Entscheidung
5 StR 425/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:091116B5STR425
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:091116B5STR425.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 425/16 vom 9. November 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Cottbus vom 15. April 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Aus- setzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ab- gelehnt worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freisprechung im Übrigen we- gen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtli- chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht rechts- fehlerfrei begründet. a) Das Landgericht hat bei dem Angeklagten eine günstige Legalprogno- se gemäß § 56 Abs. 1 StGB verneint. Zur Begründung hat es lediglich ange- führt, er habe trotz seiner Verurteilung im Jahr 1996 wegen sexuellen Miss- brauchs von Kindern „erneut einschlägige Straftaten“ begangen, zudem sei in einem – gleichzeitig mit dem vorliegenden Strafverfahren durchgeführten – Be- rufungsverfahren die Begehung weiterer Sexualstraftaten durch ihn festgestellt worden. b) Die Verneinung einer günstigen Legalprognose mit dieser Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bedenken begegnet bereits, dass das Landgericht mit Blick auf das vorliegende Verfahren die Begehung „einschlägi- ger Straftaten“ anführt, obwohl es den Angeklagten lediglich wegen einer einzi- gen Straftat schuldig gesprochen hat. Soweit die Strafkammer darüber hinaus auf die Feststellung weiterer Taten im parallel verhandelten – denselben Ge- schädigten und denselben Zeitraum betreffenden – Berufungsverfahren ver- weist, lässt sie außer Betracht, dass jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Entschei- dung über die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB der Schuldspruch in je- nem Verfahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Des Weiteren hat sich das Landgericht im Rahmen der Legalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte weder in den Jahren seit seiner Verurteilung zu einer Bewährungs- strafe im Jahr 1996 bis zum nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Anfang 2012 bis August 2013 noch in den Jahren seither strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. 2 3 4 5 - 4 - Schließlich hat sich das Landgericht auch nicht – was indes geboten ge- wesen wäre – mit der Frage befasst, inwieweit insbesondere durch die Ertei- lung von Therapieweisungen sowie Weisungen nach § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB die Voraussetzungen für eine günstige Legalprognose geschaffen werden kön- nen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 – 4 StR 445/14, NStZ-RR 2015, 107 f.). 2. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhand- lung und Entscheidung. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten als unbe- gründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat. Sander Schneider König Bellay Feilcke 6 7