Entscheidung
3 StR 384/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR384
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR384.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 384/16 vom 15. November 2016 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ein- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 25. Mai 2016 im Schuldspruch dahin- gehend abgeändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der zu der rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen bewaffneten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln hinzutretende Schuldspruch wegen tateinheitli- chen Erwerbs von Betäubungsmitteln hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand; er entfällt. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Nichtrevident D. mit vier Bekannten vereinbart, für diese insgesamt ein Kilogramm Mari- huana zu beschaffen. Hierfür sollte er als Entlohnung 100 g des Marihuanas bekommen, von denen er wiederum 75 g gewinnbringend weiterverkaufen und 25 g selbst konsumieren wollte. Zudem beabsichtigte er, die Differenz zwischen dem tatsächlich erforderlichen Kaufpreis von 6.000 € und der ihm zum Zwecke der Beschaffung übergebenen insgesamt 8.000 € für sich zu behalten. Außer- dem vermittelte der Nichtrevident den Erwerb von zusätzlichen 500 g Amphe- tamin zu einem Kaufpreis von 1.000 € für den gesondert Verfolgten K. , wofür er ebenfalls eine - noch nicht konkret vereinbarte - Entlohnung erwartete. Auf Bitten des Nichtrevidenten wandte sich der Angeklagte wegen der Beschaf- fung der Betäubungsmittel an einen ihm bekannten Verkäufer. Dieser lehnte einen Verkauf an den Nichtrevidenten aufgrund fehlender persönlicher Be- kanntschaft jedoch ab und bestand darauf, nur an den Angeklagten persönlich zu verkaufen. Der Angeklagte erklärte sich daher zum Kauf der Betäubungsmit- tel bereit. Nach einer Vereinbarung mit dem Nichtrevidenten und dem geson- dert verfolgten K. sollte der Angeklagte für seine Mitwirkung 30 g Marihua- na und 20 g Amphetamin zum Eigenkonsum erhalten. Auf der gemeinsamen Fahrt zum Verkäufer führte der Angeklagte in Kenntnis des Nichtrevidenten unter anderem in einer Messerscheide an der Innenseite seines linken Beines eine Machete mit einer Klingenlänge von etwa 30 cm mit sich. Bei dem Verkäu- fer angekommen, begab sich der Angeklagte allein zu diesem und erhielt ge- gen Übergabe der 7.000 € insgesamt 982,7 g Marihuana mit einem Wirkstoff- 2 3 - 4 - gehalt von mindestens 85,3 g Tetrahydrocannabinol (THC) und 394,6 g Am- phetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13 g Amphetaminbase. Die Betäubungsmitteln brachte er zum Fahrzeug zurück, in dem der Nichtrevi- dent und der gesondert Verfolgte warteten. Bei der Rückfahrt geriet das Fahr- zeug in eine Verkehrskontrolle, bei der die Betäubungsmittel gefunden und sichergestellt wurden. b) Diese Feststellungen tragen die tateinheitliche Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Bezug auf den Angeklagten nicht. Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei der rechtli- chen Bewertung des Erwerbs einer Betäubungsmittelmenge, die teils zum ge- winnbringenden Weiterverkauf, teils zum Eigenkonsum bestimmt ist, nach der unterschiedlichen Zweckbestimmung der Teilmengen zu differenzieren ist. Während der Ankauf der zum gewinnbringenden Absatz vorgesehenen Betäu- bungsmittel ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) darstellt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), ist der Ankauf der zum Eigenkonsum gedachten Teilmenge als tateinheitlicher Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) oder, so es sich insoweit um eine nicht geringe Menge handelt, als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu bewerten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173 f.; vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). Vorliegend hat das Landgericht den Angeklagten jedoch rich- tigerweise als Mittäter des (bewaffneten) Handeltreibens angesehen. Damit ist ihm die gesamte Handelsmenge des Nichtrevidenten nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR 2003, 57 f.; vom 4. September 1996 - 2 StR 299/96, NStZ-RR 1997, 121). Die- se umfasste indes auch diejenigen Teilmengen von 30 g Marihuana und 20 g 4 - 5 - Amphetamin, die der Angeklagte als Entlohnung für seinen Tatbeitrag von dem Nichtrevidenten zum Eigenkonsum erhalten sollte. Da diese aufgrund der Zu- rechnung jedoch bereits durch den Schuldspruch des (bewaffneten) Handel- treibens erfasst sind, kommt ihrem Ankauf kein darüber hinausgehender, ei- genständiger Unrechtsgehalt zu. Für den Schuldspruch wegen tateinheitlichen Betäubungsmittelerwerbs war daher kein Raum. Der Senat ändert den Schuld- spruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 analog StPO). 2. Der Strafausspruch ist von der Änderung des Schuldspruchs nicht be- troffen. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung der vermeintlich tateinheitlichen Verwirklichung des Erwerbs von Betäubungsmitteln kein straf- schärfendes Gewicht beigemessen. Der Wegfall dieses Teils des Schuld- spruchs kann sich mithin auf die Höhe der verhängten Strafe nicht auswirken. 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Spaniol Tiemann Hoch 5 6