Entscheidung
5 StR 485/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:091116B5STR485
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:091116B5STR485.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 485/16 vom 9. November 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: In einem Mitgliedstaat der EU (hier: Italien) ergangene Verurteilungen haben grundsätzlich die gleichen verfahrens- und materiellrechtlichen Wirkungen wie deutsche Verurteilungen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 4 StR 425/11, NStZ-RR 2012, 305). Dass die am 18. Dezember 2000 durch das Berufungsgericht Salerno erfolgte Verurteilung wegen „Diebstahls unter Gewaltanwendung oder Einsatz von Waffen oder Gewaltandrohung oder An- drohung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ sich auf ein in Deutsch- land strafloses Verhalten beziehen könnte, besorgt der Senat nicht. Sander Schneider König Bellay Feilcke