Beschluss
3 StR 248/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei faktischem Zusammenleben begründet § 1618a BGB regelmäßig eine Garantenpflicht der Kinder gegenüber Eltern im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB.
• Bei der Wahl des Strafrahmens ist zunächst zu prüfen, ob ein gesetzlicher Sonderstrafrahmen (minder schwerer Fall) Anwendung findet; besteht daneben ein gesetzlich typisierter Milderungsgrund, sind dessen verwirklichende Umstände in die Gesamtabwägung einzubeziehen.
• Für die Annahme eines Hanges zum übermäßigen Rauschmittelkonsum (§ 64 Satz 1 StGB) genügt nicht erst eine körperliche Abhängigkeit; auch eine stark eingeübte, psychisch begründete Neigung kann ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Garantenpflicht von Kindern bei Zusammenwohnen; Prüfpflicht bei Wahl des Strafrahmens • Bei faktischem Zusammenleben begründet § 1618a BGB regelmäßig eine Garantenpflicht der Kinder gegenüber Eltern im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB. • Bei der Wahl des Strafrahmens ist zunächst zu prüfen, ob ein gesetzlicher Sonderstrafrahmen (minder schwerer Fall) Anwendung findet; besteht daneben ein gesetzlich typisierter Milderungsgrund, sind dessen verwirklichende Umstände in die Gesamtabwägung einzubeziehen. • Für die Annahme eines Hanges zum übermäßigen Rauschmittelkonsum (§ 64 Satz 1 StGB) genügt nicht erst eine körperliche Abhängigkeit; auch eine stark eingeübte, psychisch begründete Neigung kann ausreichend sein. Die Angeklagten wurden vom Landgericht Verden wegen Totschlags durch Unterlassen verurteilt: Mi. zu sieben Jahren Freiheitsstrafe, Me. zu drei Jahren Jugendstrafe. Die Beschuldigte Me. lebte mit ihrer hilfsbedürftigen Mutter in häuslicher Gemeinschaft. Beide Angeklagten rügten materielle und formelle Rechtsfehler in der Verurteilung. Streitgegenstand ist insbesondere, ob Me. als Tochter eine Garantenpflicht nach § 13 Abs. 1 StGB hatte, ob das Landgericht bei Mi. den korrekten Strafrahmen angewandt hat und ob bei Mi. ein Hang zum übermäßigen Alkoholgebrauch im Sinne des § 64 StGB vorlag. Das Revisionsgericht prüfte diese Fragen ergänzend zu den Ausführungen der Generalbundesanwaltschaft. • Garantenpflicht: § 1618a BGB normiert die gegenseitige Beistandsverpflichtung von Eltern und Kindern und wirkt als Wertmaßstab; bei faktischem Zusammenleben begründet die familiäre Solidarität regelmäßig eine Schutzpflicht, die als Garantenpflicht (§ 13 Abs. 1 StGB) wirksam wird. Eine gesonderte konkludente Übernahme der Schutzfunktion ist bei bestehender häuslicher Gemeinschaft nicht erforderlich. • Strafrahmenwahl: Liegt ein gesetzlicher Sonderstrafrahmen (minder schwerer Fall nach § 213 StGB) bzw. ein gesetzlich typisierter Milderungsgrund (§ 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) in Betracht, muss der Tatrichter zuerst prüfen, ob der Sonderrahmen anzuwenden ist; können allgemeine Strafzumessungsumstände das nicht allein tragen, sind die konkret den Milderungsgrund begründenden Tatsachen in die Gesamtabwägung einzubeziehen. • Konsequenz der Strafrahmenprüfung: Das Landgericht hätte zunächst auf das Vorliegen eines minder schweren Falls des Totschlags zu prüfen; dieser Prüfungsfehler berührt jedoch nicht die Strafe des Mi., weil das Gericht eine vergleichsweise hohe Strafe innerhalb des gewählten (gemilderten) Rahmens verhängt hat, sodass bei Anwendung des anderen Rahmens keine niedrigere Strafe zu erwarten gewesen wäre. • Hang zum Rauschmittelkonsum (§ 64 StGB): Die Kammer hat die Voraussetzungen eines Hanges möglicherweise verkannt, indem sie eine körperliche Abhängigkeit als notwendige Voraussetzung annahm. Maßgeblich ist jedoch auch eine tief verwurzelte psychische Neigung oder eingeübte intensive Neigung zum übermäßigen Konsum. Gleichwohl wirkt sich dieser möglichen Rechtsfehler nicht auf die Unterbringungsentscheidung aus, weil das Gericht einen fehlenden Zusammenhang zwischen möglichem Hang und der tatbezogenen Unterlassung festgestellt hat. Die Revisionen der Angeklagten wurden verworfen; die Verurteilungen des Landgerichts bleiben bestehen. Die Entscheidung bestätigt, dass Me. als mit der Mutter zusammenlebende Tochter eine Garantenpflicht nach § 13 Abs. 1 StGB hatte. Das Landgericht hätte bei Mi. die Möglichkeit eines minder schweren Falls nach § 213 StGB und die Bedeutung des gesetzlich typisierten Milderungsgrundes zu prüfen gehabt, der Prüfungsfehler wirkt sich jedoch nicht auf die Strafhöhe aus. Ebenso ist zwar die Beurteilung des Vorliegens eines Hanges zum übermäßigen Alkoholgebrauch rechtlich beanstandungswürdig, dies ändert nichts an der Ablehnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, weil kein kausaler Zusammenhang zwischen möglichem Hang und der Tat festgestellt wurde. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.