OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 StR 210/16

BGH, Entscheidung vom

3mal zitiert
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs.1 Nr.2 AO) kann bereits dann tragfähig sein, wenn der Verantwortliche einer als Missing Trader geführten Firma vorsätzlich erforderliche Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen unterlässt (§§ 35 AO, 18 UStG). • Bei karussellartigen Lieferketten entfällt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.1b i.V.m. § 6a UStG, wenn der angebliche Abnehmer nur Scheinabnehmer ist; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und das Wissen der Mitarbeiter des liefernden Unternehmers (§ 6a Abs.1, Abs.4 UStG). • Zur Annahme mittelbarer Täterschaft wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer durch den Organisator bedarf es tragfähiger Feststellungen, dass beim tatbetroffenen Lieferer die Steuerschuld tatsächlich entstanden ist; hierzu sind ergänzende Feststellungen zur Gutgläubigkeit oder Erkennbarkeit falscher Angaben durch dessen Mitarbeiter erforderlich.
Entscheidungsgründe
Fehlende Feststellungen zur Entstehung von Umsatzsteuerschuld bei mittelbarer Täterschaft • Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs.1 Nr.2 AO) kann bereits dann tragfähig sein, wenn der Verantwortliche einer als Missing Trader geführten Firma vorsätzlich erforderliche Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen unterlässt (§§ 35 AO, 18 UStG). • Bei karussellartigen Lieferketten entfällt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.1b i.V.m. § 6a UStG, wenn der angebliche Abnehmer nur Scheinabnehmer ist; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und das Wissen der Mitarbeiter des liefernden Unternehmers (§ 6a Abs.1, Abs.4 UStG). • Zur Annahme mittelbarer Täterschaft wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer durch den Organisator bedarf es tragfähiger Feststellungen, dass beim tatbetroffenen Lieferer die Steuerschuld tatsächlich entstanden ist; hierzu sind ergänzende Feststellungen zur Gutgläubigkeit oder Erkennbarkeit falscher Angaben durch dessen Mitarbeiter erforderlich. Der Angeklagte gründete 2007 eine Firma (W.) als Missing Trader und betrieb ein Umsatzsteuerkarussell im Getränkehandel. Er ließ inländische Abnehmer (M., S.) bei W. Waren bestellen und die Lieferungen über eine holländische Scheinfirma (C.) fingieren. Die Großhandelsfirma P. fakturierte innergemeinschaftliche Lieferungen an C.; tatsächlich wurden die Waren jedoch direkt an die Kunden von M. und S. geliefert. W. stellte Ausgangsrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer, ohne diese gegenüber den Finanzbehörden anzumelden; M. und S. zogen die ausgewiesene Vorsteuer geltend. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten in 18 Fällen wegen Steuerhinterziehung; die Revision führte zur teilweisen Aufhebung hinsichtlich der Fälle 17 und 18 und der Gesamtfreiheitsstrafe. Relevante Tatsachen betreffen die fingierte Lieferkette, die Rolle der Scheinabnehmer und die Gutgläubigkeit der Mitarbeiter der Firma P. • Feststellungen tragen die Verurteilungen in den Fällen 1–16 wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs.1 Nr.2 AO, § 18 UStG): Der Angeklagte war nach § 35 AO verpflichtet, für W. zutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen nach § 18 UStG abzugeben und hat dies vorsätzlich unterlassen, da W. als Missing Trader ohne beabsichtigte Abführung der Umsatzsteuer betrieben wurde. • Die Verurteilung in den Fällen 17 und 18 als mittelbare Täterschaft (§ 370 Abs.1 Nr.1 AO, § 25 Abs.1 Var.2 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen: Es fehlt an tragfähigen Feststellungen, dass bei der Firma P. die Umsatzsteuerschuld hinsichtlich der in Rechnung gestellten innergemeinschaftlichen Lieferungen entstanden ist. • Die Lieferungen der Firma P. sind nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nach § 4 Nr.1b i.V.m. § 6a UStG steuerfrei, weil die in den Rechnungen als Abnehmer auftretende Firma C. nur Scheinabnehmer war; damit wurde die Umsatzsteuerbefreiung zu Recht versagt. Entscheidend ist, dass die gelieferte Ware nicht für das Unternehmen der C. erworben wurde (§ 6a Abs.1 UStG). • Nach § 6a Abs.4 Satz1 UStG kann die Steuerfreiheit jedoch bestehen bleiben, wenn der liefernde Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers trotz der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Die Urteilsgründe sagen nicht aus, ob die Mitarbeiter der Firma P. diese Unrichtigkeit bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt hätten erkennen müssen; für die Frage, ob bei P. eine Steuerschuld entstand, sind ergänzende Feststellungen erforderlich. • Mangels Klärung dieser Umstände können die Feststellungen zu Fällen 17 und 18 nicht den Schuldspruch in mittelbarer Täterschaft tragen; daraus folgt die Aufhebung dieses Teils des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung über diese Fälle sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe. • Bei der künftigen Strafzumessung ist zu beachten, dass in Karussellgeschäften der maßgebliche deliktische Schaden aus dem Gesamtsystem nur insoweit zu berücksichtigen ist, als dem Beteiligten die Struktur und Funktionsweise des Systems bekannt war; bei mehrfacher Hinterziehung derselben Waren ist als Schaden das jeweils höhere Gefährdungsmaß zugrunde zu legen (vgl. Rechtsprechung des BGH). Der Senat hat die Revision des Angeklagten in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang für begründet erklärt: Die Verurteilungen in den Fällen 1–16 wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen bleiben bestehen, weil der Angeklagte als Verantwortlicher der Missing-Trader-Firma vorsätzlich erforderliche Umsatzsteueranmeldungen unterließ (§ 35 AO; § 18 UStG; § 370 Abs.1 Nr.2 AO). Die Verurteilungen in den Fällen 17 und 18 wegen mittelbarer Täterschaft (§ 370 Abs.1 Nr.1 AO, § 25 Abs.1 Var.2 StGB) sind aufgehoben, weil die Feststellungen nicht hinreichend darlegen, dass bei der Großhandelsfirma P. die Umsatzsteuerschuld tatsächlich entstanden ist und ob die Mitarbeiter von P. die Unrichtigkeit der Angaben bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt hätten erkennen müssen (§ 6a Abs.1, Abs.4 UStG). Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; dadurch entfällt auch die Bestandigkeit der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrige Revision wird verworfen.