Entscheidung
4 StR 192/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:111016B4STR192
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:111016B4STR192.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 192/16 vom 11. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2016 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Münster (Westf.) vom 20. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Han- dys IPhone 5, des Laptops MacBook Pro und der externen Festplatte Backup 1 angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Miss- brauchs in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Mobiltelefons, eines Laptops so- wie einer externen Festplatte des Angeklagten angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, 1 - 3 - hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übri- gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juni 2016 keinen Erfolg. 2. a) Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sach- rüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteili- genden Rechtsfehler ergeben. b) Jedoch begegnet die auf § 201a Abs. 4 StGB aF i.V.m. § 74 Abs. 4 StGB gestützte Anordnung der Einziehung eines Mobiltelefons, eines Laptops sowie einer externen Festplatte, sämtlich dem Angeklagten gehörende Gegen- stände, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 74b Abs. 2 StGB ist in Fällen der Einziehung nach §§ 74, 74a StGB zwingend (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2014 – 4 StR 128/14, NStZ-RR 2014, 274, und vom 28. August 2012 – 4 StR 278/12, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 1) zu prüfen, ob unter Anordnung des Vorbehalts der Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme hätte getroffen werden können, durch die der Zweck der Einziehung gleichermaßen hätte erreicht wer- den können. Da eine Rückgabe der Geräte bzw. Speichermedien mit den be- treffenden Bilddateien an den Angeklagten nicht in Betracht kommt, hätte das Landgericht prüfen müssen, welche Dateien auf den Geräten die entsprechen- den Aufnahmen enthalten und ob deren Löschung technisch in einer Weise möglich ist, die ihre Wiederherstellung dauerhaft verhindert. Stünde damit ein milderes, im Vergleich zur sonst gebotenen Einziehung gleichermaßen geeig- 2 3 4 5 - 4 - netes Mittel zur Verfügung, ist letztere vorzubehalten und eine entsprechende Anordnung zu treffen (Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014 aaO). VRinBGH Sost-Scheible befin- det sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Roggenbuck Roggenbuck Franke Bender Quentin