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Leitsatz

II ZB 18/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:181016BIIZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:181016BIIZB18.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 18/15 vom 18. Oktober 2016 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG § 86 Abs. 1, 2, § 111 Nr. 3 Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer Register- anmeldung der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Erlös- chens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung kommt nicht in Betracht, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG handelt. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - II ZB 18/15 - OLG München LG Memmingen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2016 durch die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Be- schluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Notar) war von der Beteiligten zu 2, ei- ner UG (haftungsbeschränkt), im März 2014 damit beauftragt worden, die not- wendigen Schritte zur Auflösung der Gesellschaft vorzubereiten. Dazu fertigte der Notar die Entwürfe eines Auflösungsbeschlusses sowie der entsprechenden Handelsregisteranmeldung. Nach Unterzeichnung der Handelsregisteranmel- dung beglaubigte der Notar diese unter seiner UR-Nr. 460A/2014 und reichte sie bei dem Registergericht ein. In seiner Kostenrechnung vom 18. März 2014 über 881,43 € legte der Notar den Gebührentatbeständen, die sich mit dem Entwurf der Handelsregisteranmeldung befassten, einen Geschäftswert von 150.000 € zugrunde, den er durch Addition von insgesamt fünf Einzelwerten in Höhe von jeweils 30.000 € für die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft, 1 - 3 - die Anmeldung des jeweiligen Erlöschens der Vertretungsbefugnis beider bis- heriger Geschäftsführer und die Anmeldung ihrer Bestellung zu Liquidatoren der Gesellschaft ermittelte. Dies beanstandete die Beteiligte zu 2, nach deren Auffassung ein Geschäftswert von 30.000 € anzunehmen sei. Der Notar hat daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 127 Absatz 1 GNotKG). Das Landgericht hat die Kostenberechnung abgeändert, auf der Grund- lage eines Geschäftswerten von 30.000 € neu gefasst und die Höhe um 354,26 € niedriger auf 527,17 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Be- schwerde des Notars ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Notar die Aufhebung der Ent- scheidungen der Vorinstanzen und die Zurückweisung der Beanstandungen der Beteiligten zu 2. II. Das Beschwerdegericht (OLG München, ZNotP 2015, 438) hat zur Be- gründung seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Bei den einzelnen Anmeldetatbeständen handele es sich um gegen- standsgleiche Anmeldungen. Infolge des inneren Zusammenhangs der Erklä- rungen liege eine Erklärungseinheit vor. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt und ange- meldet würden und es deshalb nicht zu einem Personenwechsel komme. Die Erklärungseinheit sei auch eine notwendige, weil die von den Gesellschaftern beschlossene Auflösung der GmbH nicht von den bisherigen Geschäftsführern, 2 3 4 5 - 4 - sondern nur durch die Liquidatoren angemeldet werden könne, die zugleich mit der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft anzumelden seien. Bereits mit der Auflösung der Gesellschaft habe der Geschäftsführer seine Vertretungs- macht verloren. Die Anmeldungen, denen zufolge die Vertretungsmacht der Geschäftsführer beendet und diese nunmehr als Liquidatoren der Gesellschaft bestellt seien, stellten bei gleichzeitiger Anmeldung der Auflösung der GmbH nur die gesetzlichen Folgen nach § 66 Absatz 1 GmbHG dar. III. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 GNotKG, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde des Notars hat in der Sache keinen Er- folg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass eine Zusam- menrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfes einer Registeranmel- dung der Auflösung der Gesellschaft, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung nicht in Betracht kommt, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG handelt. 1. Beurkundungsgegenstand ist gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeur- kundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkun- dungsgegenstände, soweit nicht ausnahmsweise von demselben Beurkun- dungsgegenstand gemäß § 109 GNotKG auszugehen ist (§ 86 Abs. 2 6 7 8 - 5 - GNotKG). Nach § 111 Nr. 3 GNotKG gilt die Anmeldung zu einem Register stets als besonderer Beurkundungsgegenstand. Die Werte mehrerer Beurkun- dungsgegenstände innerhalb eines Beurkundungsverfahrens sind grundsätzlich zusammenzurechnen (vgl. § 35 Abs. 1, §§ 85, 86 Abs. 2 GNotKG). Dies gilt auch im Fall der Fertigung eines Entwurfs, dessen Geschäftswert sich gem. § 119 Abs. 1 GNotKG nach den für die Beurkundung maßgeblichen Vorschrif- ten richtet. 2. Die Bemessung des Geschäftswerts für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung, mit der die Auflösung der Gesellschaft mit be- schränkter Haftung (hier: einer UG [haftungsbeschränkt]) im Handelsregister eingetragen werden soll, ist streitig, wenn die Anmeldung zusätzlich das Erlö- schen der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und die Benen- nung der bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren enthält. a) Nach einer Meinung soll die Anmeldung der Auflösung der Gesell- schaft zusammen mit den weiteren genannten Umständen jedenfalls dann ei- nen einheitlichen Beurkundungsgegenstand bilden, wenn die bisherigen Ge- schäftsführer ihre Tätigkeit als „geborene“ Liquidatoren fortsetzen (so H. Schmidt, JurBüro 2015, 565, 566; BeckOKKostR/Bachmayer, GNotKG, [15. Februar 2016] § 111 Rn. 29; Notarkasse A.d.ö.R., Streifzug GNotKG, 11. Aufl. Rn. 996a; Fackelmann, ZNotP 2015, 438, 439 f.; Tiedtke/Sikora in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, 4. Aufl., Teil 5, Kap. 9 Rn. 20; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl., § 105 Rn. 98). Hänge eine Tatsache von der anderen ab oder setze diese voraus, so dass die eine Tatsa- che aus Rechtsgründen nicht ohne die andere angemeldet werden könne, liege eine „notwendige Anmeldungseinheit“ vor (vgl. BeckOKKostR/Bachmayer, GNotKG, § 111 Rn. 29, 32) bzw. eine Erklärungseinheit (Notarkasse A.d.ö.R., 9 10 - 6 - Streifzug GNotKG, 11. Aufl. Rn. 996a, 1009). Die eine Anmeldung sei ohne die andere nicht denkbar (H. Schmidt, JurBüro 2015, 565, 566). Kostenrechtlich handele es sich um unselbständige Bestandteile desselben Anmeldetatbestan- des (Fackelmann, ZNotP 2015, 438, 439). b) Nach anderer Meinung soll die Anmeldung der Auflösung der Gesell- schaft aus jeweils einzeln zu bewertenden Beurkundungsgegenständen beste- hen, wenn mit ihr zugleich der bisherige Geschäftsführer als Liquidator sowie das Erlöschen seiner Geschäftsführung angemeldet werden, so dass sich der Geschäftswert für den Entwurf dieser Registeranmeldung aus der Addition sämtlicher Einzelwerte ergebe (so LG Bochum, RNotZ 2016, 263; Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, 2014 Rn. 786 ff.; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 8. Aufl., A 115; Diehn, Notarkostenberechnun- gen, 4. Aufl. Rn. 1370; H. Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts, 7. Aufl., Teil 1, E Rn. 1815). c) Schließlich wird auch vertreten, dass bei einem geborenen Liquidator die rein deklaratorische Änderung vom Geschäftsführer zum Liquidator durch Abberufung und Bestellung ohne Änderung der Vertretungsbefugnisse kosten- rechtlich eine einzige Anmeldung zum Register darstelle. Diese sei aber als gesonderte Anmeldung gegenüber der Auflösung der Gesellschaft zu betrach- ten. Im Fall zweier Geschäftsführer, die bei Auflösung der Gesellschaft sodann als Liquidatoren ohne Änderung der Vertretungsbefugnis fungierten, führe dies zu insgesamt drei bewertungsbedürftigen Anmeldungen (so Ländernotarkasse, NotBZ 2015, 220, 221). d) Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung. Erstellt der Notar nach Beschlussfassung über die Auflösung der GmbH bzw. der UG (haftungsbe- 11 12 13 - 7 - schränkt) den Entwurf einer entsprechenden Handelsregisteranmeldung, so handelt es sich jedenfalls dann nur um einen Beurkundungsgegenstand gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG, wenn - wie vorliegend - mit der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft zugleich die bisherigen Geschäftsführer als Liquidatoren der Gesellschaft eingetragen werden sollen. Neben der Auflösung der Gesellschaft kommt dem Erlöschen der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer wie auch deren Eintragung als Liquidatoren der Gesellschaft keine eigenständi- ge, kostenrelevante Bedeutung zu. Die Auflösung der Gesellschaft sowie die weiteren zur Eintragung vorgesehenen, anmeldepflichtigen Veränderungen stel- len sich als Erklärungseinheit und damit als ein Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 86 Abs. 1 GNotKG dar. aa) Die Auflösung der Gesellschaft ist für die Registeranmeldung we- sensprägend. Die weiteren darin zur Eintragung vorgesehenen Veränderungen vervollständigen als gesetzliche Regelfolgen diesen Anmeldetatbestand, mit dem die vormals werbende Gesellschaft nunmehr als Abwicklungsgesellschaft dem Rechtsverkehr gegenüber öffentlich gemacht werden soll. Die Auflösung, wie sie vorliegend gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG von den Gesellschaftern beschlossen wurde, überführt die Gesellschaft unmittelbar von einer werbenden Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, die Gesellschaft zu beenden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 21/06, ZIP 2007, 1367 Rn. 12). Die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG notwendige Eintragung im Handelsregister ist für die Auflösung nicht konstitutiv (BGH, Urteil vom 23. November 1998 - II ZR 70/97, ZIP 1999, 281, 283). Bereits die Beschlussfassung leitet mit sofortiger Wirkung eine neue Phase im „Lebenszyklus“ der Gesellschaft ein, deren organisationsrechtlichen Rahmen die §§ 66 bis 74 GmbHG vorgeben. 14 15 - 8 - Durch die Auflösung der Gesellschaft verlieren die bisherigen Geschäfts- führer ihre Vertretungsbefugnisse und werden, sofern - wie vorliegend - keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind, zu den „geborenen“ Liquida- toren der Gesellschaft (Grundsatz der „Amtskontinuität“, vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 255/07, ZIP 2009, 34 Rn. 9 ff.). Eine Beschlussfassung über ihre Bestellung ist nicht schädlich, ihrer bedarf es aber zur wirksamen Or- ganstellung als Liquidatoren in diesem Fall ebenso wenig wie einer Eintragung im Handelsregister. Als notwendige Organe der Abwicklungsgesellschaft neh- men sie fortan - wie die Geschäftsführer einer werbend tätigen GmbH - die Ge- schäftsführungs- und Vertretungsfunktion innerhalb der Gesellschaft wahr (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 66 Rn. 2). Neben der Auflösung der Gesellschaft ist auch dieser Funktionswechsel gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG aus Gründen der Publizität zur Eintragung im Register anzumelden, was zugleich zum Erlöschen ihrer Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführer - einer Kehrsei- te gleichend - führt. Wie schon zur werbenden Gesellschaft ist ferner die abs- trakte Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (erneut) anmeldepflichtig, um die generellen Vertretungsverhältnisse innerhalb der Abwicklungsgesellschaft im Rechtsverkehr offen zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 21/06, ZIP 2007, 1367 Rn. 11). Die Auflösung der Gesellschaft lässt sich vor diesem Hintergrund nur als einheitlicher Rechtsvorgang begreifen, wie es im Übrigen auch im vergleichba- ren Fall der (Erst-)Anmeldung einer werbenden Kapitalgesellschaft nach ganz einhelliger Auffassung im Schrifttum der Fall ist, die ohne weitere kostenrechtli- che Auswirkungen die Anmeldung der ersten Geschäftsführer wie auch ihrer abstrakten Vertretungsbefugnis umfasst (vgl. nur Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, Rn. 989; Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Teil 21 Rn. 118; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 8. Aufl., A 91a; 16 17 - 9 - Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 111 Rn. 14; Diehn, Notarkostenberechnungen, 4. Aufl. Rn. 1158). bb) Soweit § 111 Nr. 3 GNotKG bestimmt, dass eine Anmeldung zu ei- nem Register als besonderer Beurkundungsgegenstand gilt, steht dies der An- nahme einer Erklärungseinheit nicht entgegen. Liegt dem Beurkundungsverfah- ren nur ein Beurkundungsgegenstand zugrunde - wie vorliegend die Erstellung eines alle oben genannten Vorgänge umfassenden Entwurfs einer Handelsre- gisteranmeldung -, ist der Anwendungsbereich der §§ 109 ff. GNotKG nicht er- öffnet. Die Regelung des § 111 GNotKG steht im systematischen Kontext zu § 109 GNotKG. Dieser kommt nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Beur- kundungsgegenstände gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG in einem Beurkundungsver- fahren zusammentreffen (Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 109 Rn 10; Korintenberg/Diehn, GNotKG, 19. Aufl., § 109 Rn 13). § 86 Abs. 2 GNotKG stellt diese Voraussetzung ausdrücklich klar. Auch § 109 GNotKG legt sie tatbestandlich zugrunde, dem zufolge unter bestimmten Be- dingungen bei Zusammentreffen mehrerer „Rechtsverhältnisse“, die gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG jeweils einen eigenen Beurkundungsgegenstand darstel- len, ausnahmsweise von einer Wertaddition abzusehen ist. Für die §§ 110, 111 GNotKG, die den Anwendungsbereich des § 109 GNotKG einschränken, gilt nichts anderes. Erst für den Fall, dass eine Registeranmeldung als (besonde- rer) Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 86 Abs. 1 GNotKG auf einen an- deren (besonderen) Beurkundungsgegenstand innerhalb eines Beurkundungs- verfahrens trifft, sind die einzelnen Werte zu addieren. Von dieser Regelungs- systematik ging ersichtlich auch der Gesetzgeber aus, wenn es in der Geset- zesbegründung heißt, dass „mehrere Registeranmeldungen beispielsweise stets gesondert zu bewertende Gegenstände“ seien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 178, 186). Erschöpft sich der Entwurf der Registeranmeldung wie hier 18 - 10 - in der Eintragung eines einheitlichen Rechtsvorgangs, handelt es sich um einen Beurkundungsgegenstand, der erst im Fall des Zusammentreffens mit weiteren Beurkundungsgegenständen als besonderer im Sinne von § 111 Nr. 3 GNotKG gesondert zu bewerten ist. cc) Dieses Ergebnis steht in Kontinuität mit der Rechtslage nach § 44 KostO a.F. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit für Gerichte und Notare. Unter Geltung der Kostenordnung be- stand Einigkeit darüber, dass es Fallkonstellationen geben sollte, in denen der Entwurf einer Handelsregisteranmeldung, die mehrere Tatsachen zur Eintra- gung im Register vorsah, mit dem einfachen Geschäftswert zu bemessen sei. Dies war anerkannt für die Eintragung der durch Gesellschafterbeschluss her- beigeführten Auflösung der Gesellschaft nebst Anmeldung der bisherigen Ge- schäftsführer als Liquidatoren (so OLG Oldenburg, GmbHR 2005, 367 mit zust. Anm. Tiedtke, ZNotP 2005, 160; Tiedtke in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, [2005] Teil 5 Kapitel 9 Ziff. 4 Rn. 1214; Notarkasse A.d.ö.R, Streifzug KostO, 9. Aufl., Rn. 827; Gores in Hauschild/Kallrath/ Wachter, Notarhandbuch Gesellschafts- und Unternehmensrecht, § 13 Rn. 817; H. Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handels- und Kostenrechts, 5. Aufl., Rn. 2026; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 7. Aufl., A 115; Rohs in Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 44 Rn. 14 (Stand: Dezember 2009); aA Län- dernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Teil 21 Rn. 148). Normativ verankert wurde diese Annahme vielfach bei der Regelung zur Gegenstandsgleichheit in § 44 Abs. 1 KostO a.F. (vgl. etwa Tiedtke, in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, [2005] Teil 5 Kapitel 9 Ziff. 4 Rn. 1214), andere stuften die Anmeldung der Liquidatoren als Erklärung ein, die neben der eigent- lichen Anmeldung kraft gesetzlicher Vorschrift abzugeben sei und zum Inhalt der eigentlichen Anmeldung als einem Rechtsvorgang gehöre, so dass sie kos- 19 - 11 - tenrechtlich unbeachtlich bleibe (vgl. Rohs in Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 44 Rn. 14 (Stand: Dezember 2009); H. Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handels- und Kostenrechts, 5. Aufl. Rn. 2021). dd) Der Annahme eines einheitlichen Rechtsvorgangs steht im Gegen- satz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, dass es bei Auflö- sung der Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG nicht zur Eintragung eines Liquidators kommt. Der Ge- schäftsführer wird in diesem Fall nicht durch einen Liquidator ersetzt, vgl. § 66 Abs. 1 GmbHG, so dass weder eine Anmeldung noch eine Eintragung von Li- quidatoren erfolgt (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. Rn. 1143). Der Ge- schäftsführer bleibt weiterhin Organ der Gesellschaft. Caliebe Wöstmann Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 02.09.2015 - 47 T 1029/14 - OLG München, Entscheidung vom 17.11.2015 - 32 Wx 313/15 Kost - 20