Beschluss
XII ZB 560/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Wert der Beschwer bei einem Rechtsmittel gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung.
• Maßgeblich ist der Aufwand an Zeit und Kosten zur sorgfältigen Erfüllung der Auskunftspflicht sowie ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse; eine Wertbemessung als Bruchteil der Hauptforderung ist nicht richtig.
• Angaben zu wertbildenden Merkmalen eines Vermögensgegenstands genügen regelmäßig; eine Wertermittlung oder Gutachtenpflicht begründet ohne besondere Umstände keinen höheren Beschwerdewert.
• Die Überprüfung der Ermessensausübung des Beschwerdegerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht ist eingeschränkt; Ermessensfehler müssen konkret dargetan werden.
Entscheidungsgründe
Bemessung des Beschwerdewerts bei Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung nach Auskunftspflicht • Der Wert der Beschwer bei einem Rechtsmittel gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung. • Maßgeblich ist der Aufwand an Zeit und Kosten zur sorgfältigen Erfüllung der Auskunftspflicht sowie ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse; eine Wertbemessung als Bruchteil der Hauptforderung ist nicht richtig. • Angaben zu wertbildenden Merkmalen eines Vermögensgegenstands genügen regelmäßig; eine Wertermittlung oder Gutachtenpflicht begründet ohne besondere Umstände keinen höheren Beschwerdewert. • Die Überprüfung der Ermessensausübung des Beschwerdegerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht ist eingeschränkt; Ermessensfehler müssen konkret dargetan werden. Die Parteien streiten um Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach rechtskräftiger Scheidung. Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner mit Teilbeschluss, seine bisherige Auskunft eidesstattlich zu versichern und diese insbesondere um einen Anteil an einem Filmfonds (Erwerb 21.12.2000) sowie um die Werte von Immobilien zu aktualisieren. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde mit der Begründung, der Beschwerdewert übersteige 500 Euro nicht. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der geltend macht, der Aufwand für die Aktualisierung und Wertermittlung rechtfertige einen höheren Beschwerdewert. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob das Beschwerdegericht den Wert der Beschwer zutreffend bemessen und sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. • Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Beschwerdewerts sind die Grundsätze für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung: maßgeblich sind das Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, der Zeit- und Kostenaufwand für die sorgfältige Erfüllung sowie ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse (§ 113 Abs.1 Satz2 FamFG iVm § 3 ZPO). • Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist in zeitlichem und kostenmäßigem Aufwand regelmäßig mit der Erteilung der zuvor geforderten Auskunft gleichzusetzen; eine Bewertung als Bruchteil der Zugewinnausgleichsforderung ist unbegründet. • Der Antragsgegner ist nach § 1379 Abs.1 BGB grundsätzlich nur zur Angabe der wertbildenden Merkmale des Filmfonds und der Immobilien verpflichtet, nicht zur Erstellung von Wertermittlungen; solche Informationen sind meist den vorhandenen Unterlagen/Gutachten zu entnehmen. • Die Rechtsbeschwerde hat keine konkreten Umstände vorgetragen, die einen Zeit- oder Kostenaufwand über 500 Euro für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung belegen würden; die zusätzlichen Anordnungen zur Wertermittlung beziehen sich nicht auf die eidesstattliche Versicherung und sind für die Bewertung des Beschwerdewerts unbeachtlich. • Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht sein Ermessen nicht überschritten; die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs.2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig und wird verworfen; das Oberlandesgericht hat den Beschwerdewert zu Recht mit 500 € angesetzt. Es besteht kein Ermessensfehler, weil der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erforderliche Zeit- und Kostenaufwand nicht konkret dargelegt wurde und die Auskunftspflicht sich auf wertbildende Merkmale beschränkt. Eine Pflicht zur Wertermittlung oder zur Beiziehung fachkundiger Gutachten ergibt sich aus der angeordneten eidesstattlichen Versicherung nicht, sodass kein höherer Beschwerdewert zu begründen ist. Der Antrag des Antragsgegners ist daher erfolglos; die Entscheidung bleibt mangels grundsätzlicher Bedeutung und ohne Bedarf an Fortbildung des Rechts bestehen.