Beschluss
XII ZR 11/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, wenn das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Partei nicht berücksichtigt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt wird (Art. 103 Abs. 1 GG).
• Kann nach Insolvenzeröffnung das Insolvenzverwalterverfügungsrecht entfallen und das Grundstück gemäß § 32 Abs. 3 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben werden, fällt die Verfügungsbefugnis auf den Rechtsinhaber zurück, der im eigenen Namen wirksam vertreten kann.
• Wenn das Berufungsgericht den Vortrag einer Partei übergegangen hat, ist es nicht auszuschließen, dass bei Berücksichtigung dieses Vortrags eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; deshalb ist aufzuheben und zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör verletzt durch Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags; Zurückverweisung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, wenn das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Partei nicht berücksichtigt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt wird (Art. 103 Abs. 1 GG). • Kann nach Insolvenzeröffnung das Insolvenzverwalterverfügungsrecht entfallen und das Grundstück gemäß § 32 Abs. 3 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben werden, fällt die Verfügungsbefugnis auf den Rechtsinhaber zurück, der im eigenen Namen wirksam vertreten kann. • Wenn das Berufungsgericht den Vortrag einer Partei übergegangen hat, ist es nicht auszuschließen, dass bei Berücksichtigung dieses Vortrags eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; deshalb ist aufzuheben und zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Der Kläger ist Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks und verlangt vom Beklagtenpaar Nutzungsentschädigung für die Zeit zwischen Zuschlag und Räumung. Im Räumungsverfahren hinterlegten die Beklagten 12.000 € zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und schlossen das Verfahren durch Vergleich ab. Der Kläger forderte täglich 150 € zzgl. USt. insgesamt 42.126 €, abzüglich Hinterlegung und Zahlungen verbleibend 26.376 €. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger 18.002,91 € nebst Zinsen und weitere 998,36 € Schadensersatz zu, verurteilte die Beklagten zur Bewilligung der Herausgabe der Hinterlegung und wies die Widerklage ab. Die Beklagten rügten mit der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag, ein wirksamer Mietvertrag sei durch den Zeugen als Eigengeschäft abgeschlossen worden, nicht berücksichtigt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg; die Revision wurde im angefochtenen Umfang zugelassen und das Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und zurückverwiesen. • Das Oberlandesgericht verletzte das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil es den entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten, der Zeuge habe im eigenen Namen und als verfügungsberechtigter Eigentümer gehandelt, nicht berücksichtigt hat. • Tatsächlich stand das Grundstück vor Insolvenzeröffnung im Eigentum der T. GmbH & Co. KG und wurde durch die Insolvenzeröffnungen zunächst dem Insolvenzbeschlag unterworfen. • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Komplementär-GmbH schied diese aus der Kommanditgesellschaft aus; mangels abweichender vertraglicher Regelung führte dies zur Vollbeendigung der KG mit Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Kommanditisten. • Der Insolvenzverwalter gab das Grundstück gemäß § 32 Abs. 3 InsO durch Schreiben vom 19. Januar 2010 aus der Insolvenzmasse frei, wodurch die Verfügungsbefugnis auf den Rechtsinhaber zurückfiel, der daraufhin im eigenen Namen wirksam einen Mietvertrag abschließen konnte. • Weil das Berufungsgericht diesen Vortrag übergangen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Berücksichtigung eine andere rechtliche Würdigung und Entscheidung erfolgt wäre; daher ist Zurückverweisung geboten. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten war begründet; das angefochtene Urteil wurde insoweit aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Insbesondere hat das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem es entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat, wonach der Zeuge den Mietvertrag im eigenen Namen und als verfügungsberechtigter Eigentümer abschließen konnte. Es bleibt offen, ob und in welchem Umfang dem Kläger Anspruch auf Nutzungsentschädigung zusteht; dies ist vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung des nunmehr beachtlichen Vortrags neu zu prüfen. Die Kostenfrage für die neuerliche Verhandlung ist ebenfalls vom Berufungsgericht zu entscheiden.