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Urteil

4 StR 239/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten M. werden verworfen; keine Rechtsfehler bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung. • Bei § 308 Abs.1 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) ist die Grenze für eine konkrete Gefährdungssache von bedeutendem Wert bei 1.500 € anzusetzen. • Eine Bande im Sinne der §§ 244, 244a StGB liegt nicht vor, wenn die Gesamtwürdigung keine auf dauernde, arbeitsteilige Verbindung gerichtete Gruppenbildung von mindestens drei Personen ergibt. • Bei Betäubungsmittelstraftaten sind Feststellungen zu Wirkstoffgehalt und Mengenlage revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie auf nachvollziehbaren Sachverständigengutachten und plausiblen Sicherheitsabschlägen beruhen. • Die Anordnung von Entschädigung für Untersuchungshaft ist zu belassen, wenn kein grob fahrlässiges Verursachen der Haft durch den Betroffenen vorliegt (StrEG).
Entscheidungsgründe
Verwerfen der Revisionen; Wertgrenze für §308 StGB 1.500 € und Bestätigung umfangreicher Diebstahl‑ und Betäubungsmittelverurteilungen • Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten M. werden verworfen; keine Rechtsfehler bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung. • Bei § 308 Abs.1 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) ist die Grenze für eine konkrete Gefährdungssache von bedeutendem Wert bei 1.500 € anzusetzen. • Eine Bande im Sinne der §§ 244, 244a StGB liegt nicht vor, wenn die Gesamtwürdigung keine auf dauernde, arbeitsteilige Verbindung gerichtete Gruppenbildung von mindestens drei Personen ergibt. • Bei Betäubungsmittelstraftaten sind Feststellungen zu Wirkstoffgehalt und Mengenlage revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie auf nachvollziehbaren Sachverständigengutachten und plausiblen Sicherheitsabschlägen beruhen. • Die Anordnung von Entschädigung für Untersuchungshaft ist zu belassen, wenn kein grob fahrlässiges Verursachen der Haft durch den Betroffenen vorliegt (StrEG). Drei Angeklagte wurden in einem umfangreichen Verfahren wegen zahlreicher Delikte verurteilt: M. wegen vielfältiger Diebstahlstaten mit Sprengstoffeinsatz (öffentliche Zigarettenautomaten, Einbrüche, Diesel‑Diebstähle) sowie mehrerer schwerer Betäubungsmittelstraftaten (Einfuhr und Handel mit Amphetamin/Heroin); L. wurde teils verurteilt (Beihilfe, Beteiligung an einzelnen Sprengstoff‑/Diebstahlsachverhalten) und teils freigesprochen; K. wurde in den Betäubungsmittelangelegenheiten freigesprochen und erhielt Entschädigung für Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft und M. legten Revision bzw. Rechtsmittel ein und rügten Beweiswürdigung, rechtliche Bewertung und Strafzumessung; die Staatsanwaltschaft beschwerte sich zudem gegen die Entschädigungsanordnung für K. Hauptfeststellungen betreffen Tatmodalitäten, Mengen und Wirkstoffgehalte der Betäubungsmittel sowie Höhe der Schadenswerte bei Sprengstofftaten. • Die revisionsrechtliche Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler: Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung durch das Landgericht sind nicht widersprüchlich, lückenhaft oder gegen Denkgesetze verstoßend. • Zu § 308 Abs.1 StGB: Der Senat folgt der Ansicht, dass für die Annahme einer konkreten Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert ein Schwellenwert von 1.500 € maßgeblich ist; daher blieb in den meisten Sprengstofffällen nur der Versuch strafbar, die Vollendung wurde nur dort angenommen, wo Geräte‑ und Gebäudeschaden zusammen ≥1.500 € betrugen. • Die Staatsanwaltschaft konnte nicht darlegen, dass bandenmäßiges Handeln (§§ 244, 244a StGB) vorliegt; die Gesamtwürdigung ließ keine dauerhafte, arbeitsteilige Verbindung von mindestens drei Personen erkennen. • Strafzumessung und Annahme von minder schweren Fällen sowie mildernde Umstände (z. B. polizeiliche Überwachung) liegen im tatrichterlichen Ermessen und sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Bei den Betäubungsmittelstraftaten stützen sich die Feststellungen zu Wirkstoffgehalten und Mengen auf Gutachten und nachvollziehbare Schätzungen mit Sicherheitsabschlägen; selbst strengere Kalkulationen würden an der rechtlichen Beurteilung (nicht geringe Menge) nichts Wesentliches ändern. • Das Verhältnis von § 308 StGB zu SprengG (§ 40 Abs.1) führt zur Rücktrittsfolge des abstrakten Gefährdungsdelikts; das Landgericht hat dies zutreffend berücksichtigt. • Der Freispruch des K. in den BtM‑Fällen und die Anordnung der Entschädigung für haftbedingte Eingriffe stehen mit dem StrEG in Einklang; grobe Fahrlässigkeit seines Verhaltens ist nicht festgestellt worden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die Revision des Angeklagten M. werden verworfen; die Verurteilungen und Freisprüche des Landgerichts bleiben bestätigt. M. ist wegen zahlreicher Diebstahls‑ und Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden; L. zu drei Jahren; K. wurde in den BtM‑Angelegenheiten freigesprochen und ihm steht Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft zu. Die Entscheidung bestätigt die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu Tatbestand, Mengen- und Wirkstoffangaben sowie zur rechtlichen Einordnung (u. a. Versuch vs. Vollendung bei Sprengstoffdelikten) und hält rechtlicher Nachprüfung stand. Kostenfolgen: Staatskasse trägt die Kosten der Staatsanwaltschafts‑Rechtsmittel und notwendige Auslagen der Angeklagten; M. trägt die Kosten seines Rechtsmittels.