Urteil
1 StR 325/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln richtet sich nach der Bedeutung des konkreten Tatbeitrags für das Umsatzgeschäft.
• Ein Kurier kann Täter sein, wenn er über reinen Transport hinaus eigene, das Geschäft mitgestaltende Interessen und Aufgaben wahrnimmt.
• Die Einziehung eines Fahrzeugs nach § 74 StGB ist nur zulässig, wenn der Gegenstand dem Täter oder einem Teilnehmer zum Zeitpunkt der Entscheidung gehört; bei fremd- bzw. sicherungseigenem Fahrzeug sind ergänzende Feststellungen erforderlich.
• Die Anordnung der Einziehung ist bei der Strafzumessung als Nebenstrafe zu berücksichtigen; unterbleibt dies oder bleibt der Wert des Gegenstands unberücksichtigt, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Entscheidungsgründe
Täterschaft eines Kuriers bei eigenes Interesse und organisatorischer Mitgestaltung • Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln richtet sich nach der Bedeutung des konkreten Tatbeitrags für das Umsatzgeschäft. • Ein Kurier kann Täter sein, wenn er über reinen Transport hinaus eigene, das Geschäft mitgestaltende Interessen und Aufgaben wahrnimmt. • Die Einziehung eines Fahrzeugs nach § 74 StGB ist nur zulässig, wenn der Gegenstand dem Täter oder einem Teilnehmer zum Zeitpunkt der Entscheidung gehört; bei fremd- bzw. sicherungseigenem Fahrzeug sind ergänzende Feststellungen erforderlich. • Die Anordnung der Einziehung ist bei der Strafzumessung als Nebenstrafe zu berücksichtigen; unterbleibt dies oder bleibt der Wert des Gegenstands unberücksichtigt, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der in Deutschland nicht vorbestrafte Angeklagte handelte für eine Gruppe in 16 Fällen mit Marihuana. Er nahm jeweils in Deutschland das Geld der Käufer entgegen, fuhr mit seinem Pkw nach Tschechien, holte dort die Drogen beim Lieferanten und übergab die Ware nahe dem Grenzübergang an die Abnehmer, die die Einfuhr selbst vornahmen. Als Vergütung erhielt er Erstattung von Benzin- und Fahrtkosten sowie nicht näher bezeichnete Mengen Marihuana zum Eigengebrauch; die Fahrten ermöglichten ihm zudem regelmäßige Besuche seiner in Tschechien lebenden Kinder. Das Landgericht verurteilte ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu vier Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe und ordnete die Einziehung seines Pkw an. In der Revision rügte der Angeklagte teilweise und wandte sich insbesondere gegen die Einziehung des Fahrzeugs. • Materiell-rechtlich tragen die Feststellungen den Schuldspruch: Handeltreiben ist weit zu verstehen und umfasst auch unterstützende Tätigkeiten, doch maßgeblich ist die Bedeutung des Tatbeitrags für das Umsatzgeschäft (§ 29 BtMG-Rechtsprechung einschlägig). • Ein Kurier ist regelmäßig Gehilfe, wenn er auf reinen Transport beschränkt ist; liegt jedoch eine Einbindung in An- und Verkauf, Einfluss auf Art/Menge oder umfassende Organisation vor, kann Täterschaft vorliegen. • Hier organisierte der Angeklagte sowohl Ankauf als auch Weitergabe, nahm Geld entgegen, besorgte die Beschaffung, übergab die Ware an die Käufer und profitierte persönlich durch Fahrten und Eigenkonsum; damit gestaltete er das Geschäft insgesamt mit und handelte als unmittelbarer Täter. • Die Einziehung des Pkw stützt das Landgericht auf § 74 Abs.1 StGB, jedoch fehlt hinreichende Feststellung über Eigentumslage und Fahrzeugwert; bei Kreditfinanzierung kann Sicherungseigentum der Bank bestehen, so dass das Auto nicht ohne weiteres dem Angeklagten gehört. • Zudem ist die Einziehung als Nebenstrafe bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; das Landgericht hat den Wert des Fahrzeugs und die Auswirkungen auf die Sanktionsgesamtbetrachtung nicht festgestellt, weshalb der Strafausspruch insoweit aufzuheben ist. • Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen zur Tat bleiben bestehen; der neue Tatrichter hat ergänzende Feststellungen zum Fahrzeugwert und zur Frage eines minder schweren Falles vorzunehmen. Die Revision des Angeklagten führt teilweise zum Erfolg: Der Schuldspruch wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bleibt bestehen. Der Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Einziehung des Pkw wird jedoch im Umfang der Einziehung und des Strafmaßes aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Klärung der Eigentumsverhältnisse und des Werts des Fahrzeugs sowie zur erneuten Würdigung eines möglichen minder schweren Falles, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen; die Feststellungen zur Tat können weiter Bestand haben, der neue Tatrichter hat aber die genannten ergänzenden Erwägungen bei der erneuten Straf- und Rechtsfolgenentscheidung zu berücksichtigen.