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Entscheidung

5 StR 482/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR482
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR482.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 482/16 vom 8. November 2016 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 17. Mai 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklag- te wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und Munition und in weiterer Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in 13 Fällen, wegen Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen ver- urteilt ist, b) im Ausspruch betreffend die Einzelstrafen in den Fällen 8 bis 20 des Tatkomplexes 4 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) aufge- hoben; diese Einzelstrafen entfallen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub- tem Besitz von Schusswaffen und Munition, wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Nach den Feststellungen im Tatkomplex 4 fuhr der Angeklagte – ob- wohl er, wie er wusste, keine Fahrerlaubnis hatte – in 13 Fällen mit Kraftfahr- zeugen zu einer von ihm angemieteten Garage, wo er einen Teil seines Betäu- bungsmittelvorrats verwahrte. Das Landgericht ist insoweit von jeweils eigen- ständigen Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen das bewaffnete Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) und das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) in den genann- ten Fällen keine eigenständigen Taten dar. Vielmehr ist Tateinheit gegeben, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen (vgl. hierzu BGH, Be- schluss vom 27. Januar 2016 – 5 StR 497/15). Zwar verhalten sich die Feststel- lungen nicht ausdrücklich zu den Gründen des Aufsuchens der Garage; es ist aber – wie zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen ist – nicht ausgeschlos- sen und im Übrigen auch äußerst naheliegend, dass gerade diese Fahrten da- zu dienten, Betäubungsmittelgeschäfte abzuwickeln. 1 2 3 - 4 - Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung und zum Wegfall der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 8 bis 20 des Tatkomplexes 4 (Fahren ohne Fahrerlaubnis). 2. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen und des unverändert blei- benden Schuldgehalts kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine milde- re Gesamtstrafe erkannt hätte. Sander Schneider Dölp RiBGH Prof. Dr. König ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Feilcke 4 5