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Entscheidung

V ZB 34/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:121016BVZB34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:121016BVZB34.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 34/14 vom 12. Oktober 2016 in der Zurückschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. Februar 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ob die Haftanordnung vom 9. Dezember 2013 rechtswidrig war, weil die Behörde nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung, nicht aber eine Entscheidung im Hauptsacheverfah- ren beantragt hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 11, 13), bedarf keiner Entscheidung. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass es im Rahmen von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG nicht auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung ankommt. Ausreichend ist, dass Sicherungshaft aus den dort genannten Haftgründen tat- sächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet (Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 171/13, FGPrax 2016, 139 Rn. 12). Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - vor, steht ein aus der Siche- 1 - 3 - rungshaft heraus gestellter Haftantrag der Fortdauer der Haft nicht entgegen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 13.01.2014 - 110 XIV 1/14 - LG Mainz, Entscheidung vom 04.02.2014 - 8 T 11/14 -