Urteil
II ZR 217/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat kann auf dem Vertrauensentzug der Hauptversammlung beruhen; dieser greift als wichtiger Grund im Sinne von § 84 Abs.3 AktG nur dann nicht ein, wenn der Vertrauensentzug offenbar unsachlich ist.
• Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen offenbar unsachlicher Gründe trägt das abberufene Vorstandsmitglied; das bloße Nicht-Bestätigen der der Hauptversammlung zugrunde gelegten Vorwürfe genügt hierfür nicht.
• Ein Hauptversammlungsbeschluss, einem Vorstandsmitglied das Vertrauen zu entziehen, bedarf grundsätzlich keiner konkreten Begründung; die fehlende Begründung begründet nicht ohne weiteres Willkür.
• Die Anhörung des betroffenen Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat ist grundsätzlich keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung des Widerrufs der Bestellung, insbesondere liegt hier keine Verdachtsabberufung vor.
• Revisionsrechtlich sind Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob der Vertrauensentzug offenbar unsachlich war, notwendig; die Sache ist zurückzuverweisen, wenn weitere Feststellungen und Tatsachenaufklärung erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Vorstandbestellung wegen Vertrauensentzug: Voraussetzungen und Beweislast • Der Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat kann auf dem Vertrauensentzug der Hauptversammlung beruhen; dieser greift als wichtiger Grund im Sinne von § 84 Abs.3 AktG nur dann nicht ein, wenn der Vertrauensentzug offenbar unsachlich ist. • Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen offenbar unsachlicher Gründe trägt das abberufene Vorstandsmitglied; das bloße Nicht-Bestätigen der der Hauptversammlung zugrunde gelegten Vorwürfe genügt hierfür nicht. • Ein Hauptversammlungsbeschluss, einem Vorstandsmitglied das Vertrauen zu entziehen, bedarf grundsätzlich keiner konkreten Begründung; die fehlende Begründung begründet nicht ohne weiteres Willkür. • Die Anhörung des betroffenen Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat ist grundsätzlich keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung des Widerrufs der Bestellung, insbesondere liegt hier keine Verdachtsabberufung vor. • Revisionsrechtlich sind Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob der Vertrauensentzug offenbar unsachlich war, notwendig; die Sache ist zurückzuverweisen, wenn weitere Feststellungen und Tatsachenaufklärung erforderlich sind. Der Kläger war eines von zwei Vorstandsmitgliedern einer Einpersonen-Aktiengesellschaft; sein Dienstvertrag war befristet und an seine Organstellung gekoppelt. Die Gesellschaft bewarb sich um ein Mandat im Zusammenhang mit einem Großprojekt; die Bewerbung enthielt eingescannten Unterschriften des Klägers und nannte keine namentlich benannte Partnerkanzlei. Die Hauptversammlung entzog dem Kläger am 29. Januar 2013 das Vertrauen; der Aufsichtsrat beschloss noch am selben Tag, die Bestellung zu widerrufen und kündigte vorsorglich den Dienstvertrag. Der Kläger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs und der Kündigung bzw. auf Zahlung von Gehaltsansprüchen. Landgericht und Berufungsgericht gaben der Klage statt; die Beklagte legte Revision ein. Der BGH prüft, ob der Vertrauensentzug offenbar unsachlich war und welche Verfahrensanforderungen gelten. • Rechtsstandpunkt: Nach § 84 Abs. 3 AktG ist Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung als wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung anzusehen, es sei denn, der Vertrauensentzug sei offenbar unsachlich; für das Vorliegen offenbar unsachlicher Gründe trägt das abberufene Vorstandsmitglied die Darlegungs- und Beweislast. • Fehler des Berufungsgerichts: Das Berufungsgericht hat angenommen, offenbar unsachliche Gründe lägen bereits vor, weil die vorgebrachten Vorwürfe sich nicht bestätigt hätten; dies ist rechtsfehlerhaft. Das bloße Nicht-Bestätigen oder Nicht-Beweisbarsein der gegen das Vorstandsmitglied erhobenen Vorwürfe reicht nicht aus, um die Ausnahme des § 84 Abs. 3 Satz 2 3. Alternative AktG zu begründen. • Begründung und Protokoll: Ein Beschluss der Hauptversammlung zum Vertrauensentzug bedarf grundsätzlich keiner konkreten Begründung; das Gesetz verlangt, dass die Unsachlichkeit auf der Hand liegen muss, nicht erst nach Prüfungen anhand einer nachträglichen Begründung. • Anhörung und Verdachtsabberufung: Die Anhörung des Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat ist grundsätzlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Widerrufs; die Rechtsprechung zur Verdachtskündigung ist nicht ohne Weiteres auf die Verdachtsabberufung übertragbar und hier liegt keine Verdachtsabberufung vor. • Verfahrensrüge und Zurückverweisung: Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob der Vertrauensentzug willkürlich oder vorgeschoben war; deswegen hat der BGH die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung und Entscheidung zurückverwiesen. Der BGH hat die Revision der Beklagten stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Maßgeblich ist, dass der bloße Umstand, dass die der Hauptversammlung benannten Gründe sich nicht als beweisbar erwiesen haben, nicht automatisch deren Offensichtlichkeit als unsachlich begründet; die Darlegungs- und Beweislast für offenbar unsachliche Gründe liegt beim abberufenen Vorstandsmitglied. Ebenso wenig ist die fehlende Begründung des Hauptversammlungsbeschlusses oder die fehlende Anhörung des Vorstandsmitglieds generell wirksamkeitsvernichtend. Das Berufungsgericht hat daher unzureichend festgestellt, ob der Vertrauensentzug willkürlich oder vorgeschoben gewesen ist; dem Kläger ist Gelegenheit zu weiterem Vortrag und Beweisantritt zu geben. Das Berufungsgericht hat nunmehr erneut zu entscheiden, nachdem es die noch offenen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat.