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Beschluss

5 StR 396/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wurde ein Verfahrensabschnitt der Hauptverhandlung nach § 171b Abs. 1 GVG unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, ist bei den Schlussanträgen die Öffentlichkeit zwingend auszuschließen (§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG). • Ein Verstoß gegen die Pflicht zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei den Schlussanträgen kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das vom Angeklagten oder Verteidiger vortragbare letzte Wort das Ergebnis der Strafzumessung oder die Annahme eines Mordmerkmals zu seinen Gunsten beeinflusst hätte. • Ein Verfahrensfehler bei der Öffentlichkeit kann zwar die Feststellungen zum Tatgeschehen unberührt lassen, wenn das Ergebnis der Hauptverhandlung durch Geständnis und sonstige Feststellungen als unerschütterlich erscheint; trotzdem bleibt der Strafausspruch gesondert anfechtbar.
Entscheidungsgründe
Bei zuvor geschlossener Hauptverhandlung sind Schlussanträge öffentlichkeitsfrei zu führen; Strafausspruch aufgehoben • Wurde ein Verfahrensabschnitt der Hauptverhandlung nach § 171b Abs. 1 GVG unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, ist bei den Schlussanträgen die Öffentlichkeit zwingend auszuschließen (§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG). • Ein Verstoß gegen die Pflicht zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei den Schlussanträgen kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das vom Angeklagten oder Verteidiger vortragbare letzte Wort das Ergebnis der Strafzumessung oder die Annahme eines Mordmerkmals zu seinen Gunsten beeinflusst hätte. • Ein Verfahrensfehler bei der Öffentlichkeit kann zwar die Feststellungen zum Tatgeschehen unberührt lassen, wenn das Ergebnis der Hauptverhandlung durch Geständnis und sonstige Feststellungen als unerschütterlich erscheint; trotzdem bleibt der Strafausspruch gesondert anfechtbar. Der Angeklagte, aus Afghanistan stammend, übergoss seine Ehefrau unter der Dusche mit drei Litern erhitztem Speiseöl. Die Nebenklägerin erlitt Verbrühungen an 44 % der Körperoberfläche und geriet mehrere Tage in akute Lebensgefahr. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zehn Jahren Haft. In der Hauptverhandlung war die Öffentlichkeit für die Vernehmung der Nebenklägerin auf Antrag des Verteidigers gemäß § 171b Abs. 1 GVG ausgeschlossen; bei den Schlussanträgen war die Öffentlichkeit jedoch wiederhergestellt. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte insbesondere die Verletzung der Vorschriften über den Ausschluss der Öffentlichkeit. • Rechtsfehler: Das Gericht nahm einen Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG an, weil nach einer nichtöffentlichen Hauptverhandlungsphase die Schlussanträge nicht weiterhin öffentlich hätten stattfinden dürfen. • Keine Folgen für Tatfeststellungen: Wegen der geständigen Einlassung des Angeklagten zu den objektiven Tatumständen konnte der Senat ausschließen, dass in nichtöffentlichen Schlussvorträgen noch wesentliche Tatsachen hätten vorgebracht werden können, die die Annahme von Heimtücke oder die grundlegenden Tatfeststellungen in Frage stellen würden. • Folgen für Strafausspruch: Nicht auszuschließen war jedoch, dass dem Angeklagten im nichtöffentlichen letzten Wort Umstände und Ausführungen möglich gewesen wären, die die Beurteilung der niedrigen Beweggründe oder die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Mangels Gewissheit über das mögliche Vorbringen in einem nichtöffentlichen letzten Wort hob der Senat den Strafausspruch und die Feststellungen zum Mordmerkmal der niedrigeren Beweggründe gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer. • Abgrenzung: Die weitergehende Revision wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, soweit keine Verfahrensrüge greift. Der Bundesgerichtshof gab der Revision insoweit statt, dass der Strafausspruch und die Feststellungen zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe aufgehoben wurden; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Tatfeststellungen blieben hingegen bestehen, da das Geständnis des Angeklagten und die erhobenen Umstände das objektive Tatgeschehen hinreichend abgesichert erschienen. Die weitergehende Revision wurde im Übrigen verworfen. Maßgeblich war, dass der Pflichtverstoß beim Ausschluss der Öffentlichkeit zwar die Substanz der Hauptfeststellungen nicht berührte, wohl aber Einfluss auf das letzte Wort und damit auf die Strafzumessung und die Bewertung niedriger Beweggründe haben konnte.