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Beschluss

XII ZB 298/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Änderung des Familiennamens des Kindes eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. • Das Familiengericht kann nach §1628 BGB einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen; die Entscheidung hat sich nach dem Kindeswohl zu richten. • Bei Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung nach §§2,3 NamÄndG muss das Familiengericht die Erfolgsaussicht des Namensänderungsantrags auf Grundlage umfassender Amtsermittlung nach dem Maßstab der Erforderlichkeit für das Kindeswohl prüfen. • Eine Namensänderung ist nur gerechtfertigt, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist; die Namenskontinuität zum anderen Elternteil hat hohes Gewicht. • Im Streit um Übertragung der Entscheidungsbefugnis ist die beabsichtigte Maßnahme samt ihren Auswirkungen und Erfolgsaussichten in die Abwägung einzubeziehen; erweist sich die Änderung nicht als erforderlich, ist der Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung nur bei erforderlichem Kindeswohl • Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Änderung des Familiennamens des Kindes eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. • Das Familiengericht kann nach §1628 BGB einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen; die Entscheidung hat sich nach dem Kindeswohl zu richten. • Bei Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung nach §§2,3 NamÄndG muss das Familiengericht die Erfolgsaussicht des Namensänderungsantrags auf Grundlage umfassender Amtsermittlung nach dem Maßstab der Erforderlichkeit für das Kindeswohl prüfen. • Eine Namensänderung ist nur gerechtfertigt, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist; die Namenskontinuität zum anderen Elternteil hat hohes Gewicht. • Im Streit um Übertragung der Entscheidungsbefugnis ist die beabsichtigte Maßnahme samt ihren Auswirkungen und Erfolgsaussichten in die Abwägung einzubeziehen; erweist sich die Änderung nicht als erforderlich, ist der Antrag zurückzuweisen. Die Eltern sind die nichtehelichen, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines 2007 geborenen Kindes. Nach Geburt erhielt das Kind mit Zustimmung der Mutter den Familiennamen des Vaters. Nach Trennung will die Mutter dem Kind nun ihren Nachnamen geben und beantragt vor dem Amtsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namensänderung bzw. die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach §1628 BGB. Amtsgericht und daraufhin der Senat des OLG behandelten den Antrag; Jugendamt und Verfahrensbeistand befürworteten die Namensänderung. Der Vater legte Rechtsbeschwerde gegen die Übertragungsentscheidung ein. • Die Änderung des Familiennamens ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, die bei gemeinsamer Sorge grundsätzlich nur gemeinsam zu entscheiden ist (§1628 BGB Abgrenzung zu §1688 BGB). • Nach §1628 BGB richtet sich die Entscheidung nach dem Kindeswohl (§1697a BGB); die Entscheidungsbefugnis ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösung dem Kindeswohl mehr entspricht. • Bei Anträgen, die einen behördlichen oder gerichtlichen Eingriff erfordern (hier §§2,3 NamÄndG), muss das Familiengericht im Verfahren nach §1628 BGB die Erfolgsaussicht des beantragten Verfahrens prüfen, damit das Kind nicht in aussichtslose Verfahren hineingezogen wird. • Die Erfolgsaussicht ist nach dem Maßstab der Erforderlichkeit für das Kindeswohl zu prüfen, wie er auch bei Einbenennung (§1618 Satz 4 BGB) und §3 NamÄndG gilt: Namensänderung nur, wenn sie erforderlich ist und die Namenskontinuität zum anderen Elternteil nicht mehr zumutbar ist. • Im vorliegenden Fall zeigen die Feststellungen, dass das Kind zwar den Wunsch äußerte, den Namen der Mutter zu tragen, aber keine schwerwiegenden Nachteile durch die Beibehaltung des bisherigen Namens drohen; Vater hat regelmäßigen Umgang und gutes Verhältnis zum Kind. • Allein der Wunsch des Kindes oder der betreuenden Mutter sowie die Befürwortung durch Jugendamt und Verfahrensbeistand rechtfertigen die erforderliche Durchbrechung der Namenskontinuität nicht. • Mangels erforderlicher Gründe ist die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter abzulehnen; die erstinstanzlichen Feststellungen genügen für die Entscheidung nach §1628 BGB, sodass der Beschluss des OLG aufzuheben und der Beschluss des Amtsgerichts wiederherzustellen ist. Der Rechtsbeschwerde des Vaters wird stattgegeben; der Beschluss des OLG wird aufgehoben und der amtsgerichtliche Beschluss, der den Antrag der Mutter abweist, wird wiederhergestellt. Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung auf die Mutter wird abgelehnt, weil die Namensänderung für das Kindeswohl nicht erforderlich ist. Zwar äußerte das Kind den Wunsch nach dem mütterlichen Namen und unterstützten Jugendamt und Verfahrensbeistand den Antrag, doch liegen keine schwerwiegenden Nachteile durch die Beibehaltung des bisherigen Namens vor und die Namenskontinuität zum Vater wiegt schwer. Deshalb ist die Ersetzung der Zustimmung des Vaters nicht gerechtfertigt und der Antrag insgesamt zurückzuweisen.