Beschluss
4 StR 174/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil wegen vorsätzlicher Geldwäsche führt überwiegend nicht zur Aufhebung des Urteils.
• Eine verspätete oder unvollständige Mitteilung des Vorsitzenden über Verständigungsgespräche bezüglich Mitangeklagter begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler; Ausnahmen sind nur in besonderen Fallgestaltungen gegeben.
• § 243 Abs. 4 StPO verlangt nicht gesetzlich einen festen Zeitpunkt für die Mitteilung von Verständigungsgesprächen; unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs und Einverständniserklärungen kann davon abgewichen werden.
• Sachrügen führten nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler; lediglich eine Einzelstrafe wurde wegen fehlerhafter Annahme des transportierten Geldbetrags reduziert.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Urteil wegen Geldwäsche überwiegend unbegründet; einzelne Strafe reduziert • Die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil wegen vorsätzlicher Geldwäsche führt überwiegend nicht zur Aufhebung des Urteils. • Eine verspätete oder unvollständige Mitteilung des Vorsitzenden über Verständigungsgespräche bezüglich Mitangeklagter begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler; Ausnahmen sind nur in besonderen Fallgestaltungen gegeben. • § 243 Abs. 4 StPO verlangt nicht gesetzlich einen festen Zeitpunkt für die Mitteilung von Verständigungsgesprächen; unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs und Einverständniserklärungen kann davon abgewichen werden. • Sachrügen führten nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler; lediglich eine Einzelstrafe wurde wegen fehlerhafter Annahme des transportierten Geldbetrags reduziert. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Essen wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 104 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt; ferner wurde der Verfall von 130.000 € angeordnet. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte formelle und materielle Verfahrensfehler, insbesondere die Mitteilungspraxis des Vorsitzenden über Verständigungsgespräche gemäß § 243 Abs. 4 StPO. Im Verlauf der umfangreichen Hauptverhandlung über mehr als 60 Tage gab es Verständigungsgespräche, die mit Bezug auf Mitangeklagte mitgeteilt wurden; der Angeklagte nahm erst sehr spät zu den Vorwürfen Einlassung. Der Senat prüfte, ob die Mitteilungspraxis und mögliche Informationsdefizite das Einlassungsverhalten und damit das Urteil beeinflusst haben. Ferner beanstandete die Revision die Strafzumessung in einem einzelnen Fall, weil der Betrag des transportierten Geldes offenbar fehlerhaft zugrunde gelegt worden war. • Verfahrensrüge: Die Vorwürfe bzgl. Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO greifen nicht durch. Der Angeklagte entschloss sich erst am 48. Hauptverhandlungstag zur Einlassung; daher ist nicht ersichtlich, dass eine frühere Negativmitteilung das Einlassungsverhalten beeinflußt hat. • Mitangeklagte können eine verspätete Mitteilung über ausschließlich sie betreffende Verständigungsgespräche regelmäßig nicht rügenden; nur in Ausnahmefällen liegt ein rügefähiger Nachteil vor. • § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO schreibt keinen starren Zeitpunkt für die Mitteilung vor; bei Vielzahl der Angeklagten und Verfahrensdauer sind zeitliche Verzögerungen gerechtfertigt, zumal der Angeklagte der angekündigten Verfahrensweise teils sein Einverständnis erteilt hatte. • Sachrüge: Eine Gesamtprüfung ergab keinen durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten; die Beweiswürdigung und rechtliche Bewertung halten der Nachprüfung im Wesentlichen stand. • Strafzumessung: Im Fall II.3 Tat 89 hat das Landgericht versehentlich einen höheren transportierten Geldbetrag (75.000 € statt 38.000 €) zugrunde gelegt; deshalb ist die Einzelstrafe nach § 354 Abs. 1 StPO zu reduzieren und wurde vom Senat um drei Monate auf ein Jahr und sechs Monate herabgesetzt. • Die Herabsetzung der Einzelstrafe wirkt sich nicht auf die Höhe der Gesamtstrafe aus; der Senat schließt eine Beeinflussung der Gesamtstrafe aus. Die Revision des Angeklagten wird überwiegend als unbegründet verworfen; die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 104 Fällen und die Anordnung des Verfalls bleiben bestehen. Verfahrens- und Sachrügen führten nicht zu einer Aufhebung oder einer weiteren Minderung der Strafe, weil keine durchgreifenden Verfahrensfehler oder rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung festgestellt wurden. Lediglich für den Fall II.3 Tat 89 wurde die festgesetzte Einzelstrafe ausgehend von einer fehlerhaft zugrunde gelegten Geldsumme um drei Monate von einem Jahr neun Monate auf ein Jahr sechs Monate herabgesetzt. Die Änderung beeinflusst die Gesamtfreiheitsstrafe nicht. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.