Beschluss
2 ARs 386/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versagung der fakultativen Strafrahmenmilderung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB wegen selbst verschuldeter Trunkenheit ist nicht ausnahmslos geboten.
• Der Tatrichter hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte zu entscheiden; eine ausschließliche Stützung auf die Tatsache der Verschuldens des Rausches ist ermessensfehlerhaft.
• Für die Versagung der Strafrahmenmilderung wegen eigenverantwortlich herbeigeführter Trunkenheit ist mindestens Fahrlässigkeit des Täters hinsichtlich der vorhersehbaren Erhöhung des Risikos rechtswidrigen Verhaltens erforderlich.
• Maßgeblich ist, ob sich aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls infolge der Alkoholisierung das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht hat.
Entscheidungsgründe
Strafrahmenmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit: Gesamtwürdigung und Fahrlässigkeitsprüfung erforderlich • Die Versagung der fakultativen Strafrahmenmilderung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB wegen selbst verschuldeter Trunkenheit ist nicht ausnahmslos geboten. • Der Tatrichter hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte zu entscheiden; eine ausschließliche Stützung auf die Tatsache der Verschuldens des Rausches ist ermessensfehlerhaft. • Für die Versagung der Strafrahmenmilderung wegen eigenverantwortlich herbeigeführter Trunkenheit ist mindestens Fahrlässigkeit des Täters hinsichtlich der vorhersehbaren Erhöhung des Risikos rechtswidrigen Verhaltens erforderlich. • Maßgeblich ist, ob sich aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls infolge der Alkoholisierung das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht hat. Das Verfahren betrifft die Frage, ob einem Angeklagten die fakultative Strafrahmenmilderung nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB versagt werden kann, weil er sich schuldhaft durch Alkoholgenuss in einen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit versetzt hat. Der 3. Strafsenat beabsichtigte zu entscheiden, dass die Versagung der Milderung allein auf diese verschuldete Trunkenheit gestützt werden könne. Der 2. Strafsenat wurde angefragt, ob seine Rechtsprechung dem entgegenstehe. Der 2. Strafsenat hält an seiner Auffassung fest, dass eine pauschale Verweigerung der Strafrahmenverschiebung nicht gerechtfertigt ist. Es kommt auf eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände an, insbesondere auf vorhersehbare und vermeidbare Risiken durch Alkoholisierung. Relevante Kriterien sind Vorerfahrungen des Täters oder situative Gegebenheiten, die das Risiko der Tat vorhersehbar erhöhen. Die Entscheidung betrifft auch die Anwendung ähnlicher Grundsätze auf unbenannte minder schwere Fälle nach § 213 StGB. • Der Tatrichter entscheidet über die Strafrahmenmilderung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller schuldrelevanten Umstände; seine Wertung ist im Regelfall hinzunehmen, wenn auf vollständiger Tatsachengrundlage beruhend. • Eine schematische Versagung der Strafrahmenmilderung allein wegen selbst verschuldeter Trunkenheit ist unzulässig; vielmehr ist eine differenzierte Einzelfallprüfung vorzunehmen. • Für die Versagung ist mindestens Fahrlässigkeit des Täters erforderlich, das heißt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des rechtswidrigen Ereignisses sowohl objektiv als auch subjektiv. • Das allgemeine Wissen, dass Alkohol Hemmschwellen senkt, reicht nicht aus, um die Milderung generell zu versagen; es bedarf konkreter Anhaltspunkte wie Vorerfahrungen oder besonderen persönlichen bzw. situativen Umständen. • Nur wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass infolge der Alkoholisierung das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht war, kann die Strafrahmenmilderung versagt bzw. ein minder schwerer Fall verneint werden. Der 2. Strafsenat widerspricht der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Ergebnis: Die Versagung der fakultativen Strafrahmenmilderung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB allein wegen selbstverschuldeter Trunkenheit ist nicht zulässig; der Tatrichter muss eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte vornehmen. Für ein Versagen der Milderung ist mindestens Fahrlässigkeit des Täters bezüglich einer vorhersehbar erhöhten Tatgefahr erforderlich, etwa aufgrund von Vorerfahrungen oder besonderen persönlichen oder situativen Umständen. Liegen solche konkreten Anhaltspunkte nicht vor, muss die Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung bejaht werden; dies gilt entsprechend auch für unbenannte minder schwere Fälle nach § 213 StGB.