Beschluss
V ZB 47/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Einleitung der Zwangsversteigerung muss der Vollstreckungstitel an den aktuellen Eigentümer (hier GbR) zugestellt sein; fehlt es daran, ist die Erinnerung begründet.
• Eine wirksame Zustellung kann an rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter erfolgen; ob eine Vollmacht fortbesteht, ist nach den allgemeinen Beweisregeln zu beurteilen.
• Wer die Fortdauer oder das Erlöschen einer Vollmacht behauptet, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast; bei streitigem Widerruf müssen die Widerrufenden substantiiert vortragen und gegebenenfalls beweisen.
• Neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsbeschwerdeverfahren sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen; das Revisionsgericht darf die Entscheidung nicht auf unberücksichtigten Neuvortrag stützen.
Entscheidungsgründe
Zustellung des Vollstreckungstitels an Generalbevollmächtigten; Beweislast für Widerruf der Vollmacht • Zur Einleitung der Zwangsversteigerung muss der Vollstreckungstitel an den aktuellen Eigentümer (hier GbR) zugestellt sein; fehlt es daran, ist die Erinnerung begründet. • Eine wirksame Zustellung kann an rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter erfolgen; ob eine Vollmacht fortbesteht, ist nach den allgemeinen Beweisregeln zu beurteilen. • Wer die Fortdauer oder das Erlöschen einer Vollmacht behauptet, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast; bei streitigem Widerruf müssen die Widerrufenden substantiiert vortragen und gegebenenfalls beweisen. • Neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsbeschwerdeverfahren sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen; das Revisionsgericht darf die Entscheidung nicht auf unberücksichtigten Neuvortrag stützen. Die GbR, bestehend aus zwei im Ausland wohnhaften Gesellschaftern, war Eigentümerin eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks und übertrug es 2006 an eine GmbH & Co. KG. Nachdem die Bank (später verschmolzen auf die Gläubigerin) Vollstreckungsunterlagen an die GmbH & Co. KG übersandt hatte, übertrug die GmbH & Co. KG das Grundstück am 26.02.2014 erneut an die GbR. Die Gläubigerin leitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein und ließ den Vollstreckungstitel am 18.06.2014 an einen in Deutschland wohnhaften Herrn O. zustellen, der schriftliche Generalvollmachten beider Gesellschafter vorgelegt hatte. Die Schuldnerin rügte, die Vollmachten seien bereits vor der Zustellung widerrufen und die Originale am 12.06.2014 zurückgesandt worden. Das Amtsgericht ordnete die Zwangsversteigerung an, hob diese auf Erinnerung der Schuldnerin wieder auf; das Landgericht wies die Beschwerde der Gläubigerin zurück. Die Gläubigerin legte Rechtsbeschwerde ein. • Zustellungsvoraussetzungen: Für die Einleitung der Zwangsversteigerung ist erforderlich, dass der Vollstreckungstitel dem (neuen) Eigentümer bzw. seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter zugegangen ist (§ 794 Abs.1 Nr.5, § 795, § 750 Abs.1,2, § 866 ZPO). • Rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter: Herr O. hatte am 26.02.2014 schriftliche Generalvollmachten beider Gesellschafter; gelten diese fort, erstrecken sie sich auf die Entgegennahme von Zustellungen. Das Vorzeigen der Vollmachtsurkunden bei Zustellung ist für die Wirksamkeit der Zustellung nicht erforderlich (§ 171 ZPO). • Beweislastverteilung: Ob eine Vollmacht erloschen ist, richtet sich nach allgemeinen Beweisregeln. Wer das Erlöschen (Widerruf) geltend macht, muss dessen Abgabe und Zeitpunkt substantiiert darlegen und beweisen. Steht fest, dass eine Vollmacht erteilt wurde, ist für das Erlöschen derjenige beweispflichtig, der hieraus günstige Rechtsfolgen ableitet. • Fehler der Beschlussbegründung: Das Beschwerdegericht hat nicht klar festgestellt, ob es die Abgabe der Widerrufserklärungen für möglich, erwiesen oder tatsächlich erfolgt hält und welche Beweise vorgetragen oder angeboten wurden; damit fehlt eine entscheidungserhebliche Grundlage. • Berücksichtigung neuen Vortrags: Im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte neue Unterlagen zur Auslandzustellung dürfen grundsätzlich nicht von der Rechtsbeschwerdekammer verwertet werden; neue Tatsachen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. • Rückverweisung: Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das insbesondere zu prüfen hat, ob ein späterer Zustellungsmangel durch wirksame Auslandszustellung geheilt wurde, ob die Widerrufserklärungen vor der Zustellung tatsächlich abgegeben und wirksam waren, und ob der Gesellschafterbeschluss vom 27.02.2014 echt und wirksam ist. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Landgerichts Frankfurt auf und verweist die Sache zurück. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hatte Erfolg, weil das Beschwerdegericht die entscheidungserhebliche Frage, ob die Generalvollmachten vor der Zustellung widerrufen wurden, nicht hinreichend geklärt und die Beweislastlage nicht zutreffend behandelt hat. Es ist jetzt Sache des Beschwerdegerichts, unter Beachtung der vom Senat dargestellten Beweislastregeln und Verwertungsbeschränkungen neu festzustellen, ob die Zustellung an Herrn O. wirksam war oder ob ein Heilungstatbestand durch Zustellung an den in Mexiko wohnhaften Gesellschafter eintrat. Ferner hat das Beschwerdegericht den Einwand der Gläubigerin gegen die Echtheit des Gesellschafterbeschlusses vom 27.02.2014 zu prüfen und gegebenenfalls die dortigen Beweisanträge aufzuklären. Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ebenfalls erneut zu entscheiden.