Entscheidung
AnwSt (B) 8/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:141116BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:141116BANWST.B.8.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 8/16 vom 14. November 2016 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge- neralbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf am 14. November 2016 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tra- gen. Gründe: Gegen den Rechtsanwalt sind durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer H. vom 10. Juni 2015 wegen Verletzung seiner Berufspflichten nach § 43 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 3 BORA die anwaltsge- richtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 13. Mai 2016 verworfen. Dage- gen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 1 - 3 - Während des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls des Rechtsanwalts bestandskräftig geworden (BGH, Beschluss vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15). Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene anwaltsgericht- liche Verfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO ein- zustellen. Dies gilt auch, wenn der Senat - wie hier - durch eine Nichtzulas- sungsbeschwerde mit der Sache befasst wird (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1992 - AnwSt (B) 2/92, juris Rn. 6 ff.; vom 12. Juni 2009 - AnwSt (B) 14/08). Die Einstellung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen (BGH aaO juris Rn. 8; Beschlüsse vom 25. November 2002 - AnwSt (R) 1/02; vom 12. Juni 2009 - AnwSt (B) 14/08). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde der Erfolg versagt geblieben wäre. Der Beschwerdeführer hat, wie der Anwalts- gerichtshof in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 2. September 2016 und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. September 2016 zutref- 2 3 4 - 4 - fend ausgeführt haben, keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung aufge- zeigt. Limperg Roggenbuck Seiters Kau Wolf Vorinstanzen: Anwaltsgericht Hamm, Entscheidung vom 10.06.2015 - 6 EV 192/12 - AGH Hamm, Entscheidung vom 13.05.2016 - 2 AGH 23/15 -