Entscheidung
3 StR 351/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:131016B3STR351
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:131016B3STR351.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 351/16 vom 13. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 27. Mai 2016 mit den Feststellungen auf- gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allge- meine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beging der mehr- fach vorbestrafte Angeklagte in der Zeit vom 25. März 2015 bis zum 13. Februar 2016 mehrere Straftaten. Mehrfach beschimpfte, beleidigte und bedrohte er Nachbarn. In einem Fall reagierte er auf die Ansprache von Poli- zeibeamten verbal und körperlich aggressiv. Außerdem bewarf er den Inhaber eines Schuhgeschäfts mit einem Herrenslipper, ohne ihn zu treffen. Kurze Zeit später schleuderte er einen Aluminiumstuhl mit erheblicher Wucht in Richtung des Kopfes eines Passanten. Dieser konnte den Stuhl mit seinem Arm abweh- ren und verletzte sich dabei. In zwei weiteren Fällen verhielt sich der Angeklag- te ebenfalls verbal und körperlich übergriffig. Die Strafkammer hat dem gehörten psychiatrischen Sachverständigen folgend weiter festgestellt, der Angeklagte leide an einer als krankhafte seeli- sche Störung einzuordnenden paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Diese sei akut dekompensiert gewesen. Des- halb sei im gesamten Tatzeitraum die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sicher erheblich vermindert gewesen; daneben könne die Aufhebung der Ein- sichtsfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. 1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn u.a. zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten auf- grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Das Tatgericht muss die die Unter- 2 3 4 5 - 4 - bringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzu- vollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 3 StR 113/14, juris Rn. 5; vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5). Das Tat- gericht ist insbesondere gehalten, konkrete Feststellungen zu den handlungs- leitenden Auswirkungen der Störung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zu tref- fen (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6). b) Hieran gemessen bestehen mit Blick auf die bisherigen, insgesamt zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und zur Unterbringung nach § 63 StGB eher knappen Ausführungen des Landgerichts durchgreifende Bedenken. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war. Sie beschreiben lediglich in allgemeiner Form das vom Sachverständigen diagnostizierte und von der Straf- kammer angenommene Störungsbild, setzen sich aber mit dem konkreten Zu- stand des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten und den Auswirkungen der Er- krankung in den konkreten Tatsituationen nicht auseinander. Dies ist jedoch gerade in den Fällen der Schizophrenie unabdingbar; denn diese führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeit- räume überdauernden Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98). Allein die pauschale, nicht näher begründete Aussage zu dem Zustand des Angeklag- ten während des gesamten Tatzeitraumes von immerhin fast einem Jahr ge- nügt deshalb insoweit nicht. Nicht näher dargelegt wird auch, wieso die Erkran- kung des Angeklagten sich einerseits derart auf seine Steuerungsfähigkeit auswirkte, dass diese erheblich vermindert war, andererseits zugleich nicht ausschließbar zu einem Ausschluss der Einsichtsfähigkeit geführt haben soll. 6 - 5 - Regelmäßig darf nicht offen bleiben, ob die psychische Störung die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vermindert oder aufgehoben hat; für die Feststellung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB muss des- halb grundsätzlich zwischen Einschränkungen der Einsichts- und solchen der Steuerungsfähigkeit unterschieden werden. Insbesondere die - nach den Fest- stellungen hier nicht ausgeschlossene - Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf beide Alternativen gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273; vgl. zum Ganzen auch Fischer, StGB, 63. Aufl., § 20 Rn. 3, 44a; § 63 Rn. 11a jew. mwN). Ohne nähe- re Erläuterung ist es deshalb nicht möglich nachzuvollziehen, ob hier einer der- jenigen Fälle vorliegt, bei denen die Krankheit des Angeklagten sich aus- nahmsweise sowohl auf die Einsichts- als auch auf die Steuerungsfähigkeit auswirken kann. 2. Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung durch das Landgericht betreffen auch den freisprechenden Teil des Urteils. Die Aufhebung des Freispruchs wird nicht dadurch gehindert, dass allein der Ange- klagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss 7 - 6 - vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Frei- spruch 1). Von der Aufhebung ausgenommen sind allerdings die rechtsfehler- frei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Geschehensabläufen (s. § 353 Abs. 2 StPO). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch