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Entscheidung

VII ZR 99/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:081116BVIIZR99
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:081116BVIIZR99.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 99/14 vom 8. November 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Borris als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichts- kosten vom 13. September 2016 (Kassenzeichen 780016134861) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 8. September 2016 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit seinen Schreiben vom 29. September 2016 und 21. Oktober 2016 macht der Kläger geltend, die Forderung aus der Kostenrechnung sei nicht ge- rechtfertigt. Die Kostenbeamtin hat die Eingaben des Klägers als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. 1 2 3 - 3 - II. Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof ge- mäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, Be- schluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2). III. Die zulässige Erinnerung des Schuldners nach § 66 Abs. 1 GKG hat kei- nen Erfolg. 1. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die zweifache Gebühr ge- mäß KV 1242 GKG in Höhe von 882 € nach dem vom Senat festgesetzten Streitwert in Höhe von 31.564,10 € angefallen. 2. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Kläger nicht, vielmehr gegen die zugrunde liegende Entscheidung des Senats. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entschei- dung ist aber ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kos- tenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5 m.w.N.). 4 5 6 7 - 4 - IV. Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsge- bührenfrei. Borris Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 10.06.2013 - 328 O 55/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2014 - 1 U 123/13 - 8