Entscheidung
V ZB 26/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:201016BVZB26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:201016BVZB26.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 26/15 vom 20. Oktober 2016 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 wurde der Betroffene aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; gegen ihn wurde ein Einreiseverbot verhängt. Un- ter Verstoß gegen dieses Verbot reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt oh- ne gültige Papiere wieder in das Bundesgebiet ein, wo er Ende Mai 2014 fest- genommen wurde. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. Juni 2014 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Abschiebung in den Heimatstaat Ghana bis zum 8. August 2014 an. Da der Betroffene angegeben hatte, er habe in Malta Asyl beantragt, mit diesem Antrag aber keinen Erfolg gehabt, ersuchte das zuständi- 1 - 3 - ge Bundesamt Malta um seine Wiederaufnahme, was Malta aber am 16. Juli 2014 mangels einer Eintragung des Betroffenen im Eurodac-Register ablehnte. Am 29. Juli 2014 hat der Betroffene beantragt, die Haft aufzuheben. Er ist am 4. August 2014 wegen eines inzwischen gestellten neuerlichen Asylan- trags aus der Haft entlassen worden. Seinen seitdem auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichteten Antrag hat das Amtsgericht zurückgewie- sen. Die auf den Haftzeitraum vom 29. Juli bis zum 4. August 2014 beschränkte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag für unbegründet. Seit dem 29. Juli 2014 habe die Dublin-III-Verordnung keine Anwendung mehr gefunden. Vielmehr habe die beteiligte Behörde die Abschiebung des Betroffe- nen nach Ghana betrieben. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. 1. Entgegen der Annahme des Betroffenen lag der Haftanordnung ein zulässiger Haftantrag zugrunde. 2 3 4 5 - 4 - a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte an- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10, vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, FGPrax 2015, 39 Rn. 6 und vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15 InfAuslR 2016, 108 Rn. 15). Zu den für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkten gehören die Angaben, bei welchen Staaten in welcher Reihenfolge wegen einer Rückführung angefragt werden soll (Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, juris Rn. 6) und - schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Haftgründe - in welchem Verfahren das jeweils geschehen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, InfAuslR 2016, 108 Rn. 17 f.). b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag. aa) Die beteiligte Behörde hat Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen in seinen Heimatstaat Ghana beantragt. In dem Haftantrag hat sie die dazu erforderlichen Schritte mit konkretem Bezug auf diesen Zielstaat und dem dafür zur veranschlagenden Zeitaufwand im Einzelnen dargelegt. Ihre An- gaben genügen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG. 6 7 8 - 5 - bb) Daran ändert es nichts, dass die beteiligte Behörde in dem Haftan- trag auch mitgeteilt hat, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüfe der- zeit den aufenthaltsrechtlichen Status des Betroffenen in Malta; es sei noch nicht geklärt, ob eine Überstellung dorthin in Betracht komme. Sie hat damit entgegen der Ansicht des Betroffenen keineswegs offengelassen, ob sie eine Abschiebung nach Ghana betreiben wollte, zu deren Sicherung Haft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG wegen unerlaubter Einreise und Fluchtge- fahr angeordnet werden konnte, oder ein Rücküberstellungsverfahren nach der Dublin-III-Verordnung, zu dessen Sicherung Haft aus den genannten Haftgrün- den seinerzeit nicht angeordnet werden durfte, weil Deutschland Art. 2 Buch- stabe n der Dublin-III-Verordnung noch nicht umgesetzt hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 23, 31 und vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, InfAuslR 2015, 59 Rn. 11). Die beteiligte Behörde hat vielmehr erläutert, dass sie in Abstimmung mit dem Bundesamt das Ergebnis von dessen Prüfung nicht abwarten, sondern schon vorher die Abschiebung betreiben wolle. Als Grund dafür hat sie angeführt, der Betroffene habe angegeben, sein Asylantrag sei in Malta abgelehnt worden; er habe den Wunsch geäußert, nach Ghana abgeschoben zu werden. Damit lagen alle für die richterliche Prüfung des Antrags wesentlichen Angaben vor. Ob die Behörde wie beschrieben vorgehen durfte, ist keine Frage der Zulässigkeit des Haftan- trags, sondern eine Frage seiner Begründetheit (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 - V ZB 214/12, juris Rn. 9 und vom 15. Oktober 2015 - V ZB 82/14, juris Rn. 7). 2. Die Haft durfte auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der seinerzeit geltenden Fassung gestützt werden. Entgegen der Ansicht des Betroffenen war die Anwendung dieses Haftgrunds 9 10 - 6 - nicht durch das (zurückgewiesene) Rücknahmeersuchen gesperrt, das das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an Malta gestellt hat. a) Der Betroffene leitet diese Sperrwirkung aus Art. 24 Abs. 4 Unter- abs. 2 der Dublin-III-Verordnung ab. Nach Unterabsatz 1 der genannten Vor- schrift kann ein Mitgliedstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen, dessen Asyl- antrag in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgelehnt worden ist und der sich ohne Aufenthaltstitel in seinem Hoheitsgebiet aufhält, entweder ein Wiederauf- nahmeverfahren nach der Dublin-III-Verordnung oder ein Rückkehrverfahren nach der Rückkehrrichtlinie 2008/115/EG durchführen. Beschließt er, ein Wie- deraufnahmeverfahren durchzuführen, findet nach Unterabsatz 2 die Rückkehr- richtlinie keine Anwendung. Daraus folgert der Betroffene, dass ein Rückkehr- verfahren ausgeschlossen ist, wenn der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat um Rücknahme ersucht. Ob dem zu folgen wäre, erscheint zweifelhaft, kann aber offenbleiben. b) Die beteiligte Behörde hat sich nicht für ein Wiederaufnahme-, son- dern für ein Rückkehrverfahren entschieden. Dieses Rückkehrverfahren ist durch das Aufnahmeersuchen des Bundesamts an Malta nicht abgebrochen worden. Die Voraussetzungen für ein förmliches Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-III-Verordnung lagen mangels einer Eintragung des Betroffe- nen im Eurodac-Register nicht vor. Ohne eine solche Eintragung lässt sich we- der die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten noch feststellen, ob überhaupt ein Fall des Art. 24 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung vorliegt. Das Ersuchen des Bun- desamts stellt sich bei dieser Sachlage lediglich als informelles Angebot der Wiederaufnahme des Betroffenen an Malta, aber nicht als Einleitung eines förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens dar. 11 12 - 7 - 3. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.08.2014 - 934 XIV 933/14 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.01.2015 - 2-29 T 247/14 - 13