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Beschluss

2 StR 204/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe ist ausgeschlossen, wenn die neu abzuurteilenden Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen wurden, die ihrerseits nach § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind. • Eine frühere Vorverurteilung entfaltet Zäsurwirkung, wenn sie mit einer noch älteren Vorverurteilung gesamtstrafenfähig ist; die letzte Vorverurteilung hat dann keine eigenständige gesamtstrafenrechtliche Bedeutung. • Bei einem nur auf die Gesamtstrafenbildung beschränkten Rechtsfehler ist die Sache zur Bildung der Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zurückzuverweisen; eine Verschlechterung des Angeklagten darf dabei nicht eintreten.
Entscheidungsgründe
Zäsurwirkung früherer Vorverurteilungen und Grenzen nachträglicher Gesamtstrafenbildung • Die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe ist ausgeschlossen, wenn die neu abzuurteilenden Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen wurden, die ihrerseits nach § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind. • Eine frühere Vorverurteilung entfaltet Zäsurwirkung, wenn sie mit einer noch älteren Vorverurteilung gesamtstrafenfähig ist; die letzte Vorverurteilung hat dann keine eigenständige gesamtstrafenrechtliche Bedeutung. • Bei einem nur auf die Gesamtstrafenbildung beschränkten Rechtsfehler ist die Sache zur Bildung der Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zurückzuverweisen; eine Verschlechterung des Angeklagten darf dabei nicht eintreten. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Gera wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt; frühere Einzelurteile des Amtsgerichts Bad Urach (22.10.2014) und des Amtsgerichts Jena (24.03.2015) waren bereits ergangen. Das Landgericht setzte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie eine weitere Gesamtstrafe von acht Monaten fest. Der Angeklagte legte Revision ein. Streitpunkt war, ob die zuletzt gebildete Gesamtstrafe rechtlich zu beanstanden ist, weil die Taten zwischen Vorverurteilungen begangen wurden, die nach § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind. • Das Landgericht hat die Zäsurwirkung der Vorverurteilung des Amtsgerichts Jena (Tatzeit 19.03.2014) zu Unrecht angenommen; diese Entscheidung war mit der früheren Verurteilung des Amtsgerichts Bad Urach (22.10.2014) gesamtstrafenfähig und entfaltet somit Zäsurwirkung gegenüber den dazwischen begangenen Taten. • Rechtlich ist zu beachten: Wenn neu abzuurteilende Taten zwischen zwei Vorverurteilungen liegen und diese Vorverurteilungen nach § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der letzten Vorverurteilung und den neuen Strafen keine Gesamtstrafe gebildet werden; die letzte Vorverurteilung verliert hier gesamtstrafenrechtlich eigenständige Bedeutung. • Weil nur die Bildung der Gesamtstrafen fehlerhaft ist, verweist der Bundesgerichtshof die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe aus den vier verfahrensgegenständlichen Einzelstrafen in das Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zurück; eine Aufhebung der Einzelstrafen war nicht erforderlich, um eine Verschlechterung des Angeklagten zu vermeiden (§ 358 Abs. 2 StPO). • Bei der Neuberechnung ist zu beachten, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht entzogen werden darf; die neu zu bildende Gesamtstrafe darf die bisherige kumulierte Dauer (insbesondere drei Jahre und zehn Monate) nicht überschreiten. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils insoweit, als über die Gesamtfreiheitsstrafen entschieden wurde; insoweit ist das Landgericht gebunden, die Gesamtstrafen im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO neu zu bilden. Im Übrigen bleibt das Urteil unangefochten und die Revision wird verworfen. Maßgeblich war, dass eine der früheren Vorverurteilungen gesamtstrafenfähig war und damit Zäsurwirkung entfaltet, sodass die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe nicht tragfähig war. Bei der Neukalkulation darf dem Angeklagten kein durch die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 55 StGB entstandener Vorteil genommen werden; die neuen Gesamtstrafen dürfen daher die zulässige Höchstdauer nicht überschreiten.