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Leitsatz

2 StR 386/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:251016B2STR386
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:251016B2STR386.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 386/16 vom 25. Oktober 2016 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB § 46 Abs. 2 Die strafschärfende Erwägung, ein wegen Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung verurteilter Asylbewerber habe durch seine Tat das Ansehen der in Deutschland lebenden Asylbewerber stark geschädigt und einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und ande- ren Ausländern entgegengewirkt, ist rechtsfehlerhaft. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 386/16 - LG Meiningen wegen Landfriedensbruch - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Meiningen vom 7. April 2016, auch soweit es die Ange- klagten A. und B. betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah- ren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich un- begründet. 1. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er "das Ansehen der Asylbewerber in Deutschland stark beschädigt und damit einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsu- chenden und anderen Ausländern entgegengewirkt" habe. Diese moralisieren- 1 2 - 3 - de Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie macht den Angeklagten zu Unrecht verantwortlich für die Vorurteile Dritter und lässt zudem besorgen, die Strafkammer habe den Umstand, dass es sich bei dem Ange- klagten um einen Asylsuchenden handelt, straferschwerend berücksichtigt; das wäre nicht statthaft (vgl. BGH StV 1991, 105). Die Stellung als Asylbewerber als solche kann eine Erhöhung der Strafe grundsätzlich nicht begründen; denn aus ihr ergibt sich keine gesteigerte Pflicht, keine Gewalttaten zu begehen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 13; BGH, Beschluss vom 7. Juli 1998 - 5 StR 297/98). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn die Tat durch die Auslän- dereigenschaft des Täters oder seine Stellung als Asylbewerber in einer für die Schuldgewichtung erheblichen Weise geprägt wird (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 13). Auch wenn es sich bei der Tat um eine gewaltsa- me Auseinandersetzung zwischen Asylsuchenden in einer Flüchtlingsunterkunft handelte, liegt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht auf der Hand. 2. In gleicher Weise wie bei dem Angeklagten hat das Landgericht auch bei den nicht revidierenden Mitangeklagten A. und B. berücksich- tigt, dass sie das Ansehen der Asylbewerber in Deutschland beschädigt haben, bei dem Angeklagten B. zudem, dass er mit seiner Tat einer positiven 3 - 4 - Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und Aus- ländern entgegenwirkte. Aus diesem Grund war die Aufhebung auf diese Mit- angeklagten zu erstrecken (§ 357 StPO). Fischer Krehl Ott Zeng Bartel