II ZR 230/15
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. Oktober 2016 II ZR 230/15 AktG § 121 Abs. 2 S. 2; HGB § 161 GmbH & Co. KG: Keine Befugnis der zu Unrecht im Handelsregister eingetragenen persçnlich haftenden Gesellschafterin einer Publikumsgesellschaft zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GmbH&Co.KG:Keine Befugnis der zu Unrecht im Handelsregister eingetragenen persönlich haftenden Gesellschafter in einer Publikumsgesellschaft zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung §121 Abs. 2 S. 2 AktG , wonach Personen, die in das Handelsregister alsVorstand eingetragen sind,als einberufungsbefugt hinsichtlich derHauptversammlung gelten, ist auf die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin einer Publikumskommanditgesellschaft nicht entsprechend anzuwenden. (amtlicher Leitsatz) BGH, Teilversäumnis-und Teilendurt. v. 25.10.2016 – II ZR 230/15 AktG § 121 Abs. 2 S. 2; HGB § 161 Entscheidung: Dem Urteil des BGH liegt eine Beschlussmängelstreitigkeit in einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG zugrunde. Die Klägerin war alleingeschäftsführungs-und -vertretungsberechtigte Komplementärin einer GmbH & Co. KG. Daneben hatte die Gesellschaft 303 Kommanditisten. In der Gesellschafterversammlung vom 21.6.2010 erhielten die Beschlussanträge, die Beklagte als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen und der Klägerin mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführungs-und Vertretungsbefugnis zu entziehen, über 70 %, jedoch unter 75 % der Stimmen. Das Protokoll legt nahe, dass der Vertreter der Klägerin als Versammlungsleiter die Ablehnung der Beschlussanträge festgestellt hat. Die Wirksamkeit der Beschlüsse war zwischen den Parteien umstritten. Die Beklagte erwirkte per einstweiliger Verfügung in erster Instanz ihre Eintragung als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in das Handelsregister, unterlag jedoch in der Berufungsinstanz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die Beklagte unterlag auchinder Hauptsache, beantragte aber offenbar nur, der jetzigen Klägerin aufzugeben, die Beklagte als persönlich haftende Gesellschafterin in das Handelsregister eintragen zu lassen. Unmittelbar gegen die Ablehnung der Beschlussanträge der Gesellschafterversammlung ist die Beklagte nicht gerichtlich vorgegangen. Als die Beklagte im Handelsregister als persönlich haftende Gesellschafterin eingetragen war, führte sie ein schriftliches Beschlussverfahren durch, unter anderem mit den (erneuten) Anträgen, die Beklagte als weitere persönlich haftende Gesellschafterin aufzunehmen und der Klägerin die Geschäftsführungs-und Vertretungsmacht zu entziehen. Die Klägerin reichte Klage ein, die in diesem schriftlichen Beschlussverfahren gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären, hilfsweise ihre Nichtigkeit festzustellen. Die Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg, wurde jedoch vom OLG Düsseldorf abgewiesen. Das OLG Düsseldorf führte in einer Hilfsbegründung aus, die Beklagte sei aufgrund ihrer Eintragung im Handelsregister in analoger Anwendung des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG zur Einleitung und Durchführung des Umlaufverfahrens und zur Feststellung der gefassten Beschlüsse berechtigt gewesen. Die Situation einer Publikumsgesellschaft, die aus mehreren Hundert Kommanditisten bestehe, sei insofern mit den Verhältnissen einer Aktiengesellschaft vergleichbar. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der BGH führt – soweit hier von Interesse – aus, dass bei der KG ebenso wie bei der AG und der GmbH die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führe. Der Einberufungsbefugnis entspreche bei der schriftlichen Abstimmung die Befugnis zur Einleitung des Abstimmungsverfahrens. Diese lag laut Gesellschaftsvertrag bei der persönlich haftenden Gesellschafterin. Nach dem BGH genügte im konkreten Fall eine einfache Mehrheit der Stimmen für die Aufnahme der Beklagten als persönlich haftende Gesellschafterin. Obwohl der entsprechende Beschluss eine Mehrheit von über 70 % erhalten hat, rechtfertigten die bisherigen Feststellungen nicht die Annahme, dass die Beklagte. durch Beschluss vom 21.6.2010 persönlich haftende Gesellschafterin wurde. Denn die Beklagte könne nicht mehr geltend machen, dass der Beschlussantrag auf Aufnahme der Beklagten angenommen wurde, wenn die – laut Protokoll – vom Versammlungsleiter verlautbarte Feststellung der Ablehnung des Beschlussantrags nicht rechtzeitig angefochten worden sei. Der Gesellschaftsvertrag sah hierfür die Klageerhebung gegen alle Gesellschafter innerhalb eines Monat seit Beschlussfassung vor. Die Beklagte hat eine entsprechende Klage offenbar nicht erhoben, sondern nur die jetzige Klägerin verklagt und beantragt, dieser aufzugeben, die Beklagte als persönlich haftende Gesellschafterin in das Handelsregister eintragen zu lassen. Die Berechtigung zur Einberufung folge auch nicht aus der Eintragung der Beklagten als Komplementärin im Handelsregister. § 121 Abs. 2 S. 2 AktG sei auf die Einberufung durch eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin nicht entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift gelten Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als befugt, die Hauptversammlung einzuberufen. Die unterschiedlicheInteressenlageund dieunterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der AG einerseits und einer Publikumsgesellschaft andererseits rechtfertigen die analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG auf die persönlich haftende Gesellschafterin nicht. Der BGH stellt darauf ab, dass in der Aktiengesellschaft die Aktionäre in die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern in der Regel nicht eingebunden seien. Aus diesem Grund besteheein Interesseder Aktionäre daran, aufgrund der Eintragung im Handelsregister die Berechtigung zur Einberufung überprüfen und so jedenfalls insoweit Rechtssicherheit erlangen zu können, als die Einberufung jedenfalls dann wirksam sei, wenn eingetragene Vorstandsmitglieder daran mitgewirkt haben. Diese Gesichtspunkte kommen bei der Einberufungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht zum Tragen. DieEinberufungsbefugniskomme anders alsbei derAktiengesellschaft mit der persönlich haftenden Gesellschafterin einer Mitgesellschafterin zu. Den Vorgängen um die Aufnahme bzw. den Ausschluss eines persönlich haftenden Gesellschafters stehen die Kommanditisten näher als die Aktionäre den Vorgängen um Bestellung und Abberufung eines Vorstands einer Aktiengesellschaft. Dieser werde ohne unmittelbare Mitwirkung der Aktionäre bestellt und abberufen ( § 84 AktG ), während der Beitritt und Ausschluss von geschäftsführenden Gesellschaftern ebenso wie die Verleihung und der Entzug der organschaftlichen Vertretungsmacht bei einer KG den Gesellschaftern selbst vorbehalten sei. Die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung richte sich – anders als bei einer Aktiengesellschaft, die keine Namensaktien ausgegeben hat – nicht an einen anonymen, sondern an einen namentlich bekannten Gesellschafterkreis und erfolge schriftlich, nicht durch Bekanntmachung. Insgesamt ähnle die Stellung der Kommanditisten damit weniger derjenigen außen-stehender Dritter als die anonymer Aktionäre. Gegen eine entsprechende Anwendung spreche damit auch, dass § 121 Abs. 2 S. 2 AktG eine unwiderlegbare Vermutung aufstelle, die selbst bei positiver Kenntnis der Gesellschafter von der fehlerhaften Eintragung gelte. Die Vorschrift gehe damit über den Ausgleich unsicherer Kenntnis und sogar über die Registerpublizitätnach §15 HGB gegenüber Dritten hinaus, die die Eintragung der Gesellschafter im Handelsregister vermittle. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses bisher keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob – wie es das der Klage beigefügte Protokoll nahelegt – der Vertreter der Klägerin als Versammlungsleiter die Ablehnung des Beschlussantrags auf Aufnahme der Beklagten in der Versammlung vom 21.6.2010 festgestellt hat. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.10.2016 Aktenzeichen: II ZR 230/15 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) Erschienen in: notar 2017, 443-445 Normen in Titel: AktG § 121 Abs. 2 S. 2; HGB § 161