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Beschluss

KVZ 1/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn grundsätzliche Fragen zur Auslegung des § 19 Abs.2 Nr.5 GWB (bzw. § 20 Abs.3 GWB 2007) offen sind. • Bei der Prüfung, ob eine Aufforderung zur Gewährung von Vorteilen missbräuchlich ist, ist zu klären, ob und in welchem Umfang Kausalität zwischen Marktmacht und Forderung erforderlich ist. • Die zulässige oder unzulässige Forderung von Allgemeininvestitionsbeteiligungen (z. B. Partnerschaftsvergütung für Ladenrenovierung) wirft grundsätzliche Rechtsfragen auf und kann nicht pauschal ausgeschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Rechtsbeschwerde zu grundsätzlichen Fragen des § 19 Abs.2 Nr.5 GWB • Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn grundsätzliche Fragen zur Auslegung des § 19 Abs.2 Nr.5 GWB (bzw. § 20 Abs.3 GWB 2007) offen sind. • Bei der Prüfung, ob eine Aufforderung zur Gewährung von Vorteilen missbräuchlich ist, ist zu klären, ob und in welchem Umfang Kausalität zwischen Marktmacht und Forderung erforderlich ist. • Die zulässige oder unzulässige Forderung von Allgemeininvestitionsbeteiligungen (z. B. Partnerschaftsvergütung für Ladenrenovierung) wirft grundsätzliche Rechtsfragen auf und kann nicht pauschal ausgeschlossen werden. Edeka übernahm Ende 2008 rund 2.300 Filialen der Discountkette Plus und integrierte diese in ihre Netto-Kette. Das Bundeskartellamt stellte mit Verfügung vom 3.7.2014 nachträglich einen Verstoß gegen § 20 Abs.3 GWB 2007 fest; es beanstandete mehrere Verhaltensweisen Edekas bei Sonderverhandlungen 2009 gegenüber vier Sektherstellern, darunter Bestwertabgleiche, rückwirkende Forderungen, Rosinenpicken und Partnerschaftsvergütungen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die Verfügung insgesamt auf und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Bundeskartellamt und ein Beigeladener legten Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Rechtsbeschwerde ein; Edeka und eine weitere Beigeladene wehrten sich. Streitgegenstand ist allein die Verfügung vom 3.7.2014 und die rechtliche Beurteilung, ob die Forderungen missbräuchlich waren. • Zulässigkeit: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und mit der Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts verbunden; Gegenstand ist ausschließlich die Verfügung vom 3.7.2014. • Zulassungsgrund nach § 74 Abs.2 GWB: Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung in Teilbereichen zuzulassen, weil ungeklärte, für viele Fälle bedeutsame Rechtsfragen vorliegen. • Kausalitätsfrage (§ 19 Abs.2 Nr.5 GWB / § 20 Abs.3 GWB 2007): Es besteht Streit, ob die Kausalität zwischen Marktmacht und Forderung normativ zu verstehen ist (Kenntnis genügt) oder ob eine objektive kausale Verbindung erforderlich ist; das Beschwerdegericht nahm eine strenge Kausalität an, was entscheidungserheblich ist. • Partnerschaftsvergütung: Es ist offen, ob pauschale oder allgemeine Investitionsforderungen der Handelsseite ohne konkrete Gegenleistungen stets sachlich nicht gerechtfertigt sind oder in bestimmten Fällen zulässig sein können; dies betrifft etwa Renovierungsbeteiligungen oder Jubiläumsboni. • Rechtsfortbildungserfordernis: Die vorgenannten Fragen sind umstritten und betreffen eine Vielzahl von Fällen im Lebensmitteleinzelhandel, weshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde für die genannten Punkte erforderlich ist. • Beschränkung der Zulassung: Die Zulassung bezieht sich auf die in der Verfügung genannten Punkte (insbesondere Bestwertabgleichsfragen, Auswahl von Stichtagen und Rosinenpicken sowie die Partnerschaftsvergütung); im Übrigen fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung, sodass die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde. • Keine Entscheidung in der Sache: Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfragen zur Klärung angenommen, aber nicht substantiell darüber entschieden; die Entscheidung dient der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.11.2015 hinsichtlich der in der Verfügung des Bundeskartellamts beanstandeten Verhaltensweisen im Tenorpunkten (1), (2), (6) und hinsichtlich der Partnerschaftsvergütung in (7) zugelassen. Begründet wurde dies mit grundsätzlichen, bislang ungeklärten Rechtsfragen zur Auslegung des § 19 Abs.2 Nr.5 GWB (bzw. § 20 Abs.3 GWB 2007), insbesondere zur Frage der erforderlichen Kausalität zwischen Marktmacht und Forderung sowie zur Zulässigkeit von allgemeinen Investitionsbeteiligungen der Lieferanten. Hinsichtlich der übrigen Rügen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Eine materiellrechtliche Entscheidung über die Vorwürfe wurde nicht getroffen; das Verfahren ist insoweit zur Klärung der genannten Rechtsfragen weiterzuführen.