Beschluss
I ZR 179/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Entscheidung über die Nichtzulassung das Recht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt.
• Zur Begründung einer Anhörungsrüge ist darzulegen, aus welchen Umständen sich ergibt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat; bloße Wiederholung der Nichtzulassungsbeschwerde oder die Behauptung, die Erwiderung habe die Zulassungsgründe nicht entkräftet, genügt nicht.
• Der Senat hat die vorgebrachten Angriffe geprüft; eine Gehörsverletzung liegt insoweit nicht vor.
• Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsentscheidung unzulässig und unbegründet • Die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Entscheidung über die Nichtzulassung das Recht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt. • Zur Begründung einer Anhörungsrüge ist darzulegen, aus welchen Umständen sich ergibt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat; bloße Wiederholung der Nichtzulassungsbeschwerde oder die Behauptung, die Erwiderung habe die Zulassungsgründe nicht entkräftet, genügt nicht. • Der Senat hat die vorgebrachten Angriffe geprüft; eine Gehörsverletzung liegt insoweit nicht vor. • Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte rügte die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat. Sie machte geltend, der Senat habe die Zulassungsgründe nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt und die Erwiderung auf die Beschwerde habe deren Zulässigkeit nicht entkräftet. Der Senat hatte mit Beschluss vom 12. Mai 2016 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Beklagte erhob daraufhin die Anhörungsrüge beim Bundesgerichtshof. Streitgegenstand ist somit, ob durch die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das Gehör verletzt wurde und ob die Rüge die hierfür erforderlichen Ausführungen enthält. Das Verfahren betrifft allein die Frage der Zulässigkeit und Begründetheit der Anhörungsrüge; es werden keine weiteren Tatsachen oder Nebensachen verhandelt. • Anhörungsrüge: Sie muss darlegen, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt. • Besondere Anforderungen bei Nichtzulassungsbeschwerde: Wendet sich die Rüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, sind konkrete Ausführungen zur Entscheidung über die Nichtzulassung erforderlich; es muss dargetan werden, dass die Entscheidung die Gehörsverletzung neu und eigenständig begründet. • Kein Ersatz durch Wiederholung: Die bloße Wiederholung des Vortrags aus der Nichtzulassungsbeschwerde begründet keine neue Gehörsverletzung, da die Partei nicht Anspruch darauf hat, dass das Gericht sich in dem von ihr gewünschten Sinn mit dem Vorbringen befasst. • Irrelevanz der Beschwerdeerwiderung: Dass die Erwiderung nach Auffassung der Beklagten die Zulassungsgründe nicht entkräftet habe, ist für die Bejahung einer Gehörsverletzung unerheblich; maßgeblich ist, ob der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. • Konkrete Prüfung durch den Senat: Der Senat hat die Angriffe der Beklagten geprüft und sie insgesamt als nicht durchgreifend angesehen; damit ist auch die Rüge in der Sache unbegründet. • Kostenentscheidung: Die unterliegenden Kosten der Anhörungsrüge sind der Beklagten aufzuerlegen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Rüge ist unzulässig, weil sie die erforderlichen konkreten Ausführungen zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht enthält; Wiederholung des Beschwerdevortrags und die Berufung auf die Wirkung der Beschwerdeerwiderung genügen nicht. Ferner wäre die Rüge auch unbegründet, weil der Senat die vorgebrachten Angriffe geprüft und als nicht durchgreifend bewertet hat. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.