OffeneUrteileSuche
Urteil

5 StR 313/15

BGH, Entscheidung vom

15mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Freisprüche sind teilweise aufzuheben, wenn das Tatgericht zu Unrecht Vorsatz oder objektive Tatbestandsmerkmale verneint hat. • Bei Bestellung gesetzlicher Vertreter und Genehmigung von Veräußerungen können Vermögensbetreuungspflichten der Entscheider entstehen, die bei Pflichtverletzung Untreue begründen können (§ 266 StGB). • Ein Tatbestandsirrtum über die Rechtslage (z. B. Pflicht zur Verzinsung oder Gebührenerhebung) kann den Vorsatz ausschließen (§ 16 StGB). • Revisionsrügen sind unzulässig, wenn die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügt.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung von Freisprüchen bei fehlerhafter Vorsatzwürdigung und Tatbestandsprüfung • Freisprüche sind teilweise aufzuheben, wenn das Tatgericht zu Unrecht Vorsatz oder objektive Tatbestandsmerkmale verneint hat. • Bei Bestellung gesetzlicher Vertreter und Genehmigung von Veräußerungen können Vermögensbetreuungspflichten der Entscheider entstehen, die bei Pflichtverletzung Untreue begründen können (§ 266 StGB). • Ein Tatbestandsirrtum über die Rechtslage (z. B. Pflicht zur Verzinsung oder Gebührenerhebung) kann den Vorsatz ausschließen (§ 16 StGB). • Revisionsrügen sind unzulässig, wenn die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügt. Mitarbeiter des Rechtsamts einer Stadt wurden angeklagt, im Zeitraum 2006–2009 gesetzliche Vertreter für vermeintlich unbekannte Grundstückseigentümer bestellt und deren durch Vertreter vorgenommene Grundstücksveräußerungen genehmigt sowie Veräußerungserlöse verwaltet. Den Angeklagten D., H. und M. wurde vorgeworfen, Pflichten bei Eigentümerermittlungen und Zins- bzw. Gebührenauskehr verletzt zu haben; der Angeklagten T. wurde vorgeworfen, als bestellte Vertreterin eine Veräußerung vorgenommen zu haben, obwohl ein Miteigentümer bekannt war. Das Landgericht sprach überwiegend frei, insbesondere wegen fehlenden Vorsatzes; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der BGH überprüfte Verfahrensrügen, die materielle Rechtmäßigkeit der Feststellungen und die Frage, ob objektive Tatbestandsmerkmale und Vorsatz vorliegen. • Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft sind überwiegend unzulässig, weil die Revisionsbegründung den Darlegungspflichten des § 344 Abs.2 StPO nicht genügt. • Tatkomplex 1 (Bestellung gesetzlicher Vertreter/Genehmigung von Veräußerungen): Das Landgericht hat in einzelnen Fällen die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen oder den Vorsatz nicht hinreichend geprüft; in den Fällen 2.1, 2.2 und 2.5 sind die Freisprüche revisionsrechtlich nicht haltbar und die Sache ist insoweit zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Bei Genehmigungen waren Eigentümer- bzw. Erbenermittlungen erforderlich; unterbliebene oder mangelhafte Ermittlungen können Pflichtverletzungen begründen. Für Fall 2.4 und bestimmte Entscheidungen bestand dagegen keine Pflichtverletzung; dort lagen die Voraussetzungen für Vertreterbestellungen vor. • Tatkomplex 2 (Auskehr von Veräußerungserlösen/Zinsen): Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass den Angeklagten zwar objektiv Pflichten zur Auskehr bestanden, aber deren Vorstellungsbild einen Tatbestandsirrtum über die Rechtslage (rechtliche Pflicht zur Verzinsung) darstellte; deshalb fehlte der Vorsatz nach § 16 StGB und die Freisprüche in diesem Bereich halten stand. Relevante Normen sind Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, § 16 StGB, § 266 StGB sowie verwaltungsrechtliche Vorschriften (z. B. § 16 VwVfG) und kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz). • Tatkomplex 3 (Gebührenfestsetzung): Der Angeklagte M. verletzte objektiv seine Pflicht zur Gebührenerhebung (Ziffer 3.3 KommKVz), aber das Landgericht hat nachvollziehbar einen Tatbestandsirrtum über das Bestehen des Gebührenanspruchs festgestellt, wodurch Vorsatz entfiel. Deshalb blieb es bei Freisprüchen in diesem Bereich. Der BGH hat die Revision der Staatsanwaltschaft in Teilen stattgegeben: Die Freisprüche der Angeklagten D., H. und M. werden in den im Tenor genannten Teilbereichen aufgehoben; die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision gegen die Angeklagte T. blieb erfolglos und die gegen sie ergangenen Freisprüche werden nicht aufgehoben. Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft wurden überwiegend als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich der Auskehr von Zinsen und der Nichtfestsetzung von Gebühren hat das Landgericht zutreffend einen Tatbestandsirrtum festgestellt, so dass dort kein Vorsatz nach § 16 StGB vorliegt und die Freisprüche bestehen bleiben. Der BGH regt an, im neuen Verfahren auch die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO zu prüfen, da die verbleibenden Vorwürfe erheblich in ihrem Gewicht begrenzt und die Taten lange zurückliegend sind.