Beschluss
VI ZB 8/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten, die von einem Haftpflichtversicherer für den Versicherungsnehmer getragen werden, können im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich als erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits geltend gemacht werden.
• Voraussetzung ist, dass die Kosten bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung auch dem Versicherungsnehmer selbst in gleichem Umfang entstanden wären.
• Die Verfahrensbeteiligten bleiben allein die Parteien; die Übernahme durch den Versicherer ändert nichts an der Feststellungsbefugnis der Partei im Kostenfestsetzungsverfahren.
• Der Rechtspfleger muss im Rahmen der erneuten Entscheidung prüfen, ob die geltend gemachten Privatgutachterkosten nach § 91 Abs. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von vom Haftpflichtversicherer getragenen Privatgutachterkosten • Kosten, die von einem Haftpflichtversicherer für den Versicherungsnehmer getragen werden, können im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich als erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits geltend gemacht werden. • Voraussetzung ist, dass die Kosten bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung auch dem Versicherungsnehmer selbst in gleichem Umfang entstanden wären. • Die Verfahrensbeteiligten bleiben allein die Parteien; die Übernahme durch den Versicherer ändert nichts an der Feststellungsbefugnis der Partei im Kostenfestsetzungsverfahren. • Der Rechtspfleger muss im Rahmen der erneuten Entscheidung prüfen, ob die geltend gemachten Privatgutachterkosten nach § 91 Abs. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Klägerin machte gegen den Zahnarzt Beklagten Schadensersatz wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin unterlag auch in der Berufung. Im Berufungsverfahren legte der Beklagte vier privatgutachterliche Stellungnahmen vor, die sein Berufshaftpflichtversicherer eingeholt hatte; ein Privatgutachter des Versicherers nahm an einer Verhandlung teil und äußerte sich. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Beklagte die Festsetzung der vom Versicherer getragenen Privatgutachterkosten in Höhe von 8.350,73 €. Das Landgericht (Rechtspflegerin) wies den Antrag zurück; die sofortige Beschwerde des Beklagten blieb erfolglos. Der Beklagte legte gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts Rechtsbeschwerde ein, die zugelassen wurde. • Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs.1 Nr.2 ZPO zulässig und in der Sache erfolgreich. • Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung, nur bei der Partei selbst entstandene Kosten könnten im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, ist nicht haltbar. • Der Senat folgt seiner bereits für Anwaltskosten entwickelten Praxis: Entscheidend ist, ob die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren; maßgeblich ist, ob die Aufwendungen dem Versicherungsnehmer in gleicher Höhe angefallen wären, wenn man die Übernahme durch den Versicherer wegließt. • Die Parteistellung in §§ 91 ff. ZPO bleibt unberührt; es wird nicht die Aktivlegitimation des Versicherers bejaht, sondern nur der Inhalt des Erstattungsanspruchs der Partei erweitert. • Die Charakterisierung des Kostenfestsetzungsverfahrens als Massenverfahren spricht gegen die gegenteilige Auffassung nicht; im Gegenteil entlastet der anerkannte Ansatz die Prüfung, weil nicht festgestellt werden muss, wer wirtschaftlich die Kosten trägt. • Die vom Beschwerdegericht herangezogenen Entscheidungen des BVerfG und des BGH enthalten keine Regelung für den vorliegenden Fall und tragen die hier vertretene Rechtsauffassung nicht. • Nach § 577 Abs.4 ZPO war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; das Beschwerdegericht hat nun zu prüfen, ob die Privatgutachterkosten nach § 91 Abs.1 ZPO notwendig waren. Der Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen. Der Beklagte kann die vom Haftpflichtversicherer getragenen Privatgutachterkosten grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren; das Beschwerdegericht hat dies nun zu prüfen. Die Parteien bleiben die einzigen Beteiligten des Kostenfestsetzungsverfahrens; es wird dem Beklagten aber nicht verwehrt, Kosten geltend zu machen, nur weil sein Versicherer sie getragen hat. Hinsichtlich der Bemessung und Notwendigkeit der geltend gemachten 8.350,73 € für den Privatgutachter hat das Beschwerdegericht im Wiedererwägungsverfahren eine nochmalige substanzielle Prüfung vorzunehmen.