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X ZR 66/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:271016UXZR66
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:271016UXZR66.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 66/14 Verkündet am: 27. Oktober 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2016 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Juni 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 31. August 2004 unter Inanspruch- nahme einer deutschen Priorität aus dem Jahre 2003 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 527 678 (Streitpatents), das einen Mischer, insbesondere einen Futtermisch- wagen betrifft. Patentanspruch 1, auf den sich acht weitere Patentansprüche zurückbeziehen, lautet in der erteilten Fassung: "Mischer (1, 101, 201), insbesondere Futtermischwagen, mit einer von oben befüllbaren Mischkammer (4), die eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Misch- kammer (4) angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerkzeuge (8a, 8b) enthält, die jeweils einen auf den Boden (5) projizierten Ar- beitskreis (A) überstreichen, wobei in Zwickelbereichen (13) zwi- schen zwei Arbeitskreisen (A) eine Durchtrittsöffnung (14) freilas- sende Leiteinrichtungen (15, 115, 215) angeordnet sind, die am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen Arbeitskrei- ses (A) bis in den Zwickelbereich (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) folgen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, d a s s die Wandung (5, 105, 205) in den Zwickelbereichen (13) nach innen gekrümmt ist und eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer (4) bildet, wobei die Wandung (5, 105, 205) selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215) bildet." Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent zuletzt mit einem Hauptan- trag und sieben Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Ge- genstand über die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Patentanspruch 1 hat danach folgende Fas- sung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben): 1 2 3 - 4 - "Futtermischwagen (1, 101, 201) mit einer von oben befüllbaren Mischkammer (4), die eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer (4) angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerkzeuge (8a, 8b) in Form von Verti- kalschnecken enthält, die jeweils einen auf den Boden (6) projizier- ten Arbeitskreis (A) überstreichen, wobei in Zwickelbereichen (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) eine Durchtrittsöffnung (14) frei- lassende Leiteinrichtungen (15, 115, 215) angeordnet sind, die am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen Arbeitskrei- ses (A) bis in den Zwickelbereich (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) folgen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, d a s s die Wan- dung (5, 105, 205) in den Zwickelbereich (13) nach innen gekrümmt ist und eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkam- mer (4) bildet, wobei die Wandung (5, 105, 205) selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leitein- richtung (15, 115, 215) bildet, und dass der Boden (6) im Bereich jedes Arbeitskreises (A) bis über die Hälfte seines Umfangs im We- sentlichen kreisförmig ist, dass die Wandung (5, 105, 205) am Übergang zum Boden (6) kreisbogenförmig gekrümmt ist und sich vom Boden (6) schräg nach oben außen neigt, und dass die Wan- dung (5, 105, 205) seitlich mit jeweils einer Abflachung (12, 112, 212) versehen ist, die parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis (A) des jeweils anliegenden Mischwerkzeugs (8a, b) verläuft und beidseitig von gekrümmten Bereichen der Wandung (5, 105, 205) begrenzt ist." Gegen das Urteil des Patentgerichts richtet sich die Berufung der Kläge- rin, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit den in erster Instanz gestellten Hilfsanträgen. 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft in der von der Beklagten noch verteidigten Fassung einen Futtermischwagen. 1. In der Patentbeschreibung werden unter anderem aus der internatio- nalen Patentanmeldung WO 03/009929 (D2) und der europäischen Patentan- meldung 1 175 828 (D5) bekannte Futtermischwagen behandelt, die mit zwei rotierend antreibbaren Mischwerkzeugen und einer Leiteinrichtung, die eine Durchtrittsöffnung für das zu mischende Gut freilässt, ausgestattet sind. Die Patentbeschreibung kritisiert die eingesetzten Leiteinrichtungen als konstruktiv aufwendig; sie könnten bei Verwendung ausreichend großer gerader Seiten- schieber zum Entleeren nicht verhindern, dass sich tote Ecken ausbildeten, in denen Futter liegen bleibe. 2. Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe der Erfindung darin, ei- nen Mischer der genannten Art derart weiterzubilden, dass "tote Ecken" auf konstruktiv einfache Weise auch bei mit mehreren Mischwerkzeugen ausgestat- teten Mischern verhindert werden können (Abs. 5). 3. Als Lösung schlägt das Streitpatent in der Fassung nach dem Haupt- antrag der Beklagten einen Futtermischwagen vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Merkmale des Patentgerichts in eckigen Klammern, Ände- rungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben): 5 6 7 8 9 - 6 - 1. Der Futtermischwagen weist eine von oben befüllbare Mischkammer (4) auf [1,2]. 2. Die Mischkammer enthält [3] 2.1 eine Wandung (5, 105, 205), 2.2 einen Boden (6), 2.3 und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerkzeuge (8a, 8b) in Form von Ver- tikalschnecken, die jeweils einen auf den Boden projizierten Ar- beitskreis (A) überstreichen [4]. 3. In Zwickelbereichen (13) zwischen zwei Arbeitskreisen sind Leitein- richtungen (15, 115, 215) angeordnet, 3.1 die eine Durchtrittsöffnung (14) freilassen [5] und 3.2 am Übergang zum Boden der Krümmung des jeweiligen Arbeits- kreises bis in den Zwickelbereich zwischen zwei Arbeitskreisen folgen [6]. 4. Der Boden ist im Bereich jedes Arbeitskreises bis über die Hälfte sei- nes Umfangs im Wesentlichen kreisförmig [9]. 5. Die Wandung 5.1 ist in den Zwickelbereichen nach innen gekrümmt und bildet eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer [7]; 5.2 bildet selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung [8]; 5.3 ist am Übergang zum Boden kreisbogenförmig gekrümmt und neigt sich vom Boden schräg nach oben außen [10]; 5.4 ist seitlich mit jeweils einer Abflachung (12, 112, 212) versehen, die parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis des jeweiligen - 7 - anliegenden Mischwerkzeugs verläuft und beidseitig von ge- krümmten Bereichen der Wandung begrenzt ist [11]. 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung. a) Entscheidende Bedeutung kommt der in Merkmalsgruppe 5 definierten Ausgestaltung der Wandung zu. Diese kann flächig aus Metallblech oder der- gleichen gefertigt sein (Abs. 15). Durch eine Krümmung der Wandung in den Zwickelbereichen wird eine Leiteinrichtung gebildet. Dadurch entsteht zugleich eine Vertiefung an der Außenseite. Diese erleichtert es, die Führungen (19a, 19b) für den vor der Austragsöffnung angeordneten Schieber (11) auf beiden Seiten am gleichen geneigten und gekrümmten Wandbereich anzubringen (Abs. 29). Ein Ausführungsbeispiel ist in den Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift dargestellt: 10 11 12 - 8 - Die Figuren zeigen die Variante, in der die Wandung ohne Wandungs- verlängerung die Leiteinrichtung in Form eines symmetrischen Leitkegels (15, 15a) bildet. b) Die optional vorgesehene Wandungsverlängerung ist, wie das Patent- gericht zutreffend angenommen hat, ein zusätzlich eingefügtes Bauteil, das ei- ne ansonsten in der Wandung verbleibende Lücke schließt. Ein Ausführungs- beispiel ist in Figur 5 der Streitpatentschrift dargestellt. Dort ist die Wandung durch ein Bauteil (222) verlängert. 13 14 - 9 - c) In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, die Konstrukti- on des Futtermischwagens beruhe auf dem Prinzip, dass zwei Einzelbehälter imaginär in Richtung der Verbindungslinie der Schneckenachsen soweit inein- ander geschoben würden, dass sich die Arbeitskreise in einem der Bereiche mit der größten Neigung der Wandung gerade nicht überlappten und sich die Wan- dungen in diesem Bereich durchdrängten oder imaginär verschnitten (Abs. 24). Dieses auch in den Figuren 3A und 3B erläuterte Konstruktionsprinzip der Wandung ist als zwingendes Merkmal nur in Patentanspruch 9 der erteilten Fassung (Patentanspruch 8 der mit dem Haupt- antrag verteidigten Fassung) vorgesehen. II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Streitpa- tents in der nach dem Hauptantrag verteidigten Fassung gehe nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei auch patentfähig. Der beanspruchte Futtermischwagen sei gegenüber den Entgegenhal- tungen D2, D5 und D6 (Werkszeichnungen eines Futtermischwagens "12 m³ Duo Kompakt SVR/SHL" der M. Maschinenbau- und Handelsgesellschaft 15 16 17 - 10 - mbH) neu. Die Entgegenhaltungen zeigten konstruktiv übereinstimmend ausge- staltete Futtermischwagen, von denen sich der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 nach dem Hauptantrag durch die in Merkmalsgruppe 5 zusammenge- fassten Merkmale unterscheide. Von den in der europäischen Patentanmeldung 743 090 (D1) bzw. in dem Prospekt "Wirtschaftlich Mischen mit der Misch- schaufel DFA u. DK" der F. GmbH (D9) offenbarten transportablen Misch- bottichen unterscheide sich der Gegenstand des verteidigten Patentan- spruchs 1 bereits in der Ausgestaltung als Fahrzeug sowie in der Ausbildung seiner Mischwerkzeuge als das Mischgut nach oben transportierende Vertikal- schnecken. Auch neige sich die Wandung der entgegengehaltenen Mischbotti- che nach D1 und D9 nicht vom Boden schräg nach oben außen. Zudem sei deren Wandung nicht seitlich mit jeweils einer Abflachung versehen. Der Fut- termischwagen nach dem kanadischen Patent 2 182 909 (D7) sei lediglich für ein einzelnes Mischwerkzeug konzipiert; er weise keine Durchtrittsöffnung zwi- schen zwei Arbeitskreisen von Mischwerkzeugen auf und bedürfe demzufolge auch keiner Leiteinrichtung. Von dem in der deutschen Auslegeschrift 1 198 116 (D3) offenbarten Futtermischer unterscheide sich der Gegenstand des Streitpatents bereits in seiner Ausgestaltung als Futtermischwagen. Der Futtermischer nach D3 weise darüber hinaus keinen Zwickelbereich zwischen zwei Arbeitskreisen mit einer eine Durchtrittsöffnung freilassenden Leiteinrich- tung und keine seitlichen Abflachungen an der Behälterwandung im patentge- mäßen Sinne auf. Die US-amerikanische Patentschrift 4 707 140 (D4) schließ- lich offenbare einen Futtermischer mit horizontal angeordneten Mischwerkzeu- gen, dem ein anderes Mischprinzip als dem Streitpatent zugrunde liege. Die Gestaltung des Futtermischwagens nach dem Streitpatent habe sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Eine Neigung der Wandung des Behälters selbst vom Boden aus schräg nach oben in alle Bereiche, also auch im Zwickelbereich, werde 18 - 11 - durch den Futtermischwagen nach D2, D5 oder D6 nicht vermittelt. Der Gegen- stand des Streitpatents sei auch durch die Entgegenhaltung D1 nicht nahege- legt. Die Form des dort offenbarten Behälters weiche bereits durch die gerade und zylindrische Ausgestaltung der Teilbehälter von der patentgemäßen Lö- sung ab und sei für ein anders geartetes Mischprinzip vorgesehen, bei dem es nicht darauf ankomme, ein zuerst nach oben transportiertes Mischgut zum Bo- den allseitig auf Vertikalschnecken zuzuleiten, von denen es dann wieder nach oben geführt werde. Auch eine Kombination der Lehren aus D2, D5 oder D6 mit denjenigen aus D1 oder D9 könne den Fachmann nicht in naheliegender Weise zu dem Futtermischwagen nach dem Streitpatent führen. Die Mischer arbeite- ten nach unterschiedlichen Mischprinzipien und wiesen für ihre Arbeitsweise die notwendigen Mischwerkzeuge und Behälterformen bzw. inneren Behälterstruk- turen auf. Insoweit habe bereits jegliche Veranlassung gefehlt, ausgehend von einem Futtermischwagen nach D2, D5 oder D6 Modifikationen an der Behälter- ausformung vorzunehmen, für die der Stand der Technik etwa nach D1 oder D9 ein Vorbild bieten könnte. Aus den Entgegenhaltungen D1 oder D9 könne der Fachmann zwar die Lehre ableiten, zwei einzelne Teilbehälter miteinander zu einem gleichsam doppelten Gehäuse zu verschneiden. Die das Mischgut lei- tende Wirkung des Leitkegels nach D2 beruhe jedoch nicht auf einer entspre- chenden Ausgestaltung der Wandung selbst, sondern auf einer speziellen Formgebung des Leitkegels als zusätzlich zu diesem Zweck eingesetztem se- paratem Bauteil. Eine derartige auf das Vertikalschnecken-Mischprinzip ausge- richtete Wirkung wäre auch durch die Hinzunahme der Lehre von D1 oder D9 nicht zu erzielen gewesen, denn dies habe allenfalls zu senkrecht angestellten Wandbereichen im Zwickelbereich zwischen den Mischwerkzeugen führen kön- nen. Die übrigen im Verfahren in Betracht gezogenen Druckschriften (D3, D7, D4) lägen weiter ab und stünden deshalb dem Gegenstand des Patentan- spruchs 1 nach dem Hauptantrag nicht patenthindernd entgegen. - 12 - III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Zutreffend und von der Berufung unbeanstandet hat das Patentgericht angenommen, dass der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem Hauptan- trag verteidigten Fassung nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht und gegenüber dem Stand der Technik neu ist. 2. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Gegenstand auf erfinderischer Tätigkeit beruht. a) Die Entgegenhaltung D2 offenbart einen Futtermischwagen mit Leit- einrichtungen, die als separate Bauteile eingesetzt sind. Der in D2 offenbarte Futtermischwagen besteht aus einem Trichter mit einer Basis und einer Schale mit im Wesentlichen vertikalen und parallelen Sei- tenwänden, die mit nach unten konisch zulaufenden halbkegeligen Endwänden verbunden sind. Der Trichter ist auf einem Fahrgestell angebracht und kann auch als Selbstfahrversion gestaltet sein. Der Mischwagen weist zwei oder mehr Schneckenmischmittel (screws) auf, die jeweils einen auf den Boden pro- jizierten Arbeitskreis überstreichen und mit im Wesentlichen parallelen und voneinander beabstandeten Achsen ausgestattet sind. Zwischen den beiden Arbeitskreisen ist eine eine Durchtrittsöffnung für das zu mischende Gut freilas- sende Leiteinrichtung angeordnet, die am Übergang zum Boden der Krümmung des jeweiligen Arbeitskreises bis in den Zwickelbereich hinein folgt. Als Leitein- richtung sind zwei kegel- bzw. keilförmige Vorsprünge (wedge-shaped projec- tions 17a, 17b; D2, S. 3, Z. 14, 15; Übers. S. 4 unten, 5 oben) vorhanden, die sich von beiden Seitenwänden erstrecken. Bei dem Mischwagen der D2 liegen die Merkmale der Merkmalsgrup- pe 5, die die Gestaltung der Wandung betreffen, nicht vor. In D2 ist die 19 20 21 22 23 24 - 13 - Wandung des Behälters geradlinig verlängert und in den Zwickelbereichen nicht nach innen gekrümmt. Dementsprechend weist sie an der Außenseite keine Vertiefung auf und bildet nicht selbst die jeweilige Leiteinrichtung. Diese besteht vielmehr, wie ausgeführt, aus zusätzlichen keilförmigen Vorsprüngen. b) Entsprechendes gilt für die Mischer nach D5 und D6. Bei diesen Vorrichtungen werden Leiteinrichtungen, die zur Vermeidung von Toträumen notwendig sind, durch gesondert hergestellte Bauteile gebildet. Anders als bei der Lösung nach dem Streitpatent hat, wie das Patentgericht zutreffend ausführt, die Behälterwandung selbst keinen Anteil an der Ausbil- dung des Raums zwischen den Arbeitskreisen der Mischwerkzeuge und der Gestaltung von Leiteinrichtungen. c) Die transportablen Mischbottiche nach D1 und D9 sind, wie das Pa- tentgericht zutreffend angenommen hat, nicht als eigenständige Fahrzeuge ausgestaltet und zeigen nicht die in den Merkmalen 5.3 und 5.4 offenbarte Aus- gestaltung der Wandung. d) Der in dem kanadischen Patent D7 offenbarte Mischer weist nur ein einzelnes Mischwerkzeug auf. Aufgrund dieser Gestaltung entstehen in Erman- gelung eines weiteren Mischwerkzeugs keine Zwickelbereiche. Deshalb sind Leiteinrichtungen nicht erforderlich, so dass die hierauf gerichteten Merkma- le 3.2 [6], 5.1 [7] und 5.2 [8] des Streitpatents nicht verwirklicht sind. e) Die Vorrichtung nach der Entgegenhaltung D3 ist ein stationärer Fut- termischer mit zwei nebeneinander angeordneten Mischschnecken. Der Behälter des Mischers besteht im oberen Bereich aus zwei zusam- mengesetzten zylindrischen Wandteilen und im unteren Bereich aus zwei ne- beneinander angeordneten trichterförmigen Wandteilen. Diese führen jeweils 25 26 27 28 29 30 - 14 - zum Boden des Mischers und damit zu dem auf den Boden projizierten Arbeits- kreis der Mischwerkzeuge. Einen Zwickelbereich zwischen zwei Arbeitskreisen, die nach dem Streitpatent hiermit in Verbindung stehende Durchtrittsöffnung und die durch die Wandung gebildete Vertiefung weist der Futtermischer nach D3 nicht auf. f) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergab sich für den Fachmann aus den Entgegenhaltungen D2, D5 und D6 und dem allgemeinen Fachwissen keine Anregung, einen Futtermischwagen nach dem Streitpatent auszugestal- ten. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es eine Frage des Einzelfalls, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fach- mann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente. Dabei sind nicht nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr kön- nen auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbe- sondere betreffend die Ausbildung von Fachleuten, die übliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands erge- ben, und auch nicht-technische Vorgaben eine Rolle spielen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - X ZB 6/10, GRUR 2012, 378 - Installiereinrich- tung II). Gehört beispielsweise eine maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingeni- eurs, kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar 31 32 - 15 - sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierig- keiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 25, 26 - Farbversorgungs- system; Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13, BGHZ 200, 229 Rn. 38 - Kollagenase I [zu ärztlichen Standardmaßnahmen]). bb) Im Streitfall gehört es zwar, wie die Klägerin bereits in erster Instanz aufgezeigt und im Berufungsverfahren unter Vorlage eines Privatgutachtens von Prof. Dr.-Ing. S. W. vertiefend dargestellt hat, zum allgemeinen Fachwissen, dass eine aus der Blechoberfläche vorspringende dreidimensiona- le Form auch durch Umformen des Blechs selbst hergestellt werden kann. Hie- raus ergab sich für den Fachmann aber keine hinreichende Veranlassung, die- se Art der Formgebung für die in D2, D5 und D6 offenbarten Leiteinrichtungen einzusetzen. Entgegen der Auffassung der Klägerin dürfen die einzelnen Merkmale der Merkmalsgruppe 5 nicht isoliert betrachtet werden. Die Funktion der Leitein- richtungen hängt sowohl beim Streitpatent als auch in D2, D5 und D6 entschei- dend davon ab, dass die Leiteinrichtungen sowohl eine Krümmung entlang der Linie des Arbeitskreises (Merkmale 5.1 und 5.3) als auch einen schrägen Ver- lauf nach oben außen (Merkmal 5.3) aufweisen, während die Wandung im seit- lichen Bereich mit einer Abflachung versehen ist (Merkmal 5.4). Für diese kom- plexe Formgebung waren am Prioritätstag in D2, D5 und D6 ausschließlich Ausführungsformen offenbart, bei denen in einer geschlossenen Wanne mit im Wesentlichen geraden Seitenwänden zusätzliche Bauteile als Leiteinrichtungen vorhanden sind. Dies mag den Fachmann nicht davon abgehalten haben, nach alternativen Konstruktionsmöglichkeiten zu suchen, zumal die Zahl der in Frage kommenden Herstellungsverfahren - der Privatgutachter nennt ergänzend noch die Herstellung durch Gießen - gering ist. Konkrete Vorteile, die dem Fachmann 33 34 - 16 - Veranlassung gegeben hätten, eine Konstruktion in Betracht zu ziehen, bei der die Leiteinrichtungen durch umgeformte Teile der Wandung gebildet werden, sind aber nicht ersichtlich. Die Ausgestaltung der Leiteinrichtungen als geson- derte Bauteile mag mit hohem Material- und Herstellungsaufwand verbunden sein. Die Umformung der Wandung ist jedoch ebenfalls mit Aufwand verbun- den, zumal je nach Ausgestaltung Verlängerungsstücke eingesetzt werden müssen, was wiederum zu erhöhtem Materialbedarf führt. g) Der Fachmann hatte auch ausgehend von D1 und D9 keinen Anlass, einen Futtermischwagen entsprechend dem Streitpatent weiterzuentwickeln. Der in diesen Entgegenhaltungen offenbarte Mischerbottich mag als Ver- schneidung zweier zylindrischer Einzelbehälter angesehen werden können. Aufgrund der zylindrischen Form ist die Wandung aber nicht vom Boden schräg nach oben außen geneigt. Eine solche Gestaltung ist für die in D1 und D9 of- fenbarten Mischer mit horizontal ausgerichteten Mischwerkzeugen nicht erfor- derlich. Dem Fachmann mag bewusst gewesen sein, dass ein Mischbehälter mit vertikal ausgerichteten Mischwerkzeugen eine andere Form aufweisen muss. Eine Veranlassung, trotz der abweichenden Formgebung das D1 und D9 zugrunde liegende Konstruktionsprinzip zweier ineinander verschobener Behäl- ter zu wählen, ergab sich aus diesen Entgegenhaltungen jedoch nicht. h) Auch aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen D2, D5 oder D6 mit D1 oder D9 ergab sich für den Fachmann keine Veranlassung, einen Futtermischwagen mit der Merkmalsgruppe 5 auszugestalten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann überhaupt Anlass hatte, eine Kombination dieser beiden unterschiedlichen Ansätze in Erwägung zu ziehen. Selbst wenn der Fachmann diesem Gedanken näher getreten wäre, hätte sich für ihn aus D1 allenfalls die Anregung ergeben, die Wandung des 35 36 37 38 - 17 - Behälters entlang der Linie des Arbeitskreises zu krümmen. Für eine zusätzli- che Umformung dergestalt, dass die Wandung im Zwickelbereich zugleich schräg nach oben außen verläuft und im seitlichen Bereich Abflachungen auf- weist, fehlt es hingegen an einer hinreichenden Veranlassung. i) Durch die Entgegenhaltung D3 erhielt der Fachmann, wie das Patent- gericht zutreffend dargelegt hat, keine Anregung, einen Futtermischwagen nach den Vorgaben des Streitpatents auszugestalten. Dass bei dem in D3 offenbarten Futtermischer einzelne Merkmale der Merkmalsgruppe 5 offenbart sind, führt entgegen der Auffassung der Klägerin zu keiner abweichenden Beurteilung. Um zu der vom Streitpatent beanspruch- ten Merkmalskombination zu gelangen, hätte der Fachmann die abstrahierende Betrachtung anstellen müssen, dass die in D2, D5 und D6 offenbarte Formge- bung auch mit dem der D3 zugrundeliegenden Konstruktionsprinzip vollständig verwirklicht werden kann. Hierzu ergab sich aus D3 keine hinreichende Anre- gung. j) Entsprechendes gilt für eine Zusammenschau der Entgegenhaltun- gen D7 und D1. Der Mischer nach D7 verfügt über nur eine Mischschnecke, die von im Wesentlichen senkrechten Seitenwänden umgeben ist. Selbst wenn der Fach- mann, der Toträume noch zuverlässiger vermeiden und das Volumen des ge- mischten Futters vergrößern wollte, den Gedanken verfolgte, statt eines Mischwerkzeugs zwei Mischwerkzeuge zu verwenden, hätte er aus der Gestal- tung der D7 keine Anregung erhalten, die Seitenwände beim Einsatz von zwei Mischwerkzeugen in der Mitte mit einer Krümmung zu versehen (Merkmal 5.3). Einen Hinweis hierauf vermittelte ihm auch nicht die Entgegenhaltung D1. Allein die Überlegung, die Mischwanne aus D7 zu verlängern und darin zwei Misch- 39 40 41 42 - 18 - schnecken anzuordnen, veranlasste den Fachmann nicht, die Konstruktion nach der D1, wonach zwei gleichgeformte zylindrische Behälter gleichsam inei- nander verschoben bzw. verschnitten werden, zu übernehmen. Dies erforderte eine abstrahierende Betrachtung und eine Übertragung des Verschneidungs- prinzips auf den um eine weitere Mischschnecke erweiterten Mischer der D7. Dafür findet sich weder in D7 noch in D1 ein Anhaltspunkt. Darüber hinaus spricht gegen ein solches Vorgehen, dass im Stand der Technik bereits eine fertige Lösung mit mehreren Mischwerkzeugen, nämlich die Gestaltung eines Mischwagens nach den Entgegenhaltungen D2, D5 und D6 vorhanden war. - 19 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Grabinski Schuster Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.06.2014 - 4 Ni 18/12 (EP) - 43