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Entscheidung

V ZB 29/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:121016BVZB29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:121016BVZB29.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/15 vom 12. Oktober 2016 in der Transitaufenthaltssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Die Betroffene ist kenianische Staatsangehörige und wandte sich am 9. Dezember 2014 im Transitbereich des Frankfurter Flughafens an einen Be- amten der beteiligten Behörde. Am 11. Dezember 2014 fand eine ergänzende Befragung der Betroffenen durch die beteiligte Behörde statt, wobei ein Asylbe- gehren festgestellt wurde. Die Betroffene wurde an die zuständige Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Asylantragstel- lung übergeben. Am 18. Dezember 2014 wurde die Betroffene gemäß § 18a AsylVfG angehört und von ihr ein Asylantrag gestellt. Diesen lehnte das Bun- desamt mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 als offensichtlich unbegründet 1 - 3 - ab. Zugleich wurde die Betroffene aufgefordert, die Bundesrepublik Deutsch- land innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ein hiergegen gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Ver- waltungsgericht mit Beschluss vom 5. Januar 2015 abgelehnt. Am 6. Januar 2015 ordnete das Amtsgericht den vorläufigen Aufenthalt der Be- troffenen im Transitbereich bis zum 27. Januar 2015 an. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2015 die Anordnung des Aufenthalts der Betroffenen in der Asylunterkunft auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens bis zum 25. März 2015 verlängert. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Land- gericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will die Betroffene, die am 5. März 2015 nach Nairobi überstellt worden ist, die Feststellung der Verletzung ihrer Rechte erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 AufenthG lägen vor. Im Besonderen sei das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beachtet worden. Dass zwischen der Protokollierung des Asylantrages und der Befragung der Betroffenen durch das Bundesamt eine Woche gelegen habe, sei angesichts des dazwischenliegenden Wochenendes und des diesbezüglichen organisatori- schen Aufwandes noch nicht unverhältnismäßig. Auch nach diesem Zeitpunkt liege ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz nicht vor. 2 3 - 4 - III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht verneint werden. 1. Das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot gilt auch für die den Aufenthalt des Ausländers auf den Transitbereich des Flughafens be- schränkende Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG. Auch wenn der Transit- aufenthalt wegen der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, keine Freiheits- entziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 1 EMRK dar- stellt, steht das Festhalten des Ausländers auf dem Flughafen nach einer ge- wissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Frei- heitsentziehung gleich. Der den über 30 Tage hinausgehenden Transitaufent- halt des Ausländers anordnende Haftrichter hat daher von Amts wegen zu prü- fen, ob die Grenzbehörde die Zurückweisung ernstlich und gemäß dem Grund- satz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt Das Beschleunigungsgebot gebietet, dass der Betroffene unverzüglich nach seinem Einreiseversuch - und nicht ohne nachvollziehbare Gründe erst nach mehreren Tagen - befragt wird und dass die für die Zurückweisung erforderli- chen Maßnahmen unverzüglich in die Wege geleitet werden (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, Rn. 23 f. mwN). 2. Der pauschale Hinweis des Beschwerdegerichts darauf, dass der Zeit- raum von einer Woche zwischen der Protokollierung des Asylgesuchs am 11. Dezember 2014 und der Befragung der Betroffenen durch das Bundesamt mit dem diesbezüglichen organisatorischen Aufwand und dem dazwischen lie- 4 5 6 - 5 - genden Wochenende zu erklären sei, trägt die Annahme, dem Beschleuni- gungsgebot sei Rechnung getragen worden, nicht. Den Feststellungen des Be- schwerdegerichts lässt sich nicht entnehmen, welche organisatorischen Schritte zwischen dem 11. und dem 18. Dezember 2014 vorgenommen worden sind. Insbesondere bleibt offen, wann die Betroffene an das Bundesamt übergeben worden ist. Mit der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Stel- lungnahme der beteiligten Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, wonach das Bundesamt erklärt habe, dass ein Dolmetscher für Swahili nicht früher zur Verfügung gestanden habe und grundsätzlich nicht auf den Sprach- mittler zurückgegriffen werde, der bereits bei der Bundespolizei eingesetzt wor- den sei, hat sich das Beschwerdegerichts nicht befasst. IV. 1. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, die der Senat als Rechtsbeschwer- degericht nicht selbst treffen kann (§ 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG i.V.m. § 559 ZPO). Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Sollte sich erweisen, dass der Zeitraum vom 11. bis 18. Dezember 2014 erforderlich war, um einen weiteren Sprachmittler für Swa- hili heranzuziehen, wird zu prüfen sein, ob es sachgerechte Gründe dafür gab, nicht auf den Sprachmittler zurückzugreifen, der von der beteiligten Behörde eingesetzt worden war. 2. Der Zurückverweisung steht nicht entgegen, dass die Betroffene zwi- schenzeitlich nach Kenia rückgeführt wurde. Die gebotene Gewährung rechtli- chen Gehörs zu den von dem Beschwerdegericht noch zu treffenden Feststel- lungen kann hier dadurch erfolgen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten der 7 8 - 6 - Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Einer persönli- chen Anhörung der Betroffenen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11, InfAuslR 2013, 154, Rn. 16) zu dieser Frage bedarf es nicht. V. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.01.2015 - 934 XIV 75/15 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.02.2015 - 2-29 T 17/15 - 9