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Leitsatz

IX ZB 57/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:131016BIXZB57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:131016BIXZB57.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 57/14 vom 13. Oktober 2016 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Für die Frage, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, ist die richterliche Entscheidung des Beschwerdegerichts, nicht eine hiervon abweichende fehlerhaf- te Ausfertigung oder Abschrift maßgebend, welche die Geschäftsstelle den Betei- ligten zunächst zugestellt hat. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - IX ZB 57/14 - LG Stendal AG Stendal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 13. Oktober 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 15. August 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 70.865,40 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15. September 1997 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die Sequestration angeordnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Sequester bestellt. Mit Beschluss vom 1. April 1998 eröffnete das Amtsgericht das Gesamtvollstreckungsverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Gesamtvollstreckungsverwalter. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 17. Februar 2013 beantragte dieser, seine Vergütung als Gesamtvollstreckungsverwalter auf 70.865,40 € festzusetzen. Das Amtsge- richt hat den Vergütungsfestsetzungsantrag wegen Verwirkung der Vergütung zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat in dem Zurückweisungsbeschluss aus- drücklich entschieden, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird. Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat jedoch Ausfertigungen oder Abschriften zugestellt, die mit der Urschrift der Entscheidung nicht übereinstimmen und in denen am Ende in einem in eckige Klammern gesetzten Zusatz eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgesprochen wird. Die Rechtsbeschwerde wurde vom weiteren Beteiligten zu 1 form- und fristgerecht erhoben sowie innerhalb verlängerter Frist begründet. Auf die Aktenanforderung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht mitgeteilt, dass die Rechtsbeschwerde nicht zuge- lassen wurde und eine falsche Ausfertigung oder Abschrift zugestellt worden sei. Eine zutreffende Fassung wurde alsdann zugestellt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil dies nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und sie das Be- schwerdegericht auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Die an den weiteren Beteiligten zu 1 zugestellte falsche Ausfertigung oder Abschrift führte nicht zu einer wirksamen Zulassung. 1. Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung, deren Urschrift es mit den Unterschriften der Richter dem Senat in beglaubigter Ablichtung vorge- legt hat, die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. 2 3 4 - 4 - 2. Die Zustellung einer falschen Ausfertigung oder Abschrift, in der das Gegenteil steht, führt nicht zu einer wirksamen Zulassung der Rechtsbeschwer- de. a) Erforderlich ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Be- schwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Beschwerdegericht ist die entscheidende Zivilkammer, nicht deren Geschäftsstelle, die versehentlich einen nicht beschlossenen Entwurf zustellt. b) Damit fehlt es im Streitfall an einer das Rechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung vielmehr ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Diese Entscheidung konnte durch Fehler bei der anschließen- den Erstellung der zur Zustellung an die Verfahrensbeteiligten dienenden Aus- fertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht inhaltlich abgeändert werden. Eine von der Geschäftsstelle erstellte Aus- fertigung oder Abschrift kann die Rechtsnatur oder den Inhalt der Entscheidung nicht ändern. 5 6 7 - 5 - III. Gerichtskosten werden gemäß § 21 GKG nicht erhoben, weil der Rechtsbeschwerdeführer bei Zustellung einer zutreffenden Ausfertigung oder Abschrift keine Rechtsbeschwerde eingelegt hätte. Kayser Lohmann Pape Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 04.12.2013 - 7 N 237/97 - LG Stendal, Entscheidung vom 15.08.2014 - 25 T 214/13 - 8