Leitsatz
IV ZR 356/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:161116UIVZR356
10mal zitiert
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:161116UIVZR356.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 356/15 Verkündet am: 16. November 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (hier § 2 (1) BUZ 2005 B) Wird ein versicherter Beamter "mit Ablauf" eines Monats in den Ruhestand ver- setzt, so tritt der Versicherungsfall am letzten Tag dieses Monats ein, wenn nach den Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit vorliegt, sobald der versicherte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhe- stand versetzt wird. BGH, Urteil vom 16. November 2016 - IV ZR 356/15 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähig- keitszusatzversicherung geltend, die sie im Jahre 2005 bei dem Beklag- ten abgeschlossen hat. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 2005. Für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wurde laut Versicherung s- schein "eine Versicherungsdauer von 7 Jahren vereinbart". Die Klägerin war Beamtin auf Lebenszeit. Die dem Vertrag zugrun- de liegenden "Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits -Zu- 1 2 - 3 - satzversicherung für Beamte und Richter (BUZ 2005 B)" lauten aus- zugsweise wie folgt: "§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingun- gen? Allgemeine Dienstunfähigkeit (1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein versi- cherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszu- standes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnis- ses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gut- achter beauftragten Arztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. …" In einem amtsärztlichen Gutachten vom 27. Oktober 2011 wurde festgestellt, dass die Klägerin dienstunfähig erkrankt sei. Die Bezirksre- gierung K. ordnete mit Verfügung vom 13. November 2012 die Verset- zung der Klägerin in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2012 an. Die daraufhin beantragten Versicherungsleistungen verweigerte der Beklagte mit der Begründung, der Versicherungsfall sei n icht innerhalb der Vertragsdauer eingetreten. Außerdem erklärte er die Anfechtung sei- ner Vertragserklärung über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung im Hinblick auf die Angaben der Klägerin zum Gesundheitszustand und zu ärztlichen Behandlungen vor Vertrag s- schluss. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2016, 453 abgedruckt ist, hat ausgeführt, eine bedingungsgemäße Be- rufsunfähigkeit der Klägerin sei nicht während der vereinbarten Versiche- rungszeit eingetreten; es könne daher dahinstehen, ob der Beklagte die Vereinbarung über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam angefochten habe. Die Versicherungsdauer von sieben Jahren sei mit dem 30. November 2012 abgelaufen gewesen. Die Voraussetzungen, die der Vertrag für die Annahme des Eintritts von Berufsunfähigkeit vorsehe, seien jedoch bis zum Ablauf des 30. November 2012 nicht eingetreten. Die "Beamtenklausel" in § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B sei bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass bedingungsgemäße Berufungsunfähi g- keit erst im Wirkungszeitpunkt der Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand eintrete. Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei gemäß der Versetzungsurkunde aber erst mit Ablauf des 30. November 2012 erfolgt. Vom Wortlaut her lasse sich die Formulierung "versetzt wird" zwar auch so interpretieren, dass es allein auf die Entscheidung des Diens t- herrn oder die Aushändigung der Urkunde an den Beamten und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts in den Ruhestand ankomme. E i- ne solche Auslegung wäre jedoch nicht interessengerecht. Würde aus- schließlich an den Verwaltungsakt angeknüpft, könnte es geschehen, dass ein Beamter, der vorzeitig die Urkunde über die Versetzung in den 5 6 7 - 5 - Ruhestand erhalte, selbst dann Versicherungsleistungen beanspruchen könne, wenn danach die Ruhestandsversetzung wieder rückgängig g e- macht werde. Da es in der Praxis üblich sei, dass zwischen Ausstellung der Urkunde und Eintritt in den Ruhestand ein gewisser Zeitraum liege, träte regelmäßig die Fälligkeit der Leistungen bereits im laufenden Be- amtenverhältnis ein. Die durch die Beamtenklausel bewirkte Privilegie- rung hinsichtlich der Feststellung von Berufsunfähigkeit solle aber ohne die mit den entsprechenden wirtschaftlichen Nachteilen verbundene ta t- sächliche Versetzung in den Ruhestand nicht eingreifen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Die Leistungspflicht des Beklagten aus der Berufsunfähigkeits- zusatzversicherung setzt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BUZ 2005 B voraus, dass der Versicherte "während der Dauer" der Zusatzversicherung be- rufsunfähig im Sinne der Klausel wird. Noch zutreffend und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit dem Ablauf des 30. November 2012 endete. Der "Ablauf" des letzten Tages der Vertragszeit erfolgte damit um 24:00 Uhr an diesem Tag (vgl. MünchKomm-VVG/Fausten, 2. Aufl. § 10 Rn. 6; Rixecker in Langheid/ Rixecker, VVG 5. Aufl. § 10 Rn. 1 zum entsprechenden Wortlaut des § 10 VVG). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber die Be- rufsunfähigkeit der Klägerin als Versicherungsfall am 30. November 2012 um 24.00 Uhr und damit noch innerhalb der Versicherungsdauer einge- treten. Wird ein versicherter Beamter "mit Ablauf" eines Monats in den 8 9 10 - 6 - Ruhestand versetzt, so tritt der Versicherungsfall am letzten Tag dieses Monats ein, wenn nach den Versicherungsbedingungen Berufsunfähig- keit vorliegt, sobald der versicherte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wird. a) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B erst im Wirkungszeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und nicht bereits mit dem Erlass oder der Bekanntgabe der entsprechenden Verfügung des Dienstherrn eintritt (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1993, 37, 38; Mertens in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl. § 172 Rn. 37; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 91; Neuhaus, Berufsunfä- higkeitsversicherung 3. Aufl. F Rn. 225; Höra in Terbille/Höra , Münche- ner Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 26 Rn. 75). aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erken n- baren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständ- nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrech t- liche Spezialkenntnisse an (Senatsurteile vom 17. Februar 2016 - IV ZR 353/14, VersR 2016, 720 Rn. 15; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter III 1 b; st. Rspr.). bb) (1) Ein solcher Versicherungsnehmer wird der Klausel zu- nächst entnehmen, dass die Versetzung in den Ruhestand in diesem Sinne jedenfalls ein für den versicherten Beamten erkennbares Handeln des Dienstherrn voraussetzt. Von vornherein nicht maßgeblich kann da- her der Zeitpunkt sein, zu dem die Zurruhesetzungsverfügung erlassen 11 12 13 - 7 - wird. Solange sich der Bescheid noch in den Händen der Dienstbehörde befindet, bleibt er ein innerer Vorgang der Behörde ohne Außenwirkung (vgl. BVerwGE 55, 212, 214 [juris Rn. 17]; BVerwGE 29, 321, 323 [juris Rn. 8]). Verwaltungsakte werden erst mit der Bekanntgabe an den Adressaten oder Betroffenen äußerlich wirksam, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. (2) Nach dem Wortlaut der Klausel lässt sich unter dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person "in den Ruhestand versetzt wird", sowohl die Bekanntgabe der entsprechenden Verfügung des Dienstherrn als auch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses durch diese Ver- fügung verstehen (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. F Rn. 221). Entgegen der Ansicht der Revision beschreibt auch die zu- letzt genannte Bedeutung einen aktiven Vorgang, wie ihn der Wortlaut erfordert, und keinen Zustand. Während bei der Bekanntgabe der Verf ü- gung der Dienstherr handelt, wird beim Wirksamwerden dieser Verset- zungsverfügung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt das zuvor beste- hende Beamtenverhältnis in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis umge- wandelt und der Status des Beamten geändert (vgl. Knoke in Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht § 36 LBG Rn. 9 (Stand: Januar 2013)). (3) Der verständige Versicherungsnehmer wird daher zusätzlich den auch für ihn erkennbaren Zweck der Klausel in den Blick nehmen (vgl. zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21). Mit sog. Beamtenklauseln kann der Versiche- rer eine unwiderlegbare Vermutung der vollständigen Berufsunfähigkeit für die Dauer einer gesundheitsbedingten vorzeitigen Pensionierung oder Entlassung schaffen (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1995 - IV ZR 196/94, VersR 1995, 1174 unter II 2 b bb [juris Rn. 30]; vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88, NJW-RR 1989, 1050 unter 3 d und 5 [juris Rn. 21, 37]); nach 14 15 - 8 - diesen Klauseln "gilt" die gesundheitsbedingte Versetzung in den Ruhe- stand "auch" als vollständige Berufsunfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1989 aaO unter 2 a [juris Rn. 12]). Der hier zugrunde liegende § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B geht darüber noch hinaus und lässt den Versi- cherungsfall bei einem Beamten im aktiven Dienst ausschließlich dann eintreten, wenn er infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienst- unfähigkeit aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Der darin genannte Zeitpunkt, zu dem der ver- sicherte Beamte "in den Ruhestand versetzt wird", entspricht damit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit als Verwirklichung des versicherten Risikos. In der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wird aber für den Eintritt des Versicherungsfalles auf das gesundheitsbedingte Außerstandesein zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten abgestellt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1989 aaO unter 3 a [juris Rn. 16]). Diesem Ereignis kann bei Geltung einer Beamtenklausel nur der Zeitpunkt entsprechen, zu dem die Zurruhesetzungsverfügung innerlich wirksam wird und das Beamtenver- hältnis gemäß § 21 Nr. 4 BeamtStG endet, da erst dann die Dienstpflicht zur Ausübung des versicherten Berufs aufgehoben wird. Entgegen der Ansicht der Revision erschöpft sich die Funktion dieser Verfügung daher nicht darin, die bereits erfolgte ärztliche Feststellung der Dienstunfähig- keit zu bestätigen, sondern sie beendet mit ihrem Wirksamwerden die Dienstpflicht und damit auch die Möglichkeit der Berufsausübung für den Beamten. Erst dieser Verlust soll durch die Versicherungsleistungen kompensiert werden. Wenn das Vorliegen der Voraussetzungen der Klausel eine Unfähigkeit zur Berufsausübung widerspiegeln soll, setzt dies voraus, dass die Unfähigkeit auch objektiv eingetreten ist (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. F Rn. 228). Umgekehrt stünden eine Rücknahme der Zurruhesetzungsverfügung oder deren Anfechtung, die grundsätzlich aufschiebende W irkung hat, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, - 9 - dem Ende der Dienstpflicht und daher auch dem Eintritt der Berufsunfä- higkeit für den Versicherungsnehmer erkennbar entgegen. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verfügung erweist sich d a- gegen als ohne Bedeutung für die zunächst fortbestehende Pflicht, den Beruf auszuüben. Für den Zeitraum zwischen Bekanntgabe und Wir- kungszeitpunkt der Verfügung bleibt der beamtete Versicherte zur Dienstausübung verpflichtet, was der Annahme einer Unfähigkeit zur Be- rufsausübung entgegensteht. cc) Entgegen der Ansicht der Revision berührt diese Auslegung der Klausel nicht das Interesse des Versicherungsnehmers, für die in versicherter Zeit geleisteten Prämien bei Eintritt des Versicherungsfalles die versprochenen Versicherungsleistungen zu erhalten (vgl. dazu Se- natsurteil vom 16. Juni 2010 - IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 Rn. 23). Der von der Revision beanstandete Nachteil, dass der Klägerin aus der abgeschlossenen Versicherung unter Umständen kein Leistungsa n- spruch zustehe, sie aber nach Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung wegen damit bereits bestehender Berufsunfähigkeit auch keinen ande r- weitigen Versicherungsschutz mehr erlangen könne, beruht nicht auf der hier vorgenommenen Auslegung der "Versetzung in den Ruhestand" als Versicherungsfall. Der versicherte Beamte kann bereits keine andere Versicherung mehr abschließen, sobald er Kenntnis von seiner gesun d- heitlichen Unfähigkeit zur Dienstausübung erlangt. Dies ist spätestens mit der ärztlichen Feststellung der Dienstunfähigkeit der Fall. Die spätere Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung ist dafür ohne Bedeutung. 16 17 - 10 - b) Anders als das Berufungsgericht annimmt, wurde die Zurruhe- setzungsverfügung jedoch mit Ablauf des 30. November 2012 und damit noch am letzten Tag der Versicherungsdauer wirksam. aa) Der für die Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B maßgebliche Wirkungszeitpunkt der Verfügung ist das Datum der Ver- setzung in den Ruhestand, wie es sich aus der Verfügung - oder gege- benenfalls vorrangigen gesetzlichen Regelungen des Beamtenrechts - ergibt. Nach § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Beamte "in den Ruhestand versetzt wird", und nicht erst dann, wenn er im Ruhestand ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer en t- nimmt daher dem Wortlaut der Klausel, dass es für den Eintritt der be- dingungsgemäßen Berufsunfähigkeit allein auf den Vorgang ankommt, durch den sein Beamtenverhältnis beendet wird, und nicht auf den sich anschließenden Zustand des Ruhestandes. Dementsprechend gibt auch der Dienstherr in seiner Verfügung den Zeitpunkt an, zu dem die Verse t- zung in den Ruhestand erfolgt, und nicht das Datum des ersten Ruh e- standstages. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts tritt der Vers i- cherungsfall daher nicht erst am ersten Tag des Ruhestands ein. Der Bescheid, durch den der Beamte entlassen oder in den Ruhestand ve r- setzt wird, entfaltet seine Gestaltungswirkung (innere Wirksamkeit) viel- mehr zu dem in ihm angegebenen Zeitpunkt der Entlassung oder Zurru- hesetzung (vgl. BVerwG NVwZ 1983, 608 [juris Rn. 11]). bb) Der danach maßgebliche Wirkungszeitpunkt der Verfügung war hier der "Ablauf des 30. November 2012". Der Zeitpunkt des Ablaufs ei- nes Tages gehört aber noch zu diesem Tag (BAG NZA 1993, 935, 936 [juris Rn. 19]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 7; Palandt/Ellenberger, BGB 75. Aufl. § 188 18 19 20 - 11 - Rn. 5). Der Eintritt eines Ereignisses "mit Ablauf" eines Monats ist damit rechtlich dem ablaufenden Monat und nicht dem ersten Tag des Fo lge- monats zuzurechnen (vgl. BAG DB 1965, 1705, 1706 [juris Rn. 10]; BVerwGE 30, 167, 169 [juris Rn. 9]). III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentschei- dung ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von sei- nem Standpunkt aus folgerichtig - bisher keine Feststellungen dazu ge- troffen hat, ob die vom Beklagten erklärte Anfechtung seiner Vertragser- klärung über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam war. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 30.12.2014 - 9 O 105/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.06.2015 - 20 U 13/15 - 21