Beschluss
I ZR 235/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Berufungsgericht einen erheblichen Beweisantrag nicht verfolgt und insoweit ohne Beweisaufnahme die Parteierstattung als unschlüssig verwirft.
• Bei behaupteten Pflichtverletzungen eines Maklers oder seines Erfüllungsgehilfen sind die Vortrag und die angebotenen Beweismittel der geschädigten Partei zu erheben, bevor tatrichterliche Schlüssigkeitserwägungen die Beweisaufnahme ersetzen dürfen.
• Hat der Makler gegenüber Verkäufer und Kaufinteressent Informationspflichten, können unrichtige oder unzureichend geprüfte Angaben des für den Makler tätigen Erfüllungsgehilfen Schadensersatzansprüche des Verkäufers begründen, wenn dadurch ein früherer Vertragsabschluss vereitelt und Finanzierungskosten verursacht wurden.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung bei Nichtbeachtung erheblicher Beweisanträge in Maklerhaftungssache • Die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Berufungsgericht einen erheblichen Beweisantrag nicht verfolgt und insoweit ohne Beweisaufnahme die Parteierstattung als unschlüssig verwirft. • Bei behaupteten Pflichtverletzungen eines Maklers oder seines Erfüllungsgehilfen sind die Vortrag und die angebotenen Beweismittel der geschädigten Partei zu erheben, bevor tatrichterliche Schlüssigkeitserwägungen die Beweisaufnahme ersetzen dürfen. • Hat der Makler gegenüber Verkäufer und Kaufinteressent Informationspflichten, können unrichtige oder unzureichend geprüfte Angaben des für den Makler tätigen Erfüllungsgehilfen Schadensersatzansprüche des Verkäufers begründen, wenn dadurch ein früherer Vertragsabschluss vereitelt und Finanzierungskosten verursacht wurden. Die Klägerin ist Immobilienmaklerin; die Beklagten zu 3 und 4 erteilten ihr einen qualifizierten Alleinauftrag zur Vermarktung eines Doppelhausgrundstücks in Köln. Die Beklagten zu 1 und 2 besichtigten das Objekt mit einer für die Klägerin tätigen Drittwiderbeklagten; Beklagte zu 1 gab ein erstes Kaufangebot über 1,3 Mio. € ab und erwarb schließlich beide Haushälften im Januar 2013 zum Gesamtpreis von 1,6 Mio. €. Die Klägerin verlangte von den Käufern und Verkäufern Provisionen; die Beklagten zu 3 und 4 erhoben Widerklage und forderten von der Klägerin und der Drittwiderbeklagten Schadensersatz in Höhe von 11.150,67 € mit der Behauptung, unrichtige Angaben der Drittwiderbeklagten hätten das frühere Zustandekommen des Kaufs verhindert. Das Landgericht verurteilte und wies die Widerklage ab; das Berufungsgericht bestätigte dies. Die Beklagten zu 3 und 4 rügten die Nichtzulassung der Revision und trugen Beweisantritte vor, die das Berufungsgericht als unschlüssig ansah und nicht erhob. • Die Nichtzulassungsbeschwerde war teilweise erfolgreich; der BGH hob den Teil des Berufungsurteils auf, der die Abweisung der Widerklage gegen die Klägerin betrifft, und verwies zur neuen Verhandlung zurück. • Rechtliche Grundlage für den Provisionsanspruch der Klägerin ist § 652 Abs. 1 BGB; mögliche Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 3 und 4 ergeben sich aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 278 BGB, weil die Klägerin für Pflichtverletzungen der für sie tätigen Drittwiderbeklagten einzustehen hat. • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen; die Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisantritte ohne Beweisaufnahme verletzt das rechtliche Gehör. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht den Vortrag der Beklagten zu 3 und 4 als unschlüssig bewertet und deshalb auf eine Beweisaufnahme verzichtet; der Vortrag war nachvollziehbar und durch Umstände wie das spätere höhere Kaufangebot und Notizen der Erwerberin auf dem Exposé substantiiert. • Makler unterliegt einer Aufklärungspflicht gegenüber Vertragspartnern; er darf keine unzureichend geprüften oder unrichtigen Angaben gegenüber Kaufinteressenten verbreiten und muss kenntnislose Stellen offenlegen; verletzt er diese Pflichten, kann dies Schadensersatzansprüche des Verkäufers begründen. • Die behaupteten Pflichtverletzungen betrafen unrichtige Angaben zur Erneuerung von Rohrleitungen und zu erzielbaren Mieteinnahmen, die nach Vortrag der Verkäufer Ursache für das zunächst niedrigere Kaufangebot gewesen sein sollen; die Beklagten benannten die Erwerberin als Zeugin, sodass Beweise hätten erhoben werden müssen. • Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, weil die unterlassene Beweisaufnahme das Ergebnis der Widerklage beeinflussen kann; daher war die Zurückverweisung an das Berufungsgericht erforderlich. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3 und 4 teilweise stattgegeben und das Berufungsurteil insoweit aufgehoben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision bleibt insoweit möglich, weil das Berufungsgericht bei der Abweisung der Widerklage das rechtliche Gehör verletzt hat, indem es trotz erheblicher Beweisanträge der Beklagten zu 3 und 4 eine Beweisaufnahme unterließ. Die Klägerin kann einen Provisionsanspruch nach § 652 Abs. 1 BGB geltend machen; den Beklagten zu 3 und 4 könnten Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 278 BGB zustehen, wenn die behaupteten Pflichtverletzungen der Drittwiderbeklagten durch Beweisaufnahme bestätigt werden. Die weitergehende Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts hat.