Urteil
XI ZR 552/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formuliermäßige, laufzeitunabhängige Darlehensgebühr in Bauspardarlehensverträgen unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und ist unzulässig, wenn sie Aufwand für vom Verwender überwiegend im eigenen Interesse erbrachte Verwaltungsleistungen abgeltet.
• Bei Bauspardarlehen ist auf das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrags (§ 488 BGB) abzustellen; Besonderheiten des Bausparrechts begründen kein hiervon abweichendes Leitbild, das eine laufzeitunabhängige Gebühr rechtfertigen könnte.
• Die Genehmigung oder Anzeige von Bauspartarifen gegenüber der Aufsichtsbehörde (BaFin) sowie die Förderung von Bausparen durch den Gesetzgeber rechtfertigen nicht die Wirksamkeit einer derartigen Entgeltklausel.
• Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 UKlaG besteht auch für die Nichtanwendung der beanstandeten Klausel in bereits bestehenden Verträgen; Abmahnkosten sind nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit laufzeitunabhängiger Darlehensgebühr in Bausparverträgen (BGH XI ZR 552/15) • Eine formuliermäßige, laufzeitunabhängige Darlehensgebühr in Bauspardarlehensverträgen unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und ist unzulässig, wenn sie Aufwand für vom Verwender überwiegend im eigenen Interesse erbrachte Verwaltungsleistungen abgeltet. • Bei Bauspardarlehen ist auf das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrags (§ 488 BGB) abzustellen; Besonderheiten des Bausparrechts begründen kein hiervon abweichendes Leitbild, das eine laufzeitunabhängige Gebühr rechtfertigen könnte. • Die Genehmigung oder Anzeige von Bauspartarifen gegenüber der Aufsichtsbehörde (BaFin) sowie die Förderung von Bausparen durch den Gesetzgeber rechtfertigen nicht die Wirksamkeit einer derartigen Entgeltklausel. • Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 UKlaG besteht auch für die Nichtanwendung der beanstandeten Klausel in bereits bestehenden Verträgen; Abmahnkosten sind nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG erstattungsfähig. Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Wahrnehmung von Verbraucherinteressen, klagte gegen eine von der Beklagten in ihren Allgemeinen Bedingungen (Tarif N, Juli 2002) verwendete Klausel, wonach bei Auszahlung des Bauspardarlehens eine einmalige Darlehensgebühr von 2% fällig wird. Der Verein begehrte Unterlassung der weiteren Verwendung dieser oder gleichlautender Klauseln gegenüber Verbrauchern und Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 260 €. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. Die Beklagte verteidigte die Klausel als üblichen und zulässigen Bestandteil von Bauspartarifen und verwies auf aufsichtsrechtliche Prüfung sowie auf Besonderheiten des Bausparwesens. Der BGH prüfte, ob die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und ob sie den Bausparkunden unangemessen benachteiligt. • Kontrollfähigkeit: Die Klausel ist eine vorformulierte AGB und unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB; die aufsichtsrechtliche Prüfung durch die BaFin schließt die Kontrolle nicht aus (§ 307 Abs.1, Abs.3 BGB; BSpkG-Regelungen berühren die zivilrechtliche Kontrolle nicht). • Qualifikation der Gebühr: Auslegung ergibt, dass die "Darlehensgebühr" Verwaltungsaufwand der Bausparkasse für die Darlehensgewährung abgelten soll; sie ist kein laufzeitabhängiges Teilentgelt für die Kapitalüberlassung (§ 488 BGB) und auch keine gesondert vergütungsfähige konkrete Sonderleistung. Deshalb ist sie als preisnebenabrede der Inhaltskontrolle zugänglich. • Abweichung vom gesetzlichen Leitbild: Das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrags (§ 488 Abs.1 Satz 2 BGB) sieht ein laufzeitabhängiges Entgelt vor; eine laufzeitunabhängige Gebühr weicht von diesem Kernprinzip ab und berührt wesentliche Grundgedanken der Rechtsordnung. • Unangemessene Benachteiligung: Die Klausel wälzt Kosten für intern veranlasste Verwaltungsaufgaben auf den Kunden ab, die die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse erfüllt; hierfür hat die Beklagte keinen ausreichenden sachlichen Rechtfertigungsgrund dargetan. Gesetzgeberische oder aufsichtsrechtliche Hinweise (z. B. Pflicht zur Aufnahme von Gebührenregelungen in Tarifbedingungen, Anzeige gegenüber BaFin, Fördermaßnahmen für Bausparen) begründen keine Billigung der Klausel. • Kollektive Interessen: Die Gebühr wird nicht der Zuteilungsmasse zugerechnet, sondern erhöht die Erträge der Bausparkasse; ein direkter Beitrag zur Wahrung kollektiver Gesamtinteressen der Bauspargemeinschaft ist nicht festgestellt. • Rechtsfolge: Da die Klausel unwirksam ist, steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1,3 UKlaG zu; zugleich sind die geltend gemachten Abmahnkosten nach § 5 UKlaG i.V.m. §12 Abs.1 UWG erstattungsfähig; Zinsen richten sich nach § 291 BGB. Die Revision des Klägers hatte Erfolg; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Die Beklagte ist zur Unterlassung der Verwendung der streitigen Klausel verpflichtet; die Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam, weil sie eine laufzeitunabhängige Darlehensgebühr festsetzt, die Verwaltungsaufwand abgeltet und damit wesentliche Grundgedanken des Darlehensrechts nach § 488 BGB verletzt. Der Unterlassungsanspruch umfasst auch die Nichtanwendung in bestehenden Verträgen. Zudem ist die Beklagte zur Zahlung von 260 € Abmahnkosten nebst Zinsen verpflichtet; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.