Urteil
VIII ZR 55/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags kann der Unternehmer Wertersatz wegen Verschlechterung der Kaufsache verlangen, wenn der Verbraucher den gesetzlich zugestandenen Prüfungsumfang überschreitet (§ 357 Abs. 3 BGB aF).
• Ob Wertersatz nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF geltend gemacht werden kann, hängt davon ab, ob der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde; hierzu sind tatsächliche Feststellungen erforderlich.
• Kosten für den Wiederverkauf der zurückgewährten Sache sind nicht als vom Verbraucher zu ersetzende Folgen einer übermäßigen Nutzung anzusehen und dürfen nicht vom Wertersatz abgezogen werden.
• Bei der Bemessung des Wertersatzes ist regelmäßig das vertraglich vereinbarte Entgelt zugrunde zu legen; ein Abzug eines pauschalen Gewinnanteils des Unternehmers ist unzulässig.
• Fehlen Feststellungen zum Hinweis nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder zum nachträglichen Hinweis (§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB aF), ist die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Wertersatz bei Widerruf im Fernabsatz: Einbau führt regelmäßig zur übermäßigen Nutzung (§ 357 Abs. 3 BGB aF) • Beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags kann der Unternehmer Wertersatz wegen Verschlechterung der Kaufsache verlangen, wenn der Verbraucher den gesetzlich zugestandenen Prüfungsumfang überschreitet (§ 357 Abs. 3 BGB aF). • Ob Wertersatz nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF geltend gemacht werden kann, hängt davon ab, ob der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde; hierzu sind tatsächliche Feststellungen erforderlich. • Kosten für den Wiederverkauf der zurückgewährten Sache sind nicht als vom Verbraucher zu ersetzende Folgen einer übermäßigen Nutzung anzusehen und dürfen nicht vom Wertersatz abgezogen werden. • Bei der Bemessung des Wertersatzes ist regelmäßig das vertraglich vereinbarte Entgelt zugrunde zu legen; ein Abzug eines pauschalen Gewinnanteils des Unternehmers ist unzulässig. • Fehlen Feststellungen zum Hinweis nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder zum nachträglichen Hinweis (§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB aF), ist die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen. Die Beklagte betreibt einen Onlinehandel für Autoteile. Der Kläger bestellte im Februar 2012 einen Katalysator mit Montagesatz zum Gesamtpreis von 386,58 €. Am 7.2.2012 erhielt der Kläger eine Versandbestätigung mit beigefügter Widerrufsbelehrung. Der Katalysator wurde am 9.2.2012 geliefert und vom Kläger in seinen Mercedes eingebaut; nach einer Probefahrt widerrief der Kläger am 21./22.2.2012 und sandte das Teil zurück. Die zurückgesandte Ware wies deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf. Die Beklagte verweigerte zunächst die volle Rückzahlung mit dem Hinweis auf einen Wertersatzanspruch; die Gerichte stritten über Höhe des Wertersatzes und darüber, ob ein Hinweis auf die Wertersatzfolgen rechtzeitig erteilt worden sei. • Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises infolge wirksamen Widerrufs ergibt sich aus § 346 Abs. 1, § 357 Abs. 1, § 355 Abs. 1, 2, § 312d Abs. 1, 2, § 312b Abs. 1 BGB (aF). • Ein Wertersatzanspruch des Unternehmers nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF setzt voraus, dass die Verschlechterung auf einen Umgang zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht; Einbau und Probefahrt des Katalysators waren insoweit übermäßige Nutzung. • Zur Wirksamkeit eines Wertersatzanspruchs ist ferner erforderlich, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Wertersatzfolge hingewiesen wurde (§ 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF) oder ein entsprechender Hinweis unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt wurde (§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB aF). Das Berufungsgericht hat zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen keine ausreichenden Feststellungen getroffen. • Die Fernabsatzrichtlinie steht einer Wertersatzpflicht für übermäßige Nutzung nicht entgegen; die nationale Regelung ist mit dem Unionsrecht vereinbar und wurde durch spätere Richtlinienvorgaben bestätigt. • Bei der Bemessung des Wertersatzes sind Kosten für Vorbereitung/Weiterverkauf nicht dem Verbraucher aufzuerlegen. Hingegen ist es rechtsfehlerhaft, den Wertersatz um einen pauschalen Gewinnanteil des Unternehmers zu kürzen; zugrunde zu legen ist regelmäßig das vertraglich vereinbarte Entgelt. • Mangels hinreichender Feststellungen zum Hinweis nach § 357 Abs. 3 BGB aF ist die Sache in dem vom Tenor bezeichneten Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können. Der Revision des Klägers wird im Umfang der angegriffenen Kostenentscheidung und zu seinen Gunsten teilweise stattgegeben; die Anschlussrevision der Beklagten wird insoweit teilweise stattgegeben und insoweit zurückgewiesen, als sie eine Verurteilung zu mehr als 184,59 € begehrt. Das Berufungsurteil wird im Umfang der aufgezeigten Rechtsfehler aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Je nachdem, ob und in welcher Form ein Textformhinweis nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF oder ein nachträglicher Hinweis nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB aF vorliegt, bestehen zwei mögliche Ergebnisse: Ist kein hinreichender Hinweis erfolgt, steht dem Kläger die volle Rückzahlung des Kaufpreises von 386,58 € zu. Ist ein hinreichender Hinweis erteilt oder nachgeholt worden, hat die Beklagte einen aufrechenbaren Wertersatzanspruch; dieser würde nach rechtlicher Würdigung des Senats 201,99 € betragen, so dass dem Kläger dann ein Rückzahlungsanspruch von 184,59 € verbleibt. Die Frage der genauen Anspruchshöhen und der Kosten ist im Revisionsrückverweis vom Berufungsgericht neu festzustellen.