Urteil
II ZR 304/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einladung zu einer Gesellschafterversammlung durch eine zur Zeit der Einladung nicht (mehr) Geschäftsführerperson ist wegen Einberufungsmangels nichtig.
• Die analoge Anwendung des §121 Abs.2 Satz 2 AktG auf die GmbH zur Fiktion der Einberufungsbefugnis eines im Handelsregister noch eingetragenen, aber wirksam abberufenen Geschäftsführers ist ausgeschlossen.
• Ein faktisches Geschäftsführerverhalten begründet die Einberufungsbefugnis nur bei substantiiertem Vortrag zur tatsächlichen Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben.
• Wird die Einberufung gerügt, kann eine formell fehlerhafte Einberufung nicht durch nachträgliches Schweigen des betroffenen Gesellschafters geheilt werden (keine Heilung nach §51 Abs.3 GmbHG).
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei Einberufung durch nicht mehr befugten Geschäftsführer • Einladung zu einer Gesellschafterversammlung durch eine zur Zeit der Einladung nicht (mehr) Geschäftsführerperson ist wegen Einberufungsmangels nichtig. • Die analoge Anwendung des §121 Abs.2 Satz 2 AktG auf die GmbH zur Fiktion der Einberufungsbefugnis eines im Handelsregister noch eingetragenen, aber wirksam abberufenen Geschäftsführers ist ausgeschlossen. • Ein faktisches Geschäftsführerverhalten begründet die Einberufungsbefugnis nur bei substantiiertem Vortrag zur tatsächlichen Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben. • Wird die Einberufung gerügt, kann eine formell fehlerhafte Einberufung nicht durch nachträgliches Schweigen des betroffenen Gesellschafters geheilt werden (keine Heilung nach §51 Abs.3 GmbHG). Der Kläger hielt 49% der Geschäftsanteile einer Familien-GmbH und war bis 30.6.2011 Geschäftsführer. Nach Streitigkeiten wurde der Mitgesellschafter B. L. in der Gesellschafterversammlung vom 7.3.2014 abberufen; die Abberufung erwies sich später als wirksam. B. L. lud dennoch mit Schreiben vom 11.6.2014 zu einer Gesellschafterversammlung am 20.6.2014 ein; dort wurden unter anderem der Kläger abberufen und P. L. zum Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis bestellt. Der Kläger focht die Beschlüsse an. Das Landgericht und das Oberlandesgericht erklärten die Beschlüsse vom 20.6.2014 für unwirksam bzw. nichtig; die Beklagte legte Revision ein. • Fehlende Einberufungsbefugnis: Das Berufungsgericht und der Senat stellten fest, dass B. L. zum Zeitpunkt der Einladung nicht mehr Geschäftsführer war, weil sein Abberufungsbeschluss vom 7.3.2014 rechtskräftig geworden ist; deshalb fehlte die Befugnis gemäß §49 Abs.1 GmbHG. • Nichtigkeit wegen Einberufungsmangels: Fehlt dem Einberufenden die Befugnis, ist die Einladung unwirksam und die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse sind analog §241 Nr.1 AktG nichtig. • Keine Analogie zu §121 Abs.2 Satz2 AktG: Die analoge Anwendung dieser aktienrechtlichen Fiktion auf die GmbH ist nicht geboten. Interessenlage und Rechtsverhältnisse von AG und GmbH unterscheiden sich, sodass die Form der Registereintragung nicht die Einberufungsbefugnis eines abberufenen Geschäftsführers fingieren darf. • Kein Rückgriff auf §50 GmbHG oder faktische Geschäftsführung: Das Verfahren nach §50 GmbHG wurde nicht eingehalten, und ein Vorliegen faktischer Geschäftsführung wurde nicht substantiiert vorgetragen; die einstweilige Verfügung schränkte zudem die Geschäftsführungsbefugnis von B. L. ein. • Keine Heilung der Einberufung durch Vollversammlung: Der Kläger hat die Einberufung gerügt, damit fehlt das erforderliche Einverständnis zur Heilung nach §51 Abs.3 GmbHG, so dass die Beschlüsse nicht geheilt sind. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 20.6.2014 sind nichtig, weil die Einladung durch eine Person erfolgte, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer und damit nicht einberufungsbefugt war. Eine analoge Anwendung des §121 Abs.2 Satz2 AktG zur Heilsfiktion der Einberufungsbefugnis kommt für die GmbH nicht in Betracht. Soweit die Beklagte auf faktische Geschäftsführung oder das Verfahren des §50 GmbHG verwiesen hat, fehlte der tragfähige Vortrag; zudem war die Einberufung gerügt, sodass eine Heilung durch Zustimmung der Gesellschafter nicht eingetreten ist. Damit behält der Kläger die Rechtsposition gegen die angefochtenen Beschlüsse; die Entscheidung der Vorinstanzen wurde vom BGH bestätigt.