Entscheidung
I ZR 90/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:271016BIZR90
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:271016BIZR90.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 90/16 vom 27. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 24. März 2016 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. S. wird zurückge- wiesen. Gründe: I. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwer- tungsrechte für das Filmwerk "Little Ashes". Sie nimmt die Beklagte auf Scha- densersatz und Abmahnkosten in Anspruch, weil nach den von der Klägerin beauftragten Ermittlungen dieser Film am 21. März 2010 von dem Anschluss der Beklagten auf der Tauschbörse "Lime Wire 0.0.0.2" zum Download angebo- ten wurde. Die Beklagte hat behauptet, ihr sei im Tatzeitpunkt eine andere IP- Adresse statisch zugeordnet gewesen. Außerdem hat sie sich auf Verjährung berufen. Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es hat an- genommen, die Beklagte habe nicht ihrer sekundären Darlegungslast genügt, 1 2 3 - 3 - zu anderen Personen vorzutragen, die selbständigen Zugang zu ihrem Inter- netanschluss gehabt hätten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kä- men. Sie habe auch keine konkreten Fehler der Klägerin bei der Ermittlung der IP-Adresse vorgetragen. § 852 BGB müsse auf Filesharing-Fälle Anwendung finden, so dass der Klägerin auch nach Verjährung ihres Schadenersatzan- spruchs Wertersatz nach den Grundsätzen einer angemessenen Lizenzgebühr zustehe. II. Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die Zulassung der Revision mit der unter den In- stanzgerichten bestehenden Uneinigkeit über die Anwendbarkeit von § 852 BGB in Filesharing-Fällen begründet. Nach Verkündung des Urteils des Land- gerichts hat der Senat diese Frage jedoch im Sinne der vom Landgericht befür- worteten Antwort entschieden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 95 bis 98 - Everytime we touch). Danach kann der Rest- schadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB in Fällen des wi- derrechtlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden. 4 5 - 4 - Im Übrigen lässt das Urteil des Landgerichts keine Rechtsfehler erken- nen, die geeignet wären, eine Erfolgsaussicht des beabsichtigten Revisionsver- fahrens zu begründen. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Feddersen Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.03.2015 - 32 C 2882/14 (84) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.03.2016 - 2-3 S 26/15 - 6