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Entscheidung

2 StR 214/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:261016B2STR214
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:261016B2STR214.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 214/16 vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2016 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. Februar 2016 im Straf- ausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Einheitsju- gendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übri- gen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei, jedoch hat der Strafausspruch kei- nen Bestand. Das Landgericht ist von einem Strafrahmen der Jugendstrafe ausgegan- gen, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahre reiche. Das trifft nicht zu. Das Mindestmaß der Jugendstrafe bei Jugendlichen beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JGG). Nur wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG); ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Angeklagte war zur Tatzeit nicht volljährig; eine Qualifikation sei- ner Taten zum Verbrechen gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB scheidet daher aus. Deshalb hat das Landgericht zutreffend nur Vergehen gemäß § 176 Abs. 1 StGB angenommen. Dafür gilt der Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG, den das Landgericht in den Urteilsgründen zwar zutreffend benannt, aber feh- lerhaft beziffert hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Zumessung der Jugend- strafe auf diesem Rechtsfehler beruht. Der neue Tatrichter wird zudem, worauf der Generalbundesanwalt eben- falls zu Recht hingewiesen hat, bei der Bemessung der Jugendstrafe den Er- ziehungsgedanken genauer als bisher zu berücksichtigen haben. 2 3 4 5 - 4 - Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei ge- troffenen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen kann der neue Tatrichter - wie stets - treffen, soweit sie nicht in Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen treten. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer 6