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Entscheidung

1 StR 428/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:091116B1STR428
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:091116B1STR428.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 428/16 vom 9. November 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. November 2016 be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 12. April 2016 werden als unbegründet ver- worfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen ist der Senat zur Entscheidung über die Beschwerden der Angeklag- ten S. und P. gegen die sie betreffenden Bewäh- rungsbeschlüsse des Landgerichts (§ 268a StPO) nicht berufen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 5 StR 92/13). Soweit sich die beiden vorgenannten Angeklagten mit Beschwerden zu- dem gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12. April 2016 richten, mit dem der dingliche Arrest aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2012 ( und ) in Höhe von 302.956,77 Euro gemäß § 111i Abs. 3 StPO für drei Jahre aufrechterhalten worden ist, besteht keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs. Zuständig ist das Oberlandesge- richt (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung, die die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs begründet. Die Zuständigkeitszuweisung in § 305a Abs. 2 StPO betrifft lediglich Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß - 3 - § 268a Abs. 1 und 2 StPO. Die Voraussetzungen für eine entsprechende An- wendung von § 305a Abs. 2 StPO auf Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß § 111i Abs. 3 StPO liegen nicht vor (OLG Hamm, Beschluss vom 4. September 2014 – 3 Ws 253/14, juris Rn. 4). Raum Graf Jäger Radtke Fischer