Kind in der Schüssel lag und dadurch in Lebensgefahr geraten könne. • Weiter bemängelt der BGH, dass das Landgericht widersprüchliche Erwägungen anstellte, indem es Vorsatz nicht ausschließt, aber zugleich Fahrlässigkeit für wesentlich wahrscheinlicher hielt, und es versäumte, eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen. • Der BGH führt aus, dass bedingter Tötungsvorsatz sowohl Wissens- als auch Willenselement voraussetzt und dass die Kammer darlegen müsste, weshalb die Angeklagte annahm, das in die Schüssel gestürzte Kind sei nicht in Todesgefahr oder habe noch eine Überlebenschance. • Schließlich stellt der BGH fest, dass das Tatgericht möglicherweise überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat; eine ausreichende Gewissheit verlangt nicht den Ausschluss aller Alternativen. • Der BGH beanstandet außerdem, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob alternativ der Tatbestand der Aussetzung (§ 221 StGB) erfüllt sein könnte. • Wegen dieser Rechtsfehler hebt der BGH das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere, nicht dem Schwurgericht angehörende Strafkammer des Landgerichts zurück. Der Bundesgerichtshof gibt der Revision der Staatsanwaltschaft statt, hebt das Urteil des Landgerichts Deggendorf auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Der BGH bemängelt insbesondere die lückenhafte und widersprüchliche Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich des Vorliegens bedingten Tötungsvorsatzes und die versäumte umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände. Das Landgericht hatte einerseits Anhaltspunkte für Vorsatz erkannt, andererseits aber fahrlässiges Handeln für wesentlich wahrscheinlicher gehalten, ohne dies überzeugend zu begründen. Zudem hätte das Landgericht auch prüfen müssen, ob eine Aussetzung gemäß § 221 StGB vorliegt. Die Sache ist deshalb zur weiteren Aufklärung und rechtlichen Neubewertung zurückzuverweisen.