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Beschluss

IX ZR 250/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, aber unbegründet, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung ersichtlich sind (§543 Abs.2 ZPO). • Ein Kostenerstattungsanspruch, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht oder durch Parteiwechsel erst nach Eröffnung begründet wird, ist keine Insolvenzforderung im Sinne des §38 InsO. • Eine Parteiänderung, durch die eine neue Schuldnerschaft für einen Kostenerstattungsanspruch entsteht, begründet keinen zur Insolvenztabelle anzumeldenden Anspruch, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht abgeschlossen war.
Entscheidungsgründe
Keine Revision: Nachträglich entstandene Kostenerstattungsansprüche keine Insolvenzforderung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, aber unbegründet, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung ersichtlich sind (§543 Abs.2 ZPO). • Ein Kostenerstattungsanspruch, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht oder durch Parteiwechsel erst nach Eröffnung begründet wird, ist keine Insolvenzforderung im Sinne des §38 InsO. • Eine Parteiänderung, durch die eine neue Schuldnerschaft für einen Kostenerstattungsanspruch entsteht, begründet keinen zur Insolvenztabelle anzumeldenden Anspruch, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht abgeschlossen war. Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil, in dem es um die Kostenfestsetzung aus einem Vergleichs- bzw. Streitverfahren ging. Die Beklagte begehrt die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 16. April 2010. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin bestand kein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen diese; der Anspruch richtete sich gegen den ursprünglichen Kläger. Durch einen Parteiwechsel wurde die Klägerin erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldnerin des Kostenerstattungsanspruchs. Die Klägerin rügte Verfahrensverstöße und machte geltend, es handle sich um eine Insolvenzforderung, die in den Insolvenzplan einzubeziehen sei. • Die Beschwerde ist statthaft (§544 Abs.1 ZPO) und zulässig, allerdings liegen keine der Zulassungstatbestände des §543 Abs.2 ZPO vor; auch die behaupteten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind nicht durchgreifend. • Nach §38 InsO sind Insolvenzforderungen nur solche Ansprüche, deren anspruchsbegründender Tatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits abgeschlossen war; künftig entstehende oder nachträglich begründete Ansprüche zählen nicht dazu. • Im Streitfall bestand zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kein aufschiebend bedingter Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die nunmehrige Klägerin, da der Anspruch ursprünglich gegen einen anderen Kläger gerichtet war. • Der später erfolgte Parteiwechsel, durch den die Klägerin nachträglich zur Schuldnerin der Kostenerstattungsansprüche wurde, trat erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein; deshalb konnte die Forderung nicht in die Insolvenztabelle oder in den Insolvenzplan (Quote 0,5 v.H.) einbezogen werden. • Folglich ist die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zulässig und die Verpflichtung der Klägerin zur Erfüllung der Verbindlichkeit bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin; der Verfahrenswert wird auf 27.080,61 € festgesetzt. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 16. April 2010 im vollen Umfang betreiben, weil der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten keine Insolvenzforderung gemäß §38 InsO darstellt und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Klägerin begründet wurde. Die vom Insolvenzplan vorgesehene geringe Befriedigungsquote greift nicht für diese nachträglich entstandene Verbindlichkeit.