Entscheidung
5 StR 234/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:261016B5STR234
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:261016B5STR234.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 234/16 vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2016 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Oktober 2015 im Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neumünster vom 6. Mai 2011 sowie der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 29. April 2015 unter Auflösung der dort nachträglich gebildeten Gesamtgeldstra- fe zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt ist. 2. Darüber hinaus wird das Urteil im Adhäsionsausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO wie folgt neu gefasst: a) Der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin auf- grund der in der Zeit von September 2010 bis Febru- ar 2011 zu ihrem Nachteil vom Angeklagten begange- nen drei Straftaten ist dem Grunde nach gerechtfertigt; b) es wird festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen herrührt. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsi- onsantrag der Nebenklägerin gegen den Angeklagten ab- gesehen. - 3 - 3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen notwendi- gen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen be- sonderen Kosten zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung der in der Beschlussformel genannten Strafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt, von denen 90 Tagessätze als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfah- rensverzögerung als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro (nebst Zinsen) zu zahlen, und festgestellt, dass er verpflichtet ist, ihr alle aus den zu ihrem Nachteil begangenen Straftaten entstehenden immateri- ellen und materiellen Schäden zu ersetzen. Schließlich hat es festgestellt, dass diese Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des An- geklagten ist nur hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs entsprechend dem An- trag des Generalbundesanwalts erfolgreich. 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte an der Adhä- sions- und Nebenklägerin, die im Tatzeitraum der Prostitution nachging, in drei Fällen gegen ihren Willen den Analverkehr durchführte, was für sie mit erhebli- 1 2 3 - 4 - chen Schmerzen und Verletzungen am After verbunden war. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass die Taten darüber hinaus die Vorausset- zungen des § 177 Abs. 1 StGB erfüllten. 2. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 StPO weist der Senat ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts darauf hin, dass ein Beruhen des Urteils auf dem gel- tend gemachten Verfahrensfehler schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte in allen Fällen nur wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Er- kenntnisse über die sexuellen Vorlieben des Angeklagten aus der auf seinen Antrag unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgten Vernehmung der Zeugin B. spielten bei der Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts kei- ne Rolle. 3. Demgegenüber enthält die Adhäsionsentscheidung durchgreifende Rechtsfehler und kann deshalb keinen Bestand haben. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ändert der Senat die Adhäsionsent- scheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. Eine Verantwortlichkeit des Angeklagten neben weiteren Beteiligten für die posttraumatische Belas- tungsstörung ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Sander Schneider König Berger Bellay 4 5